Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

GVH - Gasversorgung Hünxe

<< < (4/8) > >>

elmex:
Ich fiinde den Text gelungen. Vielleicht sollte noch die Beschreitung des Rechtswegs angedroht werden, sofern die Frist fruchtlos verstreicht.

Ob § 21 AVBGasV anwendbar ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Der Versorger ist bei umwirksamer Preisklausel gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des überzahlten Betrages verpflichtet. GGf. kann im Falle der Unkenntnis über die genaue Summe eine Rechnungslegung mit verlangt werden  ...

Wahrscheinlich muss sowieso geklagt werden.

Kampfzwerg:
@sir_diddler

in Kürze das, was mir so auffiel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit...und ohne Wertung. :)
Das ist nur meine persönliche Meinung.


1. Das Bestreiten der Berechtigung zu einseitigen Preisänderungen fehlt

2.
--- Zitat ---Gleichzeitig stelle ich hiermit die Unwirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB fest.
--- Ende Zitat ---
finde ich nicht ganz so glücklich formuliert.
Die Unwirksamkeit feststellen, das kann eigentlich nur ein Gericht.
Du kannst die Wirksamkeit lediglich anzweifeln und z.B. den Nachweis einer wirksamen Preisklausel fordern. Den sie nicht erbringen können! 8)
Die Argumentation einfach nur umdrehen.

3.
--- Zitat ---Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht fällig und daher rechtswidrig.
--- Ende Zitat ---
Hast Du Dich bei diesen Widersprüchen hauptsächlich auf 315 bezogen?
Dann ginge es um die fehlende Fälligkeit.
Rechtswidrig sind sie bei SV aber weil ohne Rechtsgrundlage gefordert bzw. gezahlt.
 
4.
--- Zitat ---der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes
--- Ende Zitat ---
NEIN! Warum nicht einfach \"Ihre Preisforderung\"?
Das Wort Erhöhung bitte vermeiden, da es schnell einen falschen Eindruck erweckt. Hier geht es schliesslich um Zeifel an der gesamten Preisforderung nach Abschluss des Vertrags.!


Bei SV geht in überwiegender Argumentation erst um die fehlende Rechtsgrundlage. Daher müssen die Musterbriefe etwas mehr modifiziert werden.

sir_diddler:
@alle

besten Dank für die Anregungen, werden dahingehend den Text nochmals überarbeiten und nochmal einstellen.

schöne Tage noch

sir_diddler:
@ kampfzwerg

Habe den Text nunmehr wie folgt geändert:

Aufgrund des SONDERKUNDENVERTRAGES bestreiten wir die Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung
durch Ihr Unternehmen.
...
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB.
....
Wir fordern Sie hiermit auf, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und gem. § 812 Abs. 1 BGB das Guthaben  zu überweisen bis zum  (Dank @elmex + @netznutzer)
...
Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche gem. § 315 BGB vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht
fällig und aufgrund von § 307 BGB rechtswidrig da nur der im Vertrag angegebene Arbeits- und Grundpreis zur Jahresberechnung herangezogen werden kann.
...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

************
Zu Deiner Anmerkung mit ERHÖHUNGSSATZ, das habe ich von RR-E-ft übernommen, sollen die Leser/Richter schön verwirren.

Danke für Deine PN, hatte aber schon vorher überlegt nur die gänderten extra zu posten.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von sir_diddler
@ kampfzwerg

 ...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

--- Ende Zitat ---

Hi,

uuppps...Wo hast Du das denn aufgestöbert. :)

1. die Formulierung stammt nicht von mir sondern ist einem der \"älteren der alten\" Widerspruchs-MUSTERschreiben entnommen (und hat mir schon damals nicht gefallen, von wann war denn das entsprechende Posting?).
Ehrlich gesagt: \"mangels Fälligkeit nicht fällig\" hört sich für meine Ohren grausig an  ;)

2. zu dieser Zeit bezog ich mich auch noch hauptsächlich auf 315.
Bei einer Argumentation, die sich auf die fehlende Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen aufgrund des SV bezieht, passt der Satz nicht wirklich.
Es ist wohl klar, dass es auf ohne Rechtsgrundlage erhobene Forderungen, (die hilfsweise auch noch wegen eines Unbilligkeitseinwands nach 315 nicht fällig sind) schon gar keine Mahngebühren o.ä. geben kann.

3. sagte ich bereits: ich fände es besser, den Nachweis einer gem. 307 wirksamen Preisänderungsklausel zu fordern  u n d  die Rechtswirksamkeit der vorhandenen Klauseln zu bestreiten.
 (im Musterbrief wird ebenfalls zuerst der Nachweis des Rechts zur einseitigen Preisänderung gefordert bzw. dieses Recht bestritten, soweit ich mich erinnere, dem entsprechend eben auch in diesem Fall)


Bitte etwas Vorsicht bei der Entnahme von Texten aus viel älteren Postings,
schliesslich haben wir alle mit der Zeit dazugelernt und neue Erkenntnisse gewonnen  =)


P.S. ich glaube Du hast mich falsch verstanden, ich meinte die nachträglich korrigierten links mit den Bildern der Verträge!!!
ansonsten ist ein komplettes Schreiben einfacher zu lesen und zu verstehen (und damit auch die tipps zu geben) als nur Versatzstücke!
Das Risiko für Kuddelmuddel/Verzettelungen und Missverständnisse bei Lesern und Schreibern wird so nur höher.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln