Original von RR-E-ft
Hier auch nicht. 
Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Ob der Beklagte dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
Deshalb muss gewiss keiner zum Arzt, um sich den Schädel aufsägen zu lassen.
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen, zumal wenn die Billigkeit der Ermessensentscheidung von Umständen abhängt, die der andere Vertragsteil schon selbst nicht kennen kann (zB. interne Kostenentwicklung).
Erfolgt auf Verlangen eine solche Begründung nicht, erfolgt eine substantiierte Begründung erst in einem Prozess, besteht die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, weil der Kunde keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte.
Es freut mich, dass \"RR-E-ft\" die Diskussion zum Thema Billigkeit / bzw. Annerkennungsurteil wieder aufgenommen hat und dass die Bedeutung seines ursprünglichen Textes vom 31.01.2008, nach dem lebendigen Wortwechsel der vergangenen Tage, jetzt glasklar vorliegt.
Es ist zweckmäßig, wenn sich die Diskussion nun auf § 93 ZPO konzentriert, wie das inzwischen auf der Fall ist.
Unter der von \"RR-E-ft\" genannten Voraussetzung, - daß der Kunde klarmachen kann, daß er vorprozessual keinen Anlaß zur Klage gegeben hat -, sehe ich keinen Grund warum er mit Hilfe von § 93 ZPO nicht zum Erfolg in der Kostenfrage kommen könnte.
§ 93: \" Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.\"
Für das qualifizierte \"sofort\" ist ein Widerspruch im Mahnverfahren unschädlich (hM; KG MDR 80, 942). Das \"sofort\" gilt auch noch im schriftlichen Vorverfahren.
Geht also die Klagebegründung zu, hat der Kunde nach § 276 zwei Wochen Erklärungsfrist. In dieser Notfrist hat der beklagte Kunde also noch Zeit, so wie es \"RR-E-ft\" am 9.8.09 vorschlägt, mit seinem Anwalt die Klageschrift auf ihren gerichtsrelevanten Gehalt, sprich Gewinn- und Verlierchancen, abzuschätzen und kann dann mit seinem Anwalt die konkreten Gegebenheiten seines vorprozessualen Verhaltens, im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Anerkenntnisurteil, eingehend prüfen.
Zumindestens in einem Fall, der meiner Anfrage zugrunde liegt, gibt es für mich kaum Zweifel, daß der Kläger bezüglich der Klageanlaßprüfung schlechte Karten hätte. Der Kunde hat wiederholt dargelegt, daß er ernstzunehmende Gründe für seine Unbilligkeitsvermutung hat. Er hat auch eindringlich und, zumindest für einen Unparteiischen, auch glaubhaft dargelegt, daß er sofort die angemahnten Beträge zahlen würde, wenn ihm detailiert und nachvollziehbar die Billigkeit des gesamten verlangten Gaspreises dargelegt würde.
Der Versorger hat es immer abgelehnt substantierte Begründungen zur Billigkeit vorzulegen und seine scheinbare Begründung nur mit völlig allgemeinen Floskeln über gestiegene Ölpreise / Kosten betritten.
Wie vor allem auch \"nomos\" anführt, ist es \"in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendigen Daten und Fakten auf den Tisch\", es geht \"um einen hinreichenden Nachweis\".
Was spricht gegen die Verpflichtung eines Versorgers, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, seinen Begründungspflichten auf Verlangen auch substaniell nachzukommen? Vorallem da nur der Leistungsbestimmer seine interne Kostenentwicklung überblicken kann, wie \"RR-E-ft\" in diesem Zusammenhang wohl treffend argumentiert.
Ich glaube schon, daß sich mit dem § 93 ZPO alle die, die sich wegen mangelnder Rechtsschutzvorsorge mehr als andere Gedanken zum Risiko- / Nutzenverhältnis einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung machen müssen, noch einen zielstrebigen Notpfeil in den Köcher stecken können.