Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten  (Gelesen 31206 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« am: 31. Januar 2008, 08:30:16 »
Hallo zusammen,
so früh und schon meine zweite Frage :D....

Folgende Konstellation Gasversorgung:
Verbraucher fordert nach allen Regeln der Kunst den Nachweis der Billigkeit vom Versorger. Versorger verweigert sich nach allen Regeln seiner Kunst dagegen und zerrt den Verbraucher mit einer Zahlungsklage vor Gericht. Vor Gericht erbringt er den Nachweis, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.
Der Verbraucher muss nun die Kosten des Verfahrens und des Versorgeranwalts tragen.

Ist dies nicht eine gute Möglichkeit für die Versorger, wenn sie die Billigkeit nachweisen wollen und können, den Verbraucher öffentlichkeitswirksam ins offene Messer laufen zu lassen?
Kann der Zeitpunkt der Offenlegung dem Versorger als sagen wir mal, Böswilligkeit, ausgelegt werden?

Vielleicht sagt ja ein grosser Versorger mal zu einer kleinen Tochtergesellschaft:
Mach Du das mal so, damit einige der Protestler Angst bekommen und einknicken?
So wie ja auch ein \"Wettbewerb\" geschaffen wurde (Gas) und man den Widersprüchlern sagt, ihr könnt ja jetzt wechseln (was ja irgendwie der Wahrheit entspricht).

Hoffe niemanden auf dumme Gedanken gebracht zu haben... .

Schönen Tag noch,
der Rob

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #1 am: 31. Januar 2008, 10:08:25 »
Hier würd ich aber mal meinen, dass ein Richter doch dem Kläger die Frage stellen wird (oder besser sollte ??), warum er dem Verbraucher nicht auf dessen mehrmalige Anforderung die Billigkeit nachgewiesen hat, sondern erst das Gericht bemüht, um einerseits Publicity zu erzeugen, andererseits aber durchaus böswillig dem Verbraucher zusätzliche Kosten aufzubürden.

Aber auch in diesem Falle gilt \"Vor Gericht und auf hoher See\" .....

Offline Wusel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 88
  • Karma: +0/-0
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #2 am: 31. Januar 2008, 11:55:33 »
tja wenn man bedenkt, dass EON und Konsorten ihre vielen regionalen Stadtwerke-Versorger ja ganz einfach dazu anhalten könnten, so zu wirtschaften, dass sie einer Billigkeitsprüfung standhalten?
Dann nach einiger Zeit von ausgewählten örtlichen Versorgertöchtern Musterverfahren gegen Preisverweigerer führen lassen und sich deren Billigkeit höchstrichterlich bestätigen lassen?
Der Endverbraucher hat das Nachsehen, muss die Verfahrenskosten bezahlen, Billigkeit bestätigt, und an die vorgelagerten eigentlichen Preistreiber EON & Co. kommen sie eh nicht heran, da sie nicht der direkte Vertragspartner sind.

Wer weiß, ob sowas nicht schon längst in großem Stil in Vorbereitung ist?
Das könnte erklären, warum in letzter Zeit viele Gaspreisverweigerer von den jeweiligen örtlichen Versorgern nichts mehr hören (wie ich auch).
Die Ruhe vor dem Sturm?

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #3 am: 31. Januar 2008, 11:57:38 »
Gerade hier im Forum wird ja besonders von der juristischen Seite i m m e r wieder darauf hingewiesen, dass nur ein Gericht die Billigkeit feststellen kann.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #4 am: 31. Januar 2008, 12:33:45 »
@Rob

Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, entweder weil es bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart wurde oder weil es sich gegenüber Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung aus einem Gesetz ergibt, so steht dem Schuldener gegen einseitig festgesetzte Entgelte die Einrede aus § 315 III BGB zu.

Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.

Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.

Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.

@Netznutzer

Wer sollte denn sonst die Billigkeit feststellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter? ;)

Die Entscheidung über die Billigkeit ist immer eine Einzelfallentscheidung, weil gerade die beiderseitigen Interessen der Kontrahenten im ganz konkreten Vertragsverhältnis  gegeneinander abgewogen werden müssen, in die Ermessensentscheidung einzugehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 17):

Zitat
dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung).
 

Schließlich steht es auch nicht in der Kompetenz des BGH als Revisionsgericht, Richtlinien für die Billigkeitskontrolle aufzustellen (vgl. aaO.,Tz 20):

Zitat
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.).

Demnach erfordert jede gerichtliche Billigkeitskontrolle eine Prüfung im konkreten Einzelfall, weil es dabei auch um Einzelfallgerechtigkeit geht (so Held, NZM 2004, 169 ff.; m.w.N.).

Jeder Fall liegt möglicherweise etwas anders, was ja davon abhängt, inwieweit die Prozesspartei Vortrag bestreitet oder nicht (vgl. Heilbronner Fall, wo der Kläger angeblich das Bestreiten des  Bezugskostenanstieges als solchen in der II. Instanz nicht weiter aufrecht erhalten haben soll, so dass eine entsprechende streitige Tatsache schon nicht mehr vom Gericht zu prüfen war).

@Rob/ Wusel

Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist.  ;)

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #5 am: 31. Januar 2008, 15:15:46 »
@Fricke



Zitat
Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.


Danke für die ausführliche, auch für mich ;) verständliche Erklärung!


Zitat
Wer sollte denn sonst die Billigkeit festsetellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter? ;)

Meine Schwiegermutter würde die Unbilligkeit der Preise feststellen und sich dann von mir zum Essen einladen lassen :D. Denke Sie dürften auch dazukommen :tongue:

Zitat
@Rob/ Wusel

Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist.  ;)

Handelt es sich denn bei der ganze Mischpoke nicht um eine Art Verschwörung gegen die Verbraucher? Denke nur mal an den Siegelbruch bei eon... .Man macht sich halt so seine Gedanken.
Und mal ehrlich, sooo abwegig ists ja nun auch nicht.
An der frischen Luft liegts bei mir zumindest nicht, um 5:30 ist die erste Runde von dreien im Wald, mit meinen Hunden, die den Gasanschluß bewachen :D

Also, schönen Tag noch,
der Rob

Offline wapi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 14
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #6 am: 31. Januar 2008, 18:16:46 »
Hallo Rob,
zur Ausgangsfrage. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die einzelnen Eu. GVU\'s als konzernabhängige Tochtergesellschaften so wie befürchtet arbeiten.
Allerdings gibt es in diesem Punkt ein Gebot, welches besagt, dass auch das EVU gegenüber seinem Vorlieferanten die Einspruchspflicht zum Nachweis der Billigkeit hat. Ein nicht erfolgter Einspruch, eine Akzeptanz überhöhter Bezugspreise des Vorlieferanten und eine widerspruchslose Zahlung ist als ein unternehmerisches Versagen einzustufen. Die Folgen können nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden ( siehe Urteil LG Frankenthal v. 09.10.2003, AZ: 2 HK.O 97/03).
Viele Grüße
wapi

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #7 am: 31. Januar 2008, 18:54:26 »
@wapi

Als Verbraucher sollte man selbst keine Spookenkiekerei betreiben.

Man sollte besser daran denken, die eigene Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ggf. mit dem sog. Energieschutzbrief des Bundes der Energieverbraucher und sich zudem am Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher beteiligen, um diesen im Interesse aller daran Beteiligten zu stärken.

Der Prozesskostenfond kann nur dann bereit stehen, wenn sich möglichst viele an diesem beteiligen.

Schließlich könnte eine Klage des Versorgers schon morgen mit der Post kommen und dann wäre es wohl schade, wenn man sich selbst nicht rechtzeitig  am Prozesskostenfond beteiligt hatte und man sich erst auf die Suche nach einem Rechtsanwalt machen muss, der nicht nur zur Vertretung bereit, sondern  darüber hinaus auch noch mit der Materie hinreichend vertraut ist.

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #8 am: 01. Februar 2008, 08:25:46 »
@ RR-E-ft

Ich weiss nicht, warum Sie diesen Erguss an mich richten, ich habe mich nicht darüber bekklagt, dass eine Sache vor Gericht gegangen ist, die evtl schon im Vorfeld hätte geklärt werden können.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #9 am: 01. Februar 2008, 12:13:13 »
@Netznutzer

Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vor einem Gerichtsverfahren ein Nachweis der Billigkeit erbracht wurde, der dann auch im Gerichtsverfahren allein genügt hätte. Halbwegs aussagekräftiges und ansatzweise nachprüfbares  Material wird ersichtlich erst innerhalb von Gerichtsverfahren beigebracht.

Und dann gibt es eine große Zahl von Fällen, wo Gerichte feststellen, dass schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, weil es weder bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, noch sich aus einem Gesetz ergibt. Das war vor den entsprechenden Gerichtsverfahren jeweils auch nicht zu klären, so dass es auch dabei der Gerichtsverfahren bedurfte.

Es bedarf jeweils einer Prüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht.

Sollten Sie etwa  an einem Erguss- Problem leiden, dann wird Ihnen dieses Forum womöglich dabei nicht weiterhelfen können. Ich habe schon nicht behauptet, dass Sie sich bekklagt hätten. Sie hätten wohl auch gar keinen Grund dazu. Es mag sein, dass Sie selbst keinen Bedarf an einer sachlichen Diskussion  haben. Es zwingt Sie ja auch keiner, sich an einer  solchen  zu beteiligen.

Wenn Sie nicht wollen oder gerade nicht können, brauchen Sie auch nicht.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 710
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #10 am: 01. Februar 2008, 14:58:14 »
@ RR-E-ft

Warum hauen Sie die Leute immer gleich so in die Pfanne?

Wenn Sie sachlich bleiben, liefern Sie ja meist wertvolle, manchmal allerdings schwer zu verstehende Beiträge.

Ansonsten neigen Sie dazu, Schadenfreude auf Kosten anderer zu erzeugen.

berghaus

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #11 am: 01. Februar 2008, 15:17:20 »
@berghaus

Auch ich habe nicht auf jede Frage die passende Antwort, die am Ende sogar noch allgemeinverständlich ist. ;)

Persönliche Fragen lassen sich gut über PN klären.
Wer sehr persönlich erscheinende Fragen stellt oder ebensolche Beiträge an mich richtet, darf auch eine sehr persönliche Antwort erwarten.

Offline Wusel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 88
  • Karma: +0/-0
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #12 am: 01. Februar 2008, 15:50:00 »
Es ist und bleibt das alte Problem: Wenn der hohe Gaspreis einer kleinen örtlichen Versorgertochter nun doch \"billig\" ist, weil sie für sich genommen tatsächlich vernünftig, transparent und nachvollziehbar preiswert für den Endkunden wirtschaftet und das eigentliche Problem der nur hohe Einkaufspreis der Lieferanten EON & Co. ist, dann haben wir als Endverbraucher doch keine Chance!
Im Gegenteil, die Vorlieferanten EON & Co. können ihre Preise dann fast nach Belieben erhöhen, weil deren Billigkeit vom Endverbraucher ja nicht in Frage gestellt werden kann (denn sie sind nicht der Vertragspartner).
Das könnten nur die örtlichen Versorger tun. Werden sie aber nicht, denn dann müssten sie u. U. gegen den Konzern klagen, der an ihnen selbst beteiligt ist.

Und ich habe noch nie einen Fall gehört, wo ein örtlicher Versorger gerichtlich verdonnert wurde, weil er seiner Pflicht zur möglichst günstigen Versorgung nicht wahrgenommen hat (z. B. weil er überhöhte Vorlieferantenpreise nicht als unbillig gerügt hat).

Verschwörungstheorie? Glaub ich kaum.
Bei EON & Co würde mich gar nichts mehr wundern, wenn ich z. B. das mit dem zerstörten Siegel gerade lese...

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #13 am: 01. Februar 2008, 17:23:11 »
@Wusel

Wenn man noch nie einen Fall gehört hat, so kann man einen solchen doch  nachlesen, etwa im Gaspreisurteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007.

Was man \"schwarz auf weiß\" unter dem Arm mit sich rumtragen kann, ist manchmal besser als nur irgenwie, irgendwo, irgendwann Gehörtes.

Und wenn ich es richtig verstanden hatte, so kam es bei den Urteilen OLG Bremen vom 16.11.07, OLG Dresden vom 11.12.2006; LG Bremen, LG Berlin, LG Essen in den konkreten Fällen auf die Billigkeit wohl überhaupt nicht an. Die Gerichte entschieden dabei jeweils, dass die Preiserhöhungen unwirksam waren.

Übrigends:

Was spricht dagegen, sich etwa am Prozesskostenfond zu beteiligen, der im Falle der Deckungszusage die Verfahrenskosten I. Instanz (einschließlich Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und des Anwalts der Gegenseite) übernimmt und sich danach einfach mal weniger Sorgen zu machen?

Offline Pölator

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 67
  • Karma: +0/-0
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #14 am: 02. Februar 2008, 15:47:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft


Übrigends:

Was spricht dagegen, sich etwa am Prozesskostenfond zu beteiligen, der im Falle der Deckungszusage die Verfahrenskosten I. Instanz (einschließlich Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und des Anwalts der Gegenseite) übernimmt und sich danach einfach mal weniger Sorgen zu machen?

Hallo Herr Fricke,

es spricht ja nichts dagegen, bin ja auch schon dabei.
Aber so manch Gedanke will man sich nun selber machen, auch dies dient zum erhalte des eigenen Geistes und zur Schulung desselben.
Auch sich nicht selbst dran aktiv zu beteidigen und nur \"zuzugucken\" ist doch auf lange Sicht auch nicht so ergiebig, dann könnte man auch nur Fernsehen und verblöden ohne das es andere merken ;).

der Pölator

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz