Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet  (Gelesen 19917 mal)

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Offline Thomas S.

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #15 am: 04. März 2008, 10:27:34 »
Es wär allen dienlicher, solche unnötigen Wortklaubereien zu unterlassen. Reiner Nebenschauplatz!  :rolleyes:

Selbstverständlich kann man mangels anderer Möglichkeiten einen \"billigen\" (akzeptierten, preiswerten, angenehmen, schönen - nennen wir es doch wie wir wollen) Preis für sich selbst definieren, das Gericht oder der Anwalt oder wer auch immer mag das getrost anders sehen.  8)

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #16 am: 04. März 2008, 10:32:00 »
Es ist eben für mich kein Nebenschauplatz. Mensch sollte mit juritischen Begrifflichkeiten vorsichtiger umgehen.

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #17 am: 04. März 2008, 10:43:38 »
Es geht hier nicht um Wortklaubereien, sondern um Sachverhalte, die sowohl von Verbraucherzentralen, als auch von mehreren Landgerichten in der Definition des sog. billigen Preises deutlich gemacht und veröffentlicht wurden.
Hierzu darf ich das LG Bremen mit AZ.: 8-O-1065/05 hinsichtlich der Preisanpassungsklausel zitieren. Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.
Vielleicht hilft´s ja aber auch, wenn neben dem LG Bremen sogar kürzlich noch das LG Dortmund unwirksame Preiserhöungen in seinem Urteil (zwar noch nicht rechtskräftig) -wie man so schön sagt- für unbillig erklärt.
Für Nichtverstehenwoller überzeugt aber ggf. das Urteil des BGH vom 13.06.2007, in dem von der gerichtlichen Billigkeitskontrolle die Rede ist.
Ich könnte dazu noch zahlreiche andere Feststellungen hier zitieren, aber sehe keinen sonderlichen Sinn darin wenn jemand  seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #18 am: 04. März 2008, 11:12:39 »
@ h.terbeck

Zitat
wenn jemand seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

Mit dieser Feststellung haben Sie recht. Es könnte aber auch sein, dass dies auf Sie zutrifft. Nochmals, meine Frage ist, wie haben Sie die Billigkeit festgestellt? Wenn diese Frage bei Ihnen so heftige Reaktionen auslöst, tut es mit leid.
Es hilft vielleicht weiter, wenn Ich sie bitte über manche Formulierungen nachzudenken, damit meine ich nicht Ihre Beurteilungen meiner Person. Gern gebe ich Ihnen hier ein Beispiel:
Bis zur Feststellung der Billigkeit des Preise durch ein Gericht, lege ich den Preis von xx,xx € für die Berechnung meines Abschlages fest.
Ich grüße Sie aus dem sonnigen Wendland

Offline Wasserwaage

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #19 am: 04. März 2008, 12:49:08 »
ich finde die frage von AKW NEE durchaus berechtigt. mich würde es auch interessieren wie h.terbeck den billigen preis ermittelt hat.

ansonsten zum thema wortklaubereien und sachverhalte. \"Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.\" DAS IST UNSINN! unwirksam=unwirksam und unbillig=unbillig. mir ist kein urteilbekannt, dass beides in den gleichen topf wirft. schon garnicht das angegebene aus bremen
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #20 am: 04. März 2008, 14:06:28 »
Hab ich nicht auf die Verlautbarungen u.a. der Verbraucherzentrale Niedersachsen verwiesen. Dort lässt sich alles nachlesen, auch der vielfach angewandte Stichtag zur Unbilligkeitserklärung.
Ansonsten bringt die Kasuistik uns nicht weiter und darum sollten wir es bei dem \"Erreichten\" belassen
Sie können sich aber gern den Stichtag Ihrer Billigkeit aussuchen.

Offline RR-E-ft

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #21 am: 04. März 2008, 14:09:14 »
Wie man sich den Stichtag seiner Billigkeit aussuchen können sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #22 am: 04. März 2008, 15:00:46 »
RR E ft

Nicht ich habe den Vorschlag des Aussuchens eines Stichtages gemacht.
Bei mir  erfolgte der Verweis auf den Stichtag 30.09.2004, wie von der Verbraucherzentrale Niedersachsen szt. auch publiziert. Allerdings erfolgte mein Unbilligkeitseinwand bereits Ende 2005/Anf. 2006 nach Eingang der Folgerechnung meines Energieversorgers.
Und auf dieser Basis ermittele ich sowohl den Gesamtpreis für das jeweils abgelaufende Jahr als auch die künftigen Abschlagzahlungen unter Berücksichtigung evtl. Mehr- oder Minderverbrauches gemäß jeweils beigefügter Statistik
mfg

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #23 am: 05. März 2008, 14:37:14 »
@h.terbeck

Über die Höhe eines Niveaus kann man sehr unterschiedlicher Auffassung sein.

Für juristische Begriffsbestimmungen gilt das nicht.

Bei allem Verständnis für Ihr Engagement!
Aber:
Ich bin sicher, besser ich hoffe es, dass Sie nicht meinen, was Sie hier schreiben!
Für das allgemeine Verständnis ist es allerdings immer besser, wenn man das schreibt was man auch meint!
Gut gemeint ist definitiv nicht gut gemacht!

Geschrieben haben Sie einen Unsinn, der schon erschreckend ist.
Daher ist man geradezu verpflichtet Ihre Aussagen zu hinterfragen und zu korrigieren!
Nichts anderes haben die Antwortenden getan.
Damit neue Mitglieder nicht auf völlig falsche Fährten geschickt oder aber völlig verwirrt werden.

Das sollten Sie nicht persönlich nehmen.
 
Denn es geht gerade nicht um Wortklaubereien, da haben Sie absolut Recht! Nur nicht in dem Sinne, den Sie meinen.


Zitat
Für Nichtverstehenwoller:
Vielleicht hilft´s ja aber auch, wenn neben dem LG Bremen sogar kürzlich noch das LG Dortmund unwirksame Preiserhöungen in seinem Urteil (zwar noch nicht rechtskräftig) -wie man so schön sagt- für unbillig erklärt.
Das ist inhaltlich genau so ein grober Unfug wie viele Ihrer anderen Aussagen.

Zitat
Ansonsten bringt die Kasuistik uns nicht weiter und darum sollten wir es bei dem \"Erreichten\" belassen
Fällt in die gleiche Kategorie.

Und über den Ton Ihrer Beiträge sollten Sie vielleicht ebenfalls einmal nachdenken.
An AKW NEE`S Antworten gab es nichts auszusetzen. Sie wollten sie nur nicht verstehen. Hoffe ich!

Und ob Sie es nun glauben oder nicht:
Es gibt keinen Billigkeits-Stichtag! :rolleyes:


@Thomas S.
Diese Diskussionen und \"Wortklaubereien\" sind alles andere als unnötig.
Sorry, aber Ihr Beitrag war dazu der beste Beweis!

Offline Thomas S.

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #24 am: 05. März 2008, 15:16:08 »
@Kampfzwerg

Das kann ich getrost zurückgeben. Wenn sich wer auch immer an einem Begriff stört, der von wem auch immer laienhaft bzw. unpassend ausgesprochen wurde, können Besserwisser Ihr Fachwissen gerne dazugeben - aber daß das diesen thread schnell zerstört, das sollten sie schon bedenken. Es ging nicht um die Frage, was \"billig\" ist oder ob jemals ein \"billiger\" Preis gesehen wurde.

Zurechtweisungen bringen hier nichts. Bestenfalls in einem Juraforum kann man solche Zwischenrufe à la \"ich weiß es besser\" tolerieren - nicht aber hier, wo sich überwiegend Laien aufhalten, die mit Wortklaubereien nichts anfangen können.

Nicht umsonst verweist RA Fricke regelmäßig darauf, in Fachfragen einen Anwalt aufzusuchen. Das ist auch durch noch so juristisch korrekte Ausdrücke hier in diesem Forum nicht zu ersetzen.

Ich bleibe dabei: wärend Sie über den Begriff \"billig\" debattieren, haben interessierte User bereits den Faden verloren. So siehts aus. Deshalb nicht nur völlig überflüssig sondern auch Thema vefehlt.

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #25 am: 05. März 2008, 15:50:53 »
@Thomas S.

Wird das jetzt auch ein Nebenkriegsschauplatz?

Besser rechtzeitig den Faden verlieren, als einem Weg in die Wüste zu folgen. Der Faden lässt sich ggf. wieder finden.

Bei Ihren Bedenken schon mal über Ursache und Wirkung nachgedacht?

Ich habe auch nicht über den Begriff \"billig\" debattiert.
Einige getroffene Aussagen waren inhaltlich völlig unsinnig.
Das erkannten AKW NEE, Wasserwaage und RR-E-ft,
und das hat nichts mit Begriffsbestimmung zu tun.
Und auch nicht mit laienhaft und unpassend.
Sie waren schlicht und ergreifend falsch.

Offline Thomas S.

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #26 am: 05. März 2008, 17:10:29 »
Zitat
Original von Kampfzwerg

Wird das jetzt auch ein Nebenkriegsschauplatz?

Das soll nicht an mir liegen.

Denn Sie haben absolut Recht - aber was hilft das dem Fragenden und Interessierten????

Ein Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit reicht vollkommen, wir können doch hier nicht jedes mal jeden Fachbegriff / jede Aussage bis in Detail erschöpfend richtig stellen, es würde wie auch jetzt jeden Rahmen sprengen.

Insbesondere, weil mich auch das ursprüngliche THEMA interessiert hatte, habe ich so ablehnend auf den Zwischenruf reagiert.

Aber leider ist mit diesem rhetorischen Zwischenruf

Zitat
Original von AKW NEE
@ h.terbeck

Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.
der thread in die Wüste geschickt worden. Und dieser Zwischenruf stammte nicht von mir...

Versuchen Sie mal, den Faden wieder aufzunehmen.

Wenn ich mir vorstelle, wie der Versorger, der hier möglicherweise mitliest, sich jetzt in Fäustchen lacht...

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #27 am: 05. März 2008, 18:22:42 »
@ Thomas S.

Die Frage war von mir nicht, wie Sie schreiben, als rhetorischen Zwischenruf gemeint.

Wenn folgendes geschrieben wird:
Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

muß die Frage:
Zitat
Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.
erlaubt sein.

Eigentlich hätte ich noch weitere Fragen stellen müssen.

Dem Ausgangstext kann entnommen werden:
1. In Schreiben an den Versorger wurde ein Preis als billiger Preis anerkannt.
2. Diese Feststellung wurde auch für Dritte getroffen.

Es ist natürlich etwas anderes ob ich hier im Forum einen juristischen Begriff nicht ganz richtig benutze, oder ob ich es dem Versorger gegenüber erkläre. Wenn hier nur ersteres der Fall war, wäre meine einfache Frage genauso einfach zu beantworten: War nicht so gemeint, sondern..... Keine Antwort zu geben ist aber eine schlechte Antwort.

Problematisch wird es wenn der billige Preis für einige Mitstreiter gegenüber dem Versorger anerkannt wird.

Wenn die Aussage so stehen bleibt, kann für manchen Leser der Eindruck entstehen das er einen billigen Preis feststellen kann. Dies Bedarf einer Klärung, die doch sehr einfach seien könnte.

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #28 am: 06. März 2008, 13:41:42 »
@ Thomas S.
Zitat
Insbesondere, weil mich auch das ursprüngliche THEMA interessiert hatte, habe ich so ablehnend auf den Zwischenruf reagiert.
Aber leider ist mit diesem rhetorischen Zwischenruf...der thread in die Wüste geschickt worden.
Versuchen Sie mal, den Faden wieder aufzunehmen.
Ich verstehe ja, dass Sie das ursprüngliche Thema interessiert hat.
 
Sorry, aber das \"ursprüngliche\" Thema war eigentlich bereits mit dem Beitrag von @Marten v. 21.02.02 23:02 abgeschlossen - und schon längst in der Wüste. Spätestens Mitte der ersten Seite.
Und danach kam nichts Erhellendes mehr.
 
z.B. @Christian Guhl hatte doch bereits sehr klar und zutreffend geantwortet. Was mit Sicherheit der Grund war nicht zwingend schreiben zu müssen. Eben bis die falschen Aussagen getroffen wurden.

Ich persönlich habe den Faden in diesem Thread bereits mit dem so erschöpfenden wie verfehlten   ;) Wortschwall über einen \"gemeinsamen Lieferanten\" verloren.  

Das macht aber rein gar nichts. Denn selbst wenn ich glauben würde, den Faden wieder aufnehmen zu wollen, würde ich es mal mit der Suchfunktion versuchen.

Denn wie sagte @Christian Guhl so schön und mehr als zutreffend: Wenn du dir alle Beiträge, die zu diesem Thema geschrieben wurden, ausdrucken lässt, könntest du damit Wände tapezieren !

Und der Einzige, der Grund hätte sich ins Fäustchen zu lachen, dürfte hier wohl @Hans+Wurst sein, der doch angeblich und merkwürdigerweise im Forum zu diesem Thema \"leider\" so überhaupt nichts finden konnte.  
Sehr seltsam.

Und wie AKW schrieb
Zitat
Eigentlich hätte ich noch weitere Fragen stellen müssen.
Auch das stimmt, hätte er.  ;)

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #29 am: 08. März 2008, 13:34:00 »
@ Thomas S.

Es ist anscheinend keine ungenaue Formulierung von @ h.terbeck, an anderer Stelle ist zu lesen:

Zitat
Zunächst einmal gilt es, sich die Energiepreise in der Jahresrechnung genau anzusehen. Wenn schon zuvor ein Unbilligkeitseinwand erhoben wurde, gilt es, den als billig festgelegten Energiepreis als Grundlage für den Jahresverbrauch anzusetzen und diese Summen plus der Nebenkosten zuzügl. MWSt. als billigen Gesamtpreis dem Energieversorger mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die vorgelegte Rechnung mitzuteilen.

 

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