Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft
GVG hat Vertrag gekündigt
Familienvater:
@alle: Vielen Dank, ich sehe die Sache immer klarer und fasse zusammen:
Meine Vermutung hat sich bestätigt und ich betrachte mich nun selbst definitiv als Haushaltskunde mit Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung. Demnach und aufgrund der Klausel in meinem Vertrag war die Kündigung der GVG zulässig. Sie ist darüber hinaus schriftlich erfolgt und Mitte Dez. 2007 bei mir eingetroffen, also form- und fristgerecht. Ich werde also gegen die Kündigung nicht viel machen können, es sei denn ich berufe mich auf \"halbseidene\" Argumente wie z.B. Brief nicht erhalten, da nicht per Einschreiben geschickt.
Kartellrechtlich gegen die Kü. vorzugehen wie vorgeschlagen wurde, halte ich in der Praxis für sehr schwierig. Ich weiß zudem von zwei Nachbarn, deren Verträge ebenfalls gekündigt wurden, was den Verdacht nahe legt, die GVG hätte alle Verträge mit ähnlichen Konstellationen gekündigt.
Da man als Familienvater aber auch noch andere Dinge zu tun hat, als sich viele viele Stunden mit seinem Gasversorger zu streiten, neige ich dazu, den Versorger zu wechseln. Wenn ich dann neue Bedingungen akzeptieren muss, die eine Preiserhöhung zulassen, muss ich wohl oder übel damit leben :(
Bekräftigt sehe ich mich allerdings in der Tatsache, dass die Preisanpassungsklausel in meinem Vertrag unwirksam war (§307) und alle Erhöhungen der letzten Jahre rechtlich für die GVG nicht haltbar sind. Ich hätte selbst die freiwillig zusätzlich gezahlten 2% nicht zu zahlen brauchen. Daher lehne ich mich bezgl. der Nachforderung und der neuerlichen Mahnung getrost zurück und warte ab. Soll die GVG doch versuchen den Betrag einzuklagen. 8)
Teilt jemand meine Auffassung (insbesondere in Bezug auf §307)? Oder bin ich irgend einem Trugschluss aufgesessen?
marten:
@familienvater
Bezüglich des Statuts als Sondervertragskunde sehe ich es genauso.
Leider gibt es auf den Gasmarkt kaum eine Alternative, mal abgesehen von wie E wie Einfach ( Eon).
Für mich wäre es keine Alternative.
Bezüglich § 307 siehe hier
Zitat: RR-E-ft:
\"Preisanpassungsklauseln sind nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden.
Diese Rechtsprechung kann auf Energielieferverträge übertragen werden.
Es ist zudem anerkannt, dass Preisanspassungsklauseln - um nicht einseitig benachteiligend zu wirken - ebenso die Verpflichtung des Verwenders zu Preissenkungen bei sinkenden Kosten enthalten sollen.\"
BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 Sondervertrag - Klartext zu § 307 BGB
Eine Tatsache bezüglich § 307 ist es aber erst, wenn das zuständige Gericht die Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt.
Die Möglichkeit besteht aber, das der Versorger nur seine Kosten vom Vorlieferanten weitergegeben hat, ohne einen zusätzlichen Gewinn gemacht zu haben.
Um das nachzuweisen, müsste er seine Gesamtkalkulation wie hier zitiert offenlegen.
Auf jeden Fall wirst Du einen Anwalt brauchen ( Am besten für Energierecht), wenn dich dein Versorger wegen der Nachforderung verklagen sollte.
Siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1713/
gruss
marten
Peter,Hansen:
Hallo zusammen,
wir kämpfen seit nunmehr im vierten Jahr gegen unseren Versorger Regionalgas Euskirchen.
Seit dieser Zeit werden wir von zwei Anwälten aus Pulheim vertreten, die ich hier empfehlen möchte.
Genaue Angaben zu den RA`s findet ihr auf unserer Website http://www.sevw.de unter Link.
Gruß Peter Hansen
1.Vorsitzender SEVW
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