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Autor Thema: Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten  (Gelesen 29609 mal)

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Offline nomos

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #60 am: 11. August 2009, 22:46:20 »
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Sie müssen Ihrem Versorger auch nicht glauben. Ich glaube meinem Ex-Versorger auch nicht. Lediglich für den Fall, dass wir beide uns geirrt haben, und es sich doch um redliche Unternehmen gehandelt haben sollte, sind wir verpflichtet, die durch unser unbegründetes Misstrauen entstandenen Kosten zu bezahlen.
    @reblaus, da sind Sie wohl im Irrtum. Im §93 ZPO steht nichts von Irrtum. Hätte der Versorger nachgewiesen, hätte der Verbraucher bezahlt und die Klage sich erübrigt. Genau so verhält sich der beklagte Verbraucher jetzt, nachdem ihm im Falle des Falles die Billigkeit grundlegend nachgewiesen wurde. Das Verhalten des Klägers (Versorger) ist hier ursächlich für die unnötigen Kosten.

    Wenn mein redlicher Versorger mir keine Daten und Fakten zu seinen Preisen liefert  ist er im Verzug, er muss die Billigkeit nachweisen. Wenn er das nicht tut sehe ich die entstandenen Kosten gegebenenfalls (§93 ZPO) bei ihm. Das ist nicht mehr als recht und billig.  ;)

Offline Black

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #61 am: 11. August 2009, 22:47:00 »
@RR-E-ft

Sie geben keinen \"Prüfungsmaßstab\" des BGH wieder. Der BGH geht auf das ein, was das EVU selbst vorgertragen hat (3 Bezugsverträge, Ölpreisbindung etc.) Der BGH sagt aber nicht, dass ein knapperer Vorstrag schon unschlüssig gewesen wäre.

@ nomos

Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #62 am: 11. August 2009, 23:00:55 »
@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.

Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.

@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.

Offline nomos

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #63 am: 11. August 2009, 23:14:14 »
Zitat
Original von Black
@ nomos

Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
    @black, aber hallo, ich bin hier Verbraucher, der hier einen Anspruch auf eine billige Bestimmung durch den Versorger hat. Nur was billig ist wird geschuldet und nichts wird gerichtet. Bezahlt werden billige Preise und richtig,  bei unbilligen wird es unbequem. Von einer Idee kann keine Rede sein,  es besteht ein Anspruch auf Billigkeit der Gaspreise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Dafür gibt es bekanntlich den § 315 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

    Wie soll denn der Verbraucher die Verbindlichkeit ohne Nachweis der Billigkeit feststellen? Woher nehmen Sie die Idee, dass hier der Absolutismus der Versorger herrscht? Der Versorger bestimmt, der Verbraucher hat das unbesehen zu glauben was da einseitig bestimmt wird?

    Also von vorn: Widerspruch, Kürzung, Klage, Billigkeitsnachweis vor Gericht oder auch nicht.

Offline RR-E-ft

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #64 am: 11. August 2009, 23:32:57 »
@Black

Ich habe weiter oben selbst ausgeführt, dass das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, einen eigenen Prüfungsmaßstab für die Billigkeitskontrolle aufzustellen. Gleichwohl ergeben sich aus der Entscheidung VIII ZR 138/07 beachtenswerte Anhaltspunkte.

(Vorgetragen war dort 1 Bezugsvertrag mit 3 Preisänderungsklauseln)

Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.

Eine zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigte Vertragspartei treffen Pflichten (vgl. BGH VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Solchen Pflichten wiederum ist immanent, dass sich ihre Einhaltung  auch kontrollieren lassen muss. Daran knüpft auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB an. Der Schuldner kann die Unbilligkeitseinrede ohne Begründung erheben und so die zur Leistungsbestimmung gleichermaßen berechtigte und verpflichtete  Partei zur Darlegung der Billigkeit und ggf. zum Beweis der die Billigkeit begründenden Umstände in einem Prozess zwingen.  Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten  Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere.  Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...

Es muss aber nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen.

Die Begründung auf Verlangen sollte für den anderen Vertragsteil nachvollziehbar sein, also so substantiiert, dass sie auf einfaches Bestreiten in einem Prozess einem Beweis zugänglich wäre, was wiederum regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind, wie im Fall BGH VIII ZR 138/07. Schließlich erfordert die gebotene Nachvollziehbarkeit, dass der andere Teil in einem fairen Verfahren eigene Erkundigungen einholen kann, um sich überhaupt mit eigenen Argumenten behaupten zu können, was eine gewisse \"Greifbarkeit\" voraussetzt.  Die Begründung auf Verlangen sollte sich mit den vorgebrachten relevanten Argumenten des anderen Vertragsteils auseinandersetzen.

Wenn der Versorger nicht mitteilt, nach welcher Regel sich seine Bezugskosten konkret entwickeln und nach welchen Maßstäben diese weitergegeben werden, dann kann der Kunde auch nicht erkennen, wann ggf. nach gleichen Maßstäben eine Verpflichtung zur Preisanpassung zu Gunsten des Kunden besteht, so dass er wegen einer Preisanpassung zu seinen Gunsten auf eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Preisanpassung) gegen den Versorger angewiesen sein kann. Ein besserer Weg zur Durchsetzung einer (vollständigen) Preisanpassung zugunsten des Kunden ist nicht ersichtlich.

Der Kunde sollte wohl vor Erhebung einer solchen Klage außergerichtlich die entsprechenden Auskünfte zu zwischenzeitlichen Kostenentwicklung und eine entsprechnde Preisanpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen, so dass er mit Klageerhebung nicht Gefahr läuft, dass der Versorger nach Klagezustellung gem. § 93 ZPO den Anspruch sofort anerkennt. Nicht anders verhält es sich bei Rückforderungsklagen von Kunden.

Möglicherweise kann es sich empfehlen, nach einer eigenen Aufforderung auch noch einen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben tätig werden zu lassen. Dessen Kosten sind vom Versorger erstattungfähig, wenn dieser sich mit der geforderten Auskunft in Verzug befindet.

§ 93 ZPO kann sich deshalb durchaus auch zu Lasten der Kunden auswirken, wenn voreilig Klage erhoben wird, ohne dem Vertragspartner außergerichtich die Möglichkeit zur Erklärung einzuräumen.

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #65 am: 12. August 2009, 18:30:19 »
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.

Zitat
Original von RR-E-ft Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.

Dem Verbraucher soll aufgrund eines vorgerichtlich verweigerten Billigkeitsnachweises ein Recht zum sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO zustehen.

Zitat
Original von RR-E-ft Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.

Allerdings soll das sofortige Anerkenntnis bereits erfolgen, bevor Beweis über die vorgerichtlichen Billigkeitsnachweise erhoben wurde.

Zitat
Original von RR-E-ft Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen,

Der vorgerichtliche Billigkeitsnachweis soll eine Verpflichtung des Versorgers sein, aber nur in dem Umfang, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen wird, sondern nur nachvollziehbar ist.

Zitat
Original von RR-E-ft Die Begründung der Billigkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung auf Verlangen ist vertraglich geschuldet wie auch überhaupt die Vornahme einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis.

Auf den vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis soll der Verbraucher einen Vertragsanspruch haben.

Zitat
Original von RR-E-ft Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.

Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises braucht nicht schlüssig zu sein.

Zitat
Original von RR-E-ft Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere. Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...

Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises eröffnet kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.

So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.

Offline RR-E-ft

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #66 am: 12. August 2009, 18:37:27 »
Zitat
Original von reblaus
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.

Netter Versuch, der ein gewisses Bemühen wohl durchaus erkennen lässt.
(Nicht ganz so talentiert vielleicht wie Susi Müller in der Sendung HERZBLATT) ;)

Zitat
Original von reblaus
So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.

Wohl kaum.

Ich finde den ausgesprochen bemerkenswerten Versuch einer  Zusammenschau meiner Rechtsauffassung jedenfalls  nicht gelungen, insbsondere als materiell-rechtliche und prozessrechtliche Begriffe nach Herzenslust durcheinandergewirbelt werden (\"Schlüssigkeit\"). Ich rede davon, dass selbst eine unschlüssige Klage ein Anerkenntnis und in dessen Folge  ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO zulässt, was von der Frage, ob die Klage geboten und veranlasst war und deshalb ausnahmsweise § 93 ZPO Anwendung finden kann, strikt zu trennen ist.

Ich habe ausgeführt, dass es in jedem konkreten Fall einer Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses vorliegen, was m.E. einem Rechtsanwalt vorbehalten sein sollte und erst nach Klageerhebung anhand der Auswertung aller zuvor geführten Korrespondenz möglich ist.

Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.  

Was vielleicht auch noch nicht jedem klar ist, siehste hier.

Nicht allen klar ist vielleicht auch, was Beiträge entsprechenden Inhalts wirklich sollen:

Zitat
Original von reblaus
@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.

Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.

@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.

Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige. Daran sollte man sich nach Expertenmeinung wohl nicht laben. Siehste hier.

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #67 am: 12. August 2009, 20:44:24 »
Nachtrag zu obiger Zusammenfassung

Zitat
Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.

Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.

Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.

Offline RR-E-ft

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #68 am: 12. August 2009, 20:48:33 »
Zitat
Original von reblaus

Nachtrag zu obiger Zusammenfassung

Zitat

Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.


Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.

Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.

Gewiss ist jetzt wohl jedem sonnenklar, wie es um diese Beiträge, die angeblich eine Zusammenfassung versuchen, inhaltlich steht, wohl auch dem letzten Heuler.  ;)

Die Unbilligkeitseinrede vernichtet materiell- rechtlich keinen Zahlungsanspruch, wenn die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, führt jedoch dazu, dass dieser bei Hartschädeligkeit des Kunden erst in einem Zahlungsprozess durchsetzbar ist, bei dem ohne Anerkenntnis und auf Bestreiten des beklagten Kunden  die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, erst bewiesen werden müssen. Der Zahlungsanspruch ist ohne Anerkenntnis des beklagten Kunden im gerichtlichen Verfahren prozessual  nicht durchsetzbar, wenn der Kläger die Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, nicht beweisen kann.

Im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung bestand hingegen materiell- rechtlich (grundsätzlich auch ohne Unbilligkeitseinrede) von Anfang an keine Verbindlichkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass selbst eine darauf geleistete Zahlung rechtsgrundlos erfolgte und deshalb grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB  nachträglich herausverlangt werden kann, vgl. OLG Düsseldorf.

Dass dürfte den meisten aufmerksamen Lesern auch schon vor diesem Nachtrag zur Zusammenfassung klar gewesen sein. Man hätte sich nicht so bemühen brauchen.

Während die eigentliche Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht eine vertragliche Hauptpflicht ist (Palandt, BGB, § 315 Rn. 12) ist die nachvollziehbare Darlegung der Billigkeit und ggf. die Belegung der Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, auf Verlangen des anderen Vertragsteils vertragliche Nebenpflicht, was nichts an der vorgenannten Wirkung der Unbilligkeitseinrede ändert.

Es ist nicht ersichtlich, woher etwa nomos die Unterscheidung zwischen vertraglicher Hauptpflicht und vertraglicher Nebenpflicht kennen sollte und es ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Veranlassung bestand, ihn und andere deshalb innerhalb der Diskussion ausgesprochenen Albernheiten auszusetzen.

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #69 am: 12. August 2009, 21:47:52 »
:)

Offline RR-E-ft

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #70 am: 12. August 2009, 23:45:37 »
Entgegen anderslautender Behauptungen wurde meine Rechtsaufassung nicht zusammengefasst.

Zitat
Original von reblaus
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Fraglich bleiben weitere Diskussionsbeiträge.

Offline Black

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #71 am: 13. August 2009, 00:36:42 »
Sehr schön die Herren,

es bleibt jedoch dabei, dass es an einer Anspruchsgrundlage des Kunden für den außergerichtlichen Billigkeitsnachweis fehlt. Dem § 315 BGB ist ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen.

Allein aus der Tatsache, dass eine billige Festsetzung geschuldet ist, folgt noch keine zusätzliche Nachweispflicht.

Wenn Sie z.B. 1 kg \"italienische handgepflückte\" Tomaten beim Händler bestellen und nach der Lieferung Zweifel an Herkunft und Erntemethode haben, können Sie als Kunde natürlich auch bis zum Gerichtsprozess die Bezahlung der Ware verweigern. Sie können auch darauf hinweisen, dass es Ihnen als Verbraucher unmöglich sei Herkunft und Erntemethode allein zu bestimmen. Das allein eröffnet Ihnen aber noch keinen zusätzlichen Anspruch, der Händler müsse Ihnen außergerichtlich \"nachweisen\" woher die Tomaten stammen und wie sie gepflückt wurden (die Aussage des Erntehelfers lehnen Sie natürlich als parteiisch ab, sie verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Händlers).
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #72 am: 13. August 2009, 10:50:18 »
@RR-E-ft
Mit meiner Zusammenfassung habe ich die Wirrnisse Ihrer Theorie auf die Schippe genommen. Bevor Sie mir Albernheiten auf Ihre Kosten vorwerfen, möchte ich darauf hinweisen, dass Ihnen das Lob der kommödiantischen Urheberschaft gebührt. Ich vermute zwar, Sie selbst haben davon keine Ahnung, aber Sie haben wirklich großes Talent.

Wenn Sie eine vertragliche Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Kostensteigerungen konstruieren, so erwächst aus dieser vertraglichen Pflicht ein Anspruch des Kunden. Wenn die vorgerichtliche Missachtung dieses Anspruchs zu einem Anerkenntnis nach § 93 ZPO berechtigen soll, so muss die Fälligkeit dieses Anspruchs vor Klageerhebung liegen.

Zitat
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

Wenn nach Ihrer Ansicht der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung aufgrund von substantiierten Darlegungen des Versorgers prüfen können muss, so muss diese Prüfung erfolgen, bevor der Kunde zur Zahlung des erhöhten Entgelts verpflichtet ist. Daher müsste ein solcher von Ihnen propagierter Anspruch Fälligkeitsvoraussetzung sein. Da die von Ihnen behauptete Pflicht vor Zahlung des Entgelts erbracht werden müsste, dem Kunden wäre eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen, würde die fehlende Fälligkeit des Zahlungsanspruchs das Zurückbehaltungsrecht sogar verdrängen.

Es muss Ihnen doch klar sein, dass Sie nicht einfach irgendwelche vertraglichen Pflichten in den Raum stellen können, um dann sämtliche Rechte, die sich daraus ergeben würden, zur Seite zu wischen, um den § 93 ZPO anwenden zu können.

Ich habe den Eindruck, dass Sie in Ihrem Beitrag aus 2008 lediglich eine missverständliche Formulierung gebraucht haben. Statt dieses Missgeschick richtigzustellen, konstruieren Sie eine waghalsige Theorie, die mit dem Rechtssystem einfach nicht in Einklang zu bringen ist.

Offline RR-E-ft

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #73 am: 13. August 2009, 12:43:11 »
Nicht jede Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vermag ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.

Die Unbilligkeitseinrede zeitigt ihre eigene o. g. Wirkung, unabhängig davon, ob vom anderen Vertragsteil eine Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen,  verlangt wurden oder ob er einfach nur die Unbilligkeitseinrede erhoben hat, etwa  mit der Erklärung \"Ich widerspreche der einseitigen Leistungsbestimmung und rüge diese als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.\"

Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des  § 93 ZPO im konkreten Einzelfall  vorliegen.

Ich habe niemanden Albernheiten auf meine Kosten vorgeworfen.

Offline reblaus

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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
« Antwort #74 am: 13. August 2009, 12:57:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO im konkreten Einzelfall vorliegen.

Das ändert nichts an der Behauptung, dass die Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für Ihre Umstände nach Ihrer Ansicht eine Vertragspflicht ist. Das Verlangen diese Pflicht zu erfüllen wäre dabei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht würde die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, die die Anwendung des § 93 ZPO entbehrlich machen würden.

Abgesehen davon bleibt bei Ihrem Konstrukt völlig offen, welchem Zweck es denn dienen soll. Warum soll ein Kunde, der zuvor der Behauptung, die Kosten hätten sich im gleichen Umfang der Preiserhöhung erhöht, keinen Glauben geschenkt haben, in dieses Unternehmen plötzlich Vertrauen fassen, wenn es diese Behauptung weiter substantiiert. Fehlendes Vertrauen kann doch nur dadurch hergestellt werden, dass die angezweifelte Tatsache bewiesen wird. Eine substantiierte Darlegung könnte doch genauso erlogen sein, wie die einfache Zusicherung, dass die Preiserhöhung den Anforderungen an die Billigkeit entspricht.

Im Gegensatz zu Ihrem Eindruck veralbere ich nomos nicht. Er hat nämlich richtig erkannt, dass die von Ihnen entwickelte Theorie dem Kunden nur dann einen Vorteil bringt, wenn statt der Darlegungspflicht eine Beweispflicht vorliegt. Ihnen wiederum ist klar, dass Ihre Theorie mit einer solchen Ausweitung absurde Rechtsfolgen nach sich ziehen würde.

 

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