@Rob
Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, entweder weil es bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart wurde oder weil es sich gegenüber Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung aus einem Gesetz ergibt, so steht dem Schuldener gegen einseitig festgesetzte Entgelte die Einrede aus § 315 III BGB zu.
Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.
@Netznutzer
Wer sollte denn sonst die Billigkeit feststellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter?
Die Entscheidung über die Billigkeit ist immer eine Einzelfallentscheidung, weil gerade die beiderseitigen Interessen der Kontrahenten im ganz konkreten Vertragsverhältnis gegeneinander abgewogen werden müssen, in die Ermessensentscheidung einzugehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 17):
dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung).
Schließlich steht es auch nicht in der Kompetenz des BGH als Revisionsgericht, Richtlinien für die Billigkeitskontrolle aufzustellen (vgl. aaO.,Tz 20):
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.).
Demnach erfordert jede gerichtliche Billigkeitskontrolle eine Prüfung im konkreten Einzelfall, weil es dabei auch um Einzelfallgerechtigkeit geht (so Held, NZM 2004, 169 ff.; m.w.N.).
Jeder Fall liegt möglicherweise etwas anders, was ja davon abhängt, inwieweit die Prozesspartei Vortrag bestreitet oder nicht (vgl. Heilbronner Fall, wo der Kläger angeblich das Bestreiten des Bezugskostenanstieges als solchen in der II. Instanz nicht weiter aufrecht erhalten haben soll, so dass eine entsprechende streitige Tatsache schon nicht mehr vom Gericht zu prüfen war).
@Rob/ Wusel
Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist.