Original von reblaus
Nachtrag zu obiger Zusammenfassung
Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.
Gewiss ist jetzt wohl jedem sonnenklar, wie es um diese Beiträge, die angeblich eine Zusammenfassung versuchen, inhaltlich steht, wohl auch dem letzten Heuler.
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Die
Unbilligkeitseinrede vernichtet materiell- rechtlich keinen Zahlungsanspruch, wenn die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, führt jedoch dazu, dass dieser bei Hartschädeligkeit des Kunden erst in einem Zahlungsprozess durchsetzbar ist, bei dem ohne Anerkenntnis und auf Bestreiten des beklagten Kunden die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, erst
bewiesen werden müssen. Der Zahlungsanspruch ist ohne Anerkenntnis des beklagten Kunden im gerichtlichen Verfahren
prozessual nicht durchsetzbar, wenn der Kläger die Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, nicht beweisen kann.
Im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung bestand hingegen materiell- rechtlich (grundsätzlich auch ohne Unbilligkeitseinrede) von Anfang an
keine Verbindlichkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass selbst eine darauf geleistete Zahlung
rechtsgrundlos erfolgte und deshalb grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB nachträglich herausverlangt werden kann,
vgl. OLG Düsseldorf. Dass dürfte den meisten aufmerksamen Lesern auch schon vor diesem Nachtrag zur Zusammenfassung klar gewesen sein. Man hätte sich nicht
so bemühen brauchen.
Während die eigentliche Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht eine
vertragliche Hauptpflicht ist (Palandt, BGB, § 315 Rn. 12) ist die nachvollziehbare Darlegung der Billigkeit und ggf. die Belegung der Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen,
auf Verlangen des anderen Vertragsteils
vertragliche Nebenpflicht, was nichts an der vorgenannten
Wirkung der Unbilligkeitseinrede ändert.
Es ist nicht ersichtlich, woher etwa
nomos die Unterscheidung zwischen vertraglicher Hauptpflicht und vertraglicher Nebenpflicht kennen sollte und es ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Veranlassung bestand, ihn und andere deshalb innerhalb der Diskussion ausgesprochenen
Albernheiten auszusetzen.