Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet  (Gelesen 19914 mal)

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Offline Hans+Wurst

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« am: 20. Februar 2008, 22:47:16 »
Hallo zusammen,

ich habe mittels Musterbrief der Gaspreiserhöhung Jan 2006 widersprochen und die Jahresabrechnung Okt 2006 entsprechend gekürzt.
Ich entzog ihm die Einzugsermächtigung und zahle nun per Dauerauftrag meine Abschläge.
Mein Gasversorger hat auch recht nett darauf reagiert und scheinbar akzeptiert. Im Folgejahr stellte ich dann fest, daß er die folgenden
Abschlagszahlungen dazu verwendet hat, den fehlenden Betrag aus
der Jahresabrechnung vom Vorjahr auszugleichen.
Die darauffolgende Jahresabrechnung habe ich wie oben wieder gekürzt
und natürlich dabei nur meine reell gezahlten Abschläge und nicht die vom
GV ausgewiesenen Abschläge berücksichtigt.
Ich habe das auch meinem GV mitgeteilt, habe auf dieses Schreiben aber nie eine Antwort erhalten.

Was soll ich in Zukunft tun? Irgendwann müssen ja auch die Forderungen
verjährt sein?! Wie lange kann mein GV das so treiben?
Ich kann mir vorstellen, daß meine Frage viele Gaskunden betrifft.
Konnte aber hier leider nichts dazu finden.
Hoffe auf Eure Hilfe.


Grüße Hans+Wurst

Offline bjo

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #1 am: 20. Februar 2008, 23:17:30 »
Hallo,
Frage: war in deinem Musterbrief das Aufrechnungsverbot enthalten?
Wenn ja Geld zurückfordern!
Keine Reaktion - > Meldung bei der Bundesnetzagentur

Offline marten

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #2 am: 21. Februar 2008, 00:24:56 »
@bjo

Geld zurückfordern bringt nichts.
Außer man versucht es auf gerichtlichen Wege.
Ich habe die RWE  2007 nach Erhalt der Jahresrechnung aufgefordert die Verrechnung von Nachforderungen für das alte Jahr mit den Abschlägen für das neue Jahr zu unterlassen.
Was ist passiert in der Jahresrechnung 2008.
Sie haben meine Abschläge wieder mit Altforderungen verrechnet.

Ich glaube nicht das sich die Bundesnetzagentur mit diesem Thema befassen wird.
Siehe Aufgaben der Bundesnetzagentur

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Allgemeine_Informationen/Zustaendigkeit_und_Aufgabenabgrenzung_xf.html

gruss

marten

Offline Christian Guhl

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #3 am: 21. Februar 2008, 00:25:05 »
@hans+wurst
Wenn du deine Zahlungen im Verwendungszweck als Abschlag gekennzeichnet
hast,darf der Versorger nicht verrechnen ( § 366 BGB). Teile ihm mit, dass die
Rechnung offensichtlich falsch ist und er eine korrekte Rechnung erstellen soll.
Bis du diese erhalten hast, würdest du von deinem Zahlungsverweigerungsrecht
gem. §17.1 GVV Gebrauch machen. Wenn du dir alle Beiträge, die zu diesem Thema geschrieben wurden, ausdrucken lässt, könntest du damit Wände tapezieren !  
@bjo
Was soll denn da zurückgefordert werden ?Als guter Gaspreisboykotteur achtet man doch darauf, kein Guthaben entstehen zu lassen.Und die BNA wird sich bedanken, wenn sie sich um so etwas kümmern soll.Als ich wegen eines Verstoßes meines Versorgers gegen die GVV vorstellig wurde, hat man mich an die Verbraucherschutzverbände verwiesen.

Offline marten

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #4 am: 21. Februar 2008, 00:45:28 »
@christian guhl

Ich bin mir nicht sicher ob in diesem Fall § 366  BGB greift.
Es geht hier bei den verrechneten Zahlungen um strittige Forderungen zwischen Energieversorger und Verbraucher aufgrund des Unbilligkeitseinwandes.
Ich glaube § 366 geht eher davon das die Forderungen unstrittig ist, und der Schulder deshalb das Recht hat zu entscheiden, welche Forderung beglichen wird.

gruss

marten

Offline Christian Guhl

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #5 am: 21. Februar 2008, 13:08:36 »
@marten
Natürlich greift in dem Fall § 366 BGB ! Ich habe als Schuldner das Recht zu bestimmen, für was meine Zahlung gelten soll. Und wenn ich sage \"Abschlag\", dann hat der Versorger das auch als Abschlag zu verbuchen. Will er das nicht, muss er die Annahme der Zahlung ablehnen.Auf keinen Fall darf er das Geld für irgendetwas anderes nehmen.Hat er das doch getan, dann ist die Rechnung offensichtlich falsch und der Kunde ist zur Zahlungsverweigerung berechtigt(§ 17.1 GVV). Das ganze funktioniert recht gut. Mein Versorger (Eon-Avacon) schickt innerhalb von 14 Tagen eine korrigierte Rechnung, auf der die Abschläge
und die Forderungen aus Vorjahren getrennt aufgeführt sind.

Offline marten

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #6 am: 21. Februar 2008, 23:02:18 »
@hans+wurst

Schaue Dir zum Thema Verjährung und fehlerhafte Rechnung mal folgenden Thread an.

wann ist eine Rechnung fehlerhaft?

Zitat RR-E-ft zur Verjährung

\"Wenn das Gericht feststellt, dass die Bestimmung der Billigkeit entsprach, dann war die darauf beruhende Forderung von Anfang an verbindlich und also auch fällig.

Und gerade weil die Bestimmung der Billigkeit entsprach und von Anfang an verbindlich und fällig war, kann eine darauf beruhende Forderung, die deshalb bereits im Jahr 2004 fällig war, bereits mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt sein, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gem. § 203 ff. BGB gehemmmt wurde.\"

\"Eine unbillige Leistungsbestimmung bleibt immer unverbindlich und schafft nie eine fällige Forderung. Was schon nicht verbindlich ist, kann auch nicht fällig sein.\"

Ich hoffe das schafft dir etwas Klarheit.


Zitat Hans+Wurst

\"Was soll ich in Zukunft tun? Irgendwann müssen ja auch die Forderungen
verjährt sein?! Wie lange kann mein GV das so treiben?\"

Bis kein rechtskräftiges Urteil im eigenen Fall gesprochen wurde, geht die Sache weiter.

Zitat RR-E-ft

\"Es kommt immer darauf an, wie das Gericht entscheidet, wenn man selbst klagt oder verklagt wird und auf nichts sonst. Ohne Gerichtsverfahren keine Entscheidung in der eigenen Sache.\"

gruss

marten

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #7 am: 22. Februar 2008, 09:53:05 »
Marten:
\"Ich habe die RWE 2007 nach Erhalt der Jahresrechnung aufgefordert die Verrechnung von Nachforderungen für das alte Jahr mit den Abschlägen für das neue Jahr zu unterlassen.
Was ist passiert in der Jahresrechnung 2008.
Sie haben meine Abschläge wieder mit Altforderungen verrechnet.\"

Hallo Marten,
es ist schon eigenartig, dass bzw. wie unser vermutlich gemeinsamer Lieferant agiert. In meiner letzten Jahresabrechnung hat dieser zwar seine Wunschpreise für seine Lieferungen im abgelaufenen Verbrauchszeitraum aufgeführt, aber brav meine Abschlagzahlungen, die ich auf Grund im Vorjahr gekürzter Rechnungen ebenfalls gekürzt hatte, ordnungsgemäß aufgeführt.
Über gekürzte Rechnungsbeträge kein Wort, keine Hinweis auf noch ausstehende oder gekürzte Beträge bzw. einen Versuch von Verrechnung.
Dies allerdings nicht nur bei mir, sondern bei zahlreichen Bekannten hier im Umfeld, deren Abrechnungen ich kenne.

Offline marten

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #8 am: 22. Februar 2008, 23:50:40 »
@h.terbeck

Es ist schon wirklich eigenartig wie unser gemeinsamer Lieferant sich verhält.
Wenn ein unabhängiger Leser meine Jahresrechnung der RWE liesst,  bekommt er den Eindruck das die Forderungen allein im letzten Jahr entstanden sind, da mein Versorger meine Abschläge immer mit Altforderungen verrechnet.
Vermutlich tut er das um eine mögliche Verjährung seiner Forderungen zu entgehen.
Die RWE schreibt mir auf den von meinen Anwalt verfassten Widerspruch, dass Sie die Preisanpassung nicht willkürlich, sondern auf Grundlage der vereinbarten Vertragsbedingungen vornehmen.
Welche Vertragsbedingungen?
Wenn die RWE doch so überzeugt ist, das die Preisanpassung auf Grundlage der vereinbarten Vertragsbedingungen geschieht, warum habe ich nicht schon längst eine Zahlungsklage erhalten.
Stattdessen spielen Sie diese Spielchen mit der Verrechnung.

Gruss

marten

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #9 am: 23. Februar 2008, 09:29:19 »
Hallo Marten,
man muss dem Verhalten unseres gemeinsamen Lieferanten mit etwas mehr Humor, oder besser gesagt, mit etwas Zynismus entgegnen.
Die teilweise nur noch belustigenden Wortklaubereien in deren Briefen, manche aus dem Zusammenhang gerissen, manche aus Texten an andere Kunden übernommen, beantworte ich teilweise nicht mehr, teilweise aber mit Fakten, denen dann leider keine Antwort mehr folgt.
Und da setze ich dann an und erinnere jeweils an die Beantwortung meiner Frage(n), natürlich ohne Resultat.
Und auf dieses Obligo kann ich dann immer wieder verweisen, wenn mir wieder zwei (Esel) i.A. das Papier für meinen Ordner liefern.
Man sollte im Falle solcher \"dubiosen\" Rechnungen doch einmal strategisch wirksam vorgehen und die Rechnung als falsch an den Lieferanten zurückschicken mit der Bitte, eine korrekte, auf den Jahresbezug ausgelegte Abrechnung vorzulegen.
So lange man (hoffentlich) nicht überzahlt hat, bleibt´s dann halt bei den bisherigen Abschlagzahlungen.
Und diese Aktion lässt sich so lange fortsetzen, bis unserem gemeinsamenLieferanten das berühmte Licht aufgeht.
Mir wollte er nämlich Monat für Monat Mahngebühren in Rechnung stellen, weil ich grundsätzlich am Fälligkeitstage abends um 23,15 Uhr am Terminal meiner Bank meine Abschlagzahlungen erledigte und von der Bank die Bestätigung erhielt, dass die Überweisung erfolgt sei. (also Verpflichtung pünktlich erfüllt !)
Unser Lieferant meinte dann stets wiederholen zu müssen, dass meinem Kundenkonto bei ihm der Betrag jeweils erst zwei bis vier Tage später zugebucht sei und er deshalb auf Mahngebühren nicht verzichten könne.
Als ich vorschlug, dass man dort doch vielleicht einmal überlegen sollte, eine EDV-Anlage zu installieren, die möglicherweise sogar (Bonität vorausgesetzt) die Zahlungseingänge bei der Hausbank übernehmen und ordnungsgemäß zubuchen könnte, war Ruhe. Nach meinem weiteren Vorschlag, ggf. gegen eine Leistungsvergütung entsprechend den Bezügen der Briefverfasser dies dort im Hause gern organisieren zu wollen, blieb jede weitere Reaktion aus und die Mahngebühren tauchten nie wieder auf irgendwelchen Rechnungen auf.
Momentan versuche ich durch freundliche Anfragen die jeweiligen Preisaufschläge bei der Weiterreichung von erzeugtem Strom über die einzelnen zwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaften zu erfragen.
Das sind so simple Fragen wie:  RWE-Power = A (Mischkalkulation Kraftwerkserzeugungspreis), RWE-Energy = Preisaufschlag B auf A. RWE-Trading = A + B = C (Preis Energiebörse Leipzig) = Netto-Bezugspreis D plus Faktor E =(Netzdurchleitungskosten A-B-C) plus Faktor F = minimale Handelsspanne unseres Lieferanten == Energiepreis in unserer Rechnung ( preisgünstiger als die tägliche Currywurst lt. Bernotat).
Man könnte die Preisaufschlagskette ja noch um einige Positionen erweitern, so z.B. um den Preisaufschlag Lobby mit diversen Unterabteilungen (Laurenz Meyer, Wolfgang Clement, Lustreisen und sonstige maßlose Veranstaltungen, Alterszeitvergoldung des Vorstands etc.etc.), da gibt´s noch reichlich Spielraum, bis der Endpreis an uns nachhaltig begründet, als angemessen und differenziert kalkuliert erklärt worden ist.

Mir ist in diesen Tagen die mir vor fast 18 Jahren nach dem damaligen Vertragsabschluss nachträglich übersandte AVBGasV (Stand 21.06.1979) wieder in die Hand gerutscht. Wer diese hat bzw. nach dieser seinen Vertrag abgeschlossen hat, wird feststellen, dass darin in nahezu jedem sog. Paragrafen von Tarif die Rede ist, sei es Tarifpreise, Tarife, allgemeine Tarife, Tarifänderung.  
Ich gebe dies zu bedenken bei der Betrachtung/Diskussion über Sondervertrag, Grundversorgung etc. pp.

Aber wir als Verbraucher sind offenbar nicht wehrhaft oder wehrbereit genug, sonst hätten wir ja schon längst zu einem Generalboykott der Energieriesen aufgerufen. Was wir alles bewirken könnten, wenn wir nur plötzlich und unerwartet alle gleichzeitig für 30 Minuten die Hauptsicherung abschalten würden und gleichzeitig wieder zuschalten.
Was würde denn passieren, wenn wir alle bis zur Vorlage nachprüfbarer Kalkulationen nur 1 Euro Abschlag monatlich zahlen würden?
Was würde passieren, wenn wir alle gleichzeitig an den Müllermeister aus Frrrrranken einen gleichlautenden Brief schreiben würden mit einer Kopie an den von uns (leider) gewählten Bundes- oder Landtagsabgeordneten?
Was würde passieren, wenn wir alle Herrn Verheugen einen 5 Euro Schein schicken würden, damit er sich eine Badehose leisten kann, weil er ja sonst bei seiner aufopfernden Arbeit friert und Schriftsätze, die unsere Interessen gegenüber der Industrie vertreten sollen, nur noch zitternd, d. h. unleserlich unterschreiben kann.
Unsere Rechtsprechung verdient doch in vielen Fällen nicht mehr diese Bezeichnung; manchmal ist es ja schon eine Frechheit, dass ein Richter überhauüt die Formel \"im Namen des Volkes\" in den Mund nimmt oder zu Papier bringt.

Wir sollten alle gemeinsam unsere gemeinsame Lieferanten mit einem gemeinsam festgelegten Brieftext glücklich machen und statt der Bezahlung von Energierechnungen einen Spendenaufruf für die notleidene Energieindustrie veranstalten. Kopie aber bitte ans Kanzleramt.
In diesem Sinne

Offline Quint

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #10 am: 02. März 2008, 17:04:43 »
Guten Tag,
ich habe im gleichen Fall den Abschlag so lange monatlich um 50 Euro gekürzt, bis ich die Differenz zwischen dem von mir akzeptierten und von e.on geforderten Preis ausgeglichen habe. Für die Berechnung habe ich mir eine Tabelle angelegt, was einigermaßen kompliziert war, die ich aber über die Jahre fortschreiben kann.  
Dieses Vorgehen sollten Sie aber schriftlich ankündigen. Am Anfang meines Boykotts habe ich dafür einfache Einschreiben verwendet und auch auf die ersten zwei Briefe eine Antwort bekommen. Seit Juli 2006 hat e.on bis auf automatische Mahnngen den Briefverkehr eingestellt, also auch keine Eingangsbestätigungen geschickt.
Wichtige Mitteilungen, wie z.B. die oben erwähnte Verrechnung habe als Einschreiben mit Rückschein geschickt. Dabei muss man allerdings auf eine \"ladungsfähige\" Adresse achten, also keine Postfachadresse, sonst bleibt das Einschreiben dortliegen und keiner holt es ab.
Herzliche Grüße
Michael Worzyk

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #11 am: 02. März 2008, 19:10:09 »
Hallo Quint,
bei dieser Vorgehensweise habe ich Bedenken bei der Definition des von Ihnen akzeptieren Forderungsbetrages im Vergleich zu dem von e-on geforderten.
Auch das Reduzieren der von e-on geforderten monatlichen Abschlagbeträge um die genannten 50 Euro mag die Angelegenheit möglicher Weise im Streitfalle komplizieren.
Aber dennoch viel Erfolg damit, denn so scheint mancher mit unterschiedlicher Methodik vorzugehen.
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt. Auf dieser Basis habe ich dann den Jahresverbrauch mit dem billigen Preis errechnet, davon die Abschläge als bereits geleistet abgezogen und den Restbetrag entweder nachgezahlt oder seine Verrechnung mit den künftigen Abschlagzahlungen auf der Grundlage des vermutlich gleichbleibenden Verbrauch im kommenden Verbrauchszeitrum vorgenommen. Bei einer Überzahlung habe ich diese Summe von der kalkulierten Gesamtsumme des kommenden Verbrauchszeitraumes abgezogen und den Restbetrag durch die 11 anstehenden Abschlagsperioden geteilt und darauf meine Zahlungen ausgelegt.
So zahle ich monatlich den gleichen Betrag und muss im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Richter keine komplizierte mathematische Berechnung erklären. Und mein Energieversorger hat diese Berechnung ebenfalls mit meinem erneuten Widerspruch gegen seine Jahresrechnung ebenfalls erhalten und kann sie monatlich nachvollziehenm weil ich auch Monat für Monat darauf verweise bei meinen Überweisungen.

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #12 am: 03. März 2008, 20:44:12 »
@ h.terbeck

Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #13 am: 04. März 2008, 09:41:05 »
AKW NEE
\"Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.\"

Indem ich -nicht nur- einige Beiträge in diesen Foren aufmerksam gelesen, sondern mich auch mit einschlägigen Feststellungen diverser Gerichte beschäftigt habe, mir aber auch aus juristischer Sicht diese Interpretationen  habe erläutern ließ.
Die aus Beidem resultierenden Fragen und Antworten waren und sind aufschlussreicher als das derzeitige Niveau mancher Beiträge.
Es ist schon belustigend und bezeichnend, dass jemand in die bewusst gelegte Tretmine der Gezeitenkraftwerke in der Ostsee hereingefallen ist und glaubt, hier belehrend eingreifen oder auftreten zu müssen.
Gleiches gilt übrigens für den von Ihnen \"erfragten\" Begriff des sog. billigen Preises. Das mit dem Kürzel  BGB  bezeichnete Bürgerliche Gesetz-Buch ist aufgeteilt sog. Paragrafen und wenn man den Paragrafen mit der Nr. 315 und seinen drei Absätzen liest, findet man dort die Begriffe der Billigkeit.
Achtung: Diese dort definierte Billigkeit hat nichts mit der landläufig so bezeichneten billigen Butter zu tun, falls auch hier wieder die Begriffe des Gezeitenkraftwerkes durcheinander gebracht werden sollten.

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #14 am: 04. März 2008, 10:04:37 »
Meine Frage war eine Frage, mehr nicht. Wenn Sie diese Frage als Belehrung empfínden, mögen Sie dies verstehen, ich nicht.

Die Frage bleibt, wie haben Sie einen billigen Preis festgestellt?

Wenn ich die Anwälte hier im Netz bisher richtig verstanden habe, ist ihnen vergleichbares bisher nicht gelungen.

Zitat
Es ist schon belustigend und bezeichnend, dass jemand in die bewusst gelegte Tretmine der Gezeitenkraftwerke in der Ostsee hereingefallen ist und glaubt, hier belehrend eingreifen oder auftreten zu müssen. Gleiches gilt übrigens für den von Ihnen \"erfragten\" Begriff des sog. billigen Preises.

Bin ich etwa auf eine neue, wie Sie schreiben Tretmine hereingefallen und Sie haben den billigen Preis nicht festgestellt?

 

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