Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft

GVG hat Vertrag gekündigt

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marten:
Beim Strom ist wie bei Gas auch eine neue Verordnung in Kraft getreten

Die Strom GVV.

Siehe hier

http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__1.html


Mein Versorger RWE  hat mir aber keinen neuen Vertragsentwurf für Strom geschickt, den ich unterschreiben sollte, sowie beim Gas.

Mag es vielleicht daran liegen, das ich Grundversorgungskunde bin?
Der Vertrag wurde anscheinend automatisch angepasst!
Geht doch.

gruss

marten

Familienvater:
Vorab vielen Dank an alle für die rege Teilnahme an der Diskussion. Hier nun auszugsweise der Wortlaut meines Vertrages zu den in Frage kommenden Punkten:

§2 Erdgaspreise:
1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis. Die z.Zt. gültigen Erdgaspreise entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Preisblatt (dieses beinhaltet eine einfache Tabelle mit den verschiedenen Tarifen und deren Grund- und Arbeitspreisen sowie den Hinweis, dass die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und die hierzu veröffentlichten Anlagen gelten).
2. Die GVG ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVG erfolgt. Änderungen von Preisen werden in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

§5 Vertragsdauer:
1. Der Vertrag tritt am tt.mm.jjjj in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und danach jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres (31.03.) von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate.
2. Bei Wohnungswechsel oder sonstigen Rechtsnachfolgen ist abweichend von Absatz 1 eine Kündigung des Vertrages jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats möglich.

§6 Bestandteile des Vertrages:
1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV)\" und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind.

Mein Verbrauch im Jahr 2005 betrug ca. 12.000 kwh. Aufgrund des milden Winters im Jahr 2006 aber \"nur\" 9.994 kwh. Bin ich nun Sondervertragskunde oder nicht?

Bisher habe ich in meinen Briefen immer den Gaspreis insgesamt als auch die einzelnen Erhöhungen gem. §315 gerügt und mich zusätzlich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gem. §307 berufen.

Die GVG hat in Ihrem letzten Statement zu dem Thema sinngemäß argumentiert, dass nunmehr seit dem BGH-Urteil vom 13.06.2007 Rechtsicherheit für Kunden und Versorger bestehe. Die GVG leitet aus diesem Urteil ab, dass Versorger ihre Preise einseitig durch Bekanntmachung ändern können und Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nicht zu beanstanden wären. Der BGH wäre der Forderung nach Offenlegung der Kalkulation nicht gefolgt. Auch die vorgelagerte Bindung des Gaspreises an den Heizölpreis sei nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle. In der Anlage liegt mal wieder ein Persilschein von PWC bei, der angeblich bestätigt, dass die GVG die vom BGH vorgegebenen Kriterien für einen Billigkeitsnachweis erfülle. Aufgrund dieser \"Tatsachen\" wird der Ausgleich der offenen Beträge gefordert. Auf den Einwand der ungültigen Preisänderungsklausel (§307) wird mit keiner Silbe eingegangen.

Ach und nochwas: Das Kündigungsschreiben kam NICHT per Einschreiben, sondern als normaler Brief, den ich theoretisch ja nie bekommen haben könnte (wenn Ihr versteht was ich meine).

Ich bin aber insbesondere aufgrund des Vertragspassus mit der Kündigung nach wie vor verunsichert, wie ich mich nun verhalten soll...

marten:
@familienvater

Wenn die GVG der Grundversorger für das Gebiet ist, darf der Grundversorgungsvertrag durch den Versorger gar nicht gekündigt werden.

Beim Sondervertrag sieht das anders aus.

Durch die Kündigung meines Gaslieferungsvertrages bin ich automatisch in der Grundversorgung gelandet.
(Ich habe das neue Vertragsangebot nicht unterschrieben)

Siehe Energiewirtschaftgesetz § 36

http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html

Ausnahme § 21 GasGVV (Fristlose Kündigung)
( z.B. wenn die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorlagen)


Meiner Meinung nach sind die neuen Vertragsangebote unter dem Vorwand der Vertragsanpassung auf die GasGVV nur dazu die Kunden zu verunsichern.
Der Kunde soll dazu bewegt werden, diese zu unterschreiben damit der dann gültige Preis akzeptiert wird.

Übrigens ist die GasGVV schon am 08.11.2006 in Kraft getreten.

Ich hoffe, das hat dir weitergeholfen.

gruss

marten

eislud:
Nur so.

Über die Verbrauchsmenge läßt sich NICHT feststellen, ob es sich um einen Grundversorgungsvertrag oder um eine Sondervertrag handelt. Daran kann und will auch der Bund der Energieverbraucher nicht rütteln.

Der verlinkte Artikel des Bundes der Energieverbraucher sagt darüber auch nichts aus. Die 10.000 kWh pro Jahr sind wie ersichtlich auch nur beispielhaft benannt.

Eine Grundversorgungspflicht besteht für Privatpersonen völlig unabhängig von der Verbrauchsmenge. Das gilt für Strom und für Gas.

Häufig gehen die Versorger aber hin und wählen für einen Neukunden, entsprechend des zu erwartenden Verbrauches, den günstigsten Tarif aus. So auch vermutlich bei der GVG.

Wie hier in der zweiten Spalte zu erkennen ist, handelt es sich bei den Verbrauchsmengen um Empfehlungen. Empfohlen wird es deshalb, weil die jeweiligen Tarife ab einem bestimmten Verbrauch günstiger sind als die vorangegangenen.

Die heutigen Vollversorgungstarife 1 bis 4 sind meines Erachtens Sonderverträge.
Nur bei dem Kleinverbrauchstarif und Grundpreis handelt es sich wegen des Bezugs auf Fußnote 1 um die Grund- und Ersatzversorgung.  

Zur Kündigung von Sonderverträgen vielleicht auch noch mal hier  reinschauen.

Gruss eislud

RR-E-ft:
@familienvater

Es handelt sich eindeutig um ein Sonderabkommen, wie man allein an der Regelung über die Vertragsdauer und über die Preisanpassungen ersehen kann.

Die Vertragsdauer und Kündigungsfrist war anders geregelt als in der AVBGasV. Zudem gibt eines eine Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterliegt, von der ich meine sagen zu können, zu welchem Ergebnis eine solche führt.

Man sollte die Sache von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Fraglich ist dabei auch, ob das Unternehmen auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und ob die Kündigung ggf. eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Das kann dann der Fall sein, wenn nicht zugleich alle vergleichbaren Vertragsverhältnisse gekündigt wurden.

Fraglich weiter, ob die Kündigung - sollte sie hiernach überhaupt zulässig sein - form- und fristgerecht erfolgte.

Wenn hier viele Gutmeinende \"mit der Stange im Nebel köchern\", hilft dies nicht ebenso wie eine gründliche rechtliche Prüfung.

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