Es geht darum, ob im Prozess erstmals Darlegungen erfolgen, die den Kunden
überzeugen und die zuvor trotz Aufforderung nicht gemacht wurden, den Kunden aber hätten ebenso überzeugen können, so dass es schon nicht hätte zur Klageerhebung kommen müssen.
Wenn solche Anerkenntnisse bisher wenig bekannt geworden sind, könnte das vor allem daran liegen, dass die Kunden zumeist auch nach der Klageerhebung
nicht von der Billigkeit überzeugt waren und deshalb eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Billigkeit suchten, zumal wenn sie gehörige
Gegenargumente bringen konnten, etwa in Bezug auf die Entwicklung von Großhandelspreisen oder gar kartell- und europarechtliche Wirkungen, selbst wenn es zu jenen noch an fundierten Fachveröffentlichungen fehlen sollte. Gerade wenn man sich mit letzterem auskennt, könnte sich ein Anerkenntnis als ausgesprochen unklug erweisen. Der Anwalt, der es bei entsprechender Kenntnis empfiehlt, könnte sich deshalb Haftungsansprüchen wegen Falschberatung ausgesetzt sehen. Es könnte aber auch daran liegen, dass diese prozessuale Möglichkeit zu wenig bekannt ist.
Wenn einem keine Zahlen zur zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Faktoren eröffnet werden, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls berücksichtigt werden müssen (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 39), dann hat man als Kunde auch keine Chance, vor einem Prozess selbst etwas zu rechnen. Und wenn man die zu beachtenden
kartell- und europarechtlichen Vorgaben nicht kennt, kann man sich wohl zutreffenderweise gleich gar nichts ausrechnen, worauf hier einer immer wieder besonders abhebt.
Siehste hier und hier.