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Autor Thema: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet  (Gelesen 19916 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #30 am: 08. März 2008, 18:49:02 »
Der einzige vernünftige Satz in dem gesamten Zitat ist dieser:
Zunächst einmal gilt es, sich die Energiepreise in der Jahresrechnung genau anzusehen

Falls die Preise des EVU bereits als billig akzeptiert bzw. \"festgelegt\" wurden, erübrigt sich wohl jedweder Unbilligkeitseinwand. :rolleyes:

Ich befürchte inzwischen ebenfalls, dass @h.terbeck genau so schrieb, wie er es auch gemeint hat.
Zumal er einen eigenen Beitrag zur Klarstellung und Entwirrung seiner Formulierungen offensichtlich nicht abgeben möchte.
Wieso eigentlich nicht?

Schlimm wäre es allerdings, wenn diese Formulierungen als Vorlage in den Schreiben Dritter an deren Versorger verwandt wurden. :(
Auch wenn ich mich wiederhole: sie sind grober Unfug.

Falls wir hier jeden unsinnigen Satz zitieren und korrigieren wollten, wäre das eine ziemlich zeitraubende Angelegenheit und es würde nicht mehr viel ursprünglicher Text übrig bleiben.
Daher kann ich jedem Leser nur empfehlen selbst zu recherchieren, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Und sich nicht ausschliesslich auf andere zu verlassen.

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #31 am: 08. März 2008, 20:40:20 »
\"Kampfzwerg\"
Mit diesem sog. groben Unfug hat sich unser EVU  -übrigens nicht nur in meinem Falle- zufrieden gegeben, und das seit drei Jahren.
Offenbar hat man nur mit Blödsinn Erfolg.

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #32 am: 08. März 2008, 21:05:29 »
@h.terbeck

Blödsinn stimmt!
Erfolg?
Meinen Sie im Ernst, dass Sie Erfolg haben, nur weil ihr EVU seine dusseligen Textbausteine auf Sie losgelassen und bisher keinen Prozess angestrengt hat?
Die haben sich wahrscheinlich noch nicht einmal die Mühe gemacht Ihre Wortschwälle in Gänze zu lesen.
Das entspricht nämlich der normalen Vorgehensweise eines x-beliebigen EVU.
Daher die stereotypen Antworten.
Erfolg hätten Sie nur dann, wenn Sie mit Ihrer Argumentation vor Gericht Recht bekämen!
Korrigieren Sie mich, wenn ich mich irre, aber ein Gerichtsverfahren in Ihrem spezifischen Einzelfall hat wohl noch nicht stattgefunden?
Ich hoffe, Sie haben in diesem Fall dann einen guten Anwalt und vertreten sich nicht selbst. Denn ansonsten würden Sie mit Ihrer bisher kolportierten Argumentation und Ausdrucksweise gnadenlos, sehr schnell und schmerzlos Schiffbruch erleiden.
Was ich Ihnen nicht wünschen würde.
Nicht weil Sie mir am Herzen liegen, sondern weil Sie damit der Sache an sich sehr schaden würden!

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #33 am: 08. März 2008, 21:47:42 »
Kampfzwerg

Nun bin ich aber richtig neidisch. Da bin ich nun im dritten Jahr von der Verrechnung meiner Abschlagzahlungen mit zuvor gekürzten Energierechnungen \"verschont\" geblieben, und durfte mich nicht einmal mit meinem EVU über Gründe streiten, sondern erhielt nur sog. Textbausteine.
Ich fühl mich benachteiligt!

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #34 am: 09. März 2008, 15:17:21 »
@h.terbeck

was wohl daran gelegen haben dürfte, dass Sie die entsprechenden, u.a. hier veröffentlichten Musterbriefe unter Verwendung der entsprechenden, richtigen Paragraphen verwandt haben und sich die Schreiben nicht selbst formulieren mussten.

Aber ich muss mich korrigieren, zum Einen sind Sie offensichtlich von Ihren Formulierungen und Ansichten so überzeugt, dass Sie eine Korrektur noch nicht einmal in Betracht ziehen, was in Folge eine Diskussion und Klarstellung verhindert.
Offensichtlich sind Sie einer vernünftigen Argumentation nicht zugeneigt.
Zum Anderen trifft der Ausdruck \"beratungsresistent\" nicht ansatzweise den Kern.

Soll heissen, ich gebe auf, reine Zeitverschwendung.
Bedenken Sie bitte, dass Unsinn nicht dadurch wahrer wird, dass man ihn ständig wiederholt.

„Wer nicht auf gute Gründe hört,
dem werde einfach zugekehrt
die Seite, welche wir benützen,
um drauf zu liegen und zu sitzen.“
Wilhelm Busch



P.S. für Interessierte, zur Verdeutlichung der Problematik:
h.terbeck schrieb:
Zitat
Wenn schon zuvor ein Unbilligkeitseinwand erhoben wurde, gilt es, den als billig festgelegten Energiepreis als Grundlage für den Jahresverbrauch anzusetzen und diese Summen plus der Nebenkosten zuzügl. MWSt. als billigen Gesamtpreis dem Energieversorger mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die vorgelegte Rechnung mitzuteilen.
Diese Art der Formulierung ist mehr als nur nur grober Unfug, der ganze Satz ist schlicht schwachsinnig, und eine derartige Veröffentlichung ist schon grob fahrlässig.
Hier wird - in einem Satz - sowohl akzeptiert als auch bestritten!

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #35 am: 09. März 2008, 16:04:35 »
Ich freue mich, dass ich mit meinem sog. Unsinn nicht nur Ihre Erregung gefördert habe, sondern auch ohne Emotionen meine Energiekosten-Abrechnungen so gut geregelt habe, dass ich nicht nur einen sog. billigen Preis zahle, sondern mich auch billiger Polemik Ihnen gegenüber nicht nur bislang, sondern auch künftig enthalte.
Im übrigen musste ich keinen Abschlag nicht Nachforderungen meines Energieversorgers (wie es eigentlich Thema dieses Threads war) verrechnen oder darüber mit meinem Energieversorger diskutieren.
Es besteht ein sog. ausgeglichener Kontostand in allen Belangen.

Offline eislud

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #36 am: 09. März 2008, 16:28:54 »
@h.terbeck
Es hat tatsächlich den Anschein, dass Du nicht bereit bist, auch nur ansatzweise über den Unfug nachzudenken, den Du hier verbreitest. Anstatt dessen verteidigst Du diesen Unfug noch vielfach in Form von Sarkasmus, der wohl davon ablenken soll, dass die eigenen Argumente schon nicht mehr stichhaltig sind. Auch scheinst Du überhaupt nicht daran interessiert, weitere Kenntnisse in diesem hochkomplexen Umfeld zu erlangen, was aber wohl Sinn und Zweck einer Teilnahme auf dieser Plattform sein sollte.

Ich schließe mich den Ausführungen von Kampfzwerg uneingeschränkt an.

\"Es ist unglaublich, wieviel Geist in der Welt aufgeboten wird, um Dummheiten zu beweisen.\" (Oscar Wilde)

Gruss eislud

Offline userD0010

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #37 am: 09. März 2008, 16:47:12 »
Danke gleichfalls !

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #38 am: 09. März 2008, 17:41:05 »
@h.terbeck
Arroganz ist die Summe von Dummheit und Ignoranz.

„Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!“
Marcus Tullius Cicero

Offline Maverick

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #39 am: 09. März 2008, 18:51:18 »
Hallo @all,

sorry, aber der gesamte Thread verwirrt mich. Vielleicht habe ich momentan auch nicht die Zeit und den Nerv, alles im Detail zu lesen.

Einfache Frage: wenn ich meine Abschlagszahlungen alle eindeutig als Abschlag gekennzeichnet habe, ist das EVU dann berechtigt, diese Abschlagszahlungen mit aus Sicht des EVU ausstehenden Beträgen zu verrechnen?

Gibt\'s darauf eine einfache Antwort hier im Grundsatzbereich?

Danke und Gruß,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #40 am: 09. März 2008, 19:07:17 »
Zitat
Original von Maverick
@Maverick
Einfache Frage: wenn ich meine Abschlagszahlungen alle eindeutig als Abschlag gekennzeichnet habe, ist das EVU dann berechtigt, diese Abschlagszahlungen mit aus Sicht des EVU ausstehenden Beträgen zu verrechnen?
Gibt\'s darauf eine einfache Antwort hier im Grundsatzbereich?

Hi, war das ein Scherz?
Die Antwort steht doch bereits ganz am Anfang des Threads.
siehe @Christian Guhl
NEIN, dazu ist das EVU nicht berechtigt.
Der Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern ist bindend.

Es reicht bis zur Mitte der ersten Seite zu lesen.
Vom Rest bloss nicht verwirren lassen! ;)

Offline Maverick

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #41 am: 09. März 2008, 22:08:39 »
@Kampfzwerg,

nee, war kein Scherz.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Beste Grüße,
Maverick
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Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #42 am: 10. März 2008, 16:49:29 »
@ Maverick

Nach meiner Meinung nein. Viele Versorger verrechnen trotzdem. Der Verrechnung bei jeder Abrechnung widersprechen. Der Abrechnung dann auch als rechnerisch falsch widersprechen und weiter einen Kontoauszug mit dem Nachweis aller geleisteten Zahlungen verlangen.

Offline AKW NEE

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #43 am: 10. März 2008, 17:33:33 »
@ Kampfzwerg

In der grundsätzlichen Bewertung des Beitrages von @h.terbeck gebe ich Ihnen/Dir Recht, damit könnte mensch es abschließen. Es gibt aber aus meiner Sicht einen wichtigen Aspekt der bislang nicht zur Sprache kam.

Bei Kunden in der Grundversorgung kann die Billigkeit des Preises im Streitfall nur von einem Gericht festgestellt werden.

Hat @h.terbeck aber einen Sondervertrag mit einer ungültigen Preisanpassungsklausel, kann die Anerkennung eines Preise von Nachteil sein. Wenn der Vertragsbeginn, also Lieferbegin vor 2004 war, könnte mensch den Preis weiter kürzen, wenn er nicht vorher einen Preis als billig anerkannt hätte. Um @h.terbeck tut es mir dabei nicht so sehr leid, aber um seine Mitstreiter, die auf ihn hereingefallen sind. Und der Energieversorger freut sich über so viel Klugheit.

Offline Kampfzwerg

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Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
« Antwort #44 am: 10. März 2008, 19:47:49 »
@AKW NEE

Meine persönliche Meinung über die Qualität von @h.terbecks Aussagen habe ich wohl deutlich (st) zur Kenntnis gebracht. Hoffe ich.
Kennst Du  ;) folgendes statement von Joschka Fischer: Mit Verlaub, ...........

Wenn aber tatsächlich ein Mitstreiter die selben Formulierungen wie @h.terbeck verwandt haben sollte - und zwar ohne sich selbst mit der Materie auseinander gesetzt zu haben !!! - dann hat er kein Mitleid verdient.
Falls also wirklich jemand auf diese Aussagen vertraut hat, ohne sie auch nur im Ansatz zu verifizieren....Pech gehabt.

Wie heisst es so schön: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
oder auch
trau, schau, wem?

Du hast natürlich Recht.
Die Anerkennung ! eines \"billigen Preises\" ist allerdings immer von Nachteil. Völlig egal, ob SV oder Tarifkunde.
Im Falle eine SV-Kunden ist sie allerdings meist \"teurer\".
Denn viele SV-Kunden könnten auf die Anfangspreise Ihres Vertrages kürzen. Womöglich sogar auf die Preise des letzten Jahrhunderts. =)
Allerdings müssten sie dazu
1. überhaupt wissen, dass sie SV-Kunden sind
und
2. ein wenig Chuzpe mitbringen!

Also Leute...Recherche ist angesagt!

 

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