Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft

GVG hat Vertrag gekündigt

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marten:
@eislud

Der Bund der Energieverbraucher schreibt ja auch in den von mir verlinkten Artikel, das die Einteilung durch den Versorger nach eigenem Ermessen festgelegt wird.
Kunden der Vollversorgung sind oder waren fast ( mit der Betonung auf fast) ausnahmslos Sonderkunden.
Dieses ist bei der RWE Westfalen-Weser-Ems mit den neuen Verträgen nicht mehr so.
Man kann ab dem Verbrauch von z.B. 10000 kW/h Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde sein.
Bei der RWE kann man aber auch mit den neuen Verträgen bei einem Verbrauch von weniger als 10000 kWh im Jahr kein Sondervertragskunde werden.

Deshalb muss man auch immer den Einzelfall prüfen.

gruss

marten

RR-E-ft:
@marten

Kollege Danner (BBH) schreibt in Zenke/ Wollschläger \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\" auf Seite 15 f.:


--- Zitat ---Die Bundestarifordnung Gas 1959 ließ der Preisentwicklung freien Lauf und beschränkte sich lediglich auf die Gestaltung der Tarifstrukturen.

Ihre Bedeutung hielt sich von Anfang an in engen Grenzen, weil die Gaswirtschaft ihre Wärmemarkt- Kunden in aller Regel über Sonderabnehmerverträge versorgte. Dies gab ihr die Möglichkeit, die Versorgung außerhalb der Anschluss- und Versorgungspflicht des EnWG abzuwickeln. Darüber hinaus brauchte sie auch auf staatliche Vorgaben bei der Preisgestaltung keine Rücksicht zu nehmen.
--- Ende Zitat ---

Aus der Praxis für die Praxis. Alles klar?

marten:
@RR-E-ft

Die Punkte mit der Kündigungsfrist und der Preisgleitklausel (Erhöhung des Vorlieferanten) sind
mir allerdings auch aufgefallen.

Eine Abweichung in einem Punkt im Vertrag zur AVBGasV, wie die Kündigungsfrist  die bei familienvater 3 Monate zum Ende des Abrechnungsjahres, bei der AVBGasV 1 Monat zum Ende des Kalendermonats beträgt, macht aus einen Grundversorgungsvertrag einen Sondervertrag?
Richtig?

Und dem Verbraucher fällt das gar nicht auf, wenn er nicht gerade Experte für Energierecht ist.

Ist eigentlich ein Unding, das der Versorger dieses gar nicht kenntlich gemacht hat ( machen musste).

Und unter Vorwand der Umstellung auf die neue GasGVV, die doch für Grundversorgungskunden gilt, hat man den Kunden neue Sonderverträge untergejubelt, die wahrscheinlich auch viele unterschrieben haben.

Der Versorger nutzt leider die Unwissenheit der Verbraucher aus, ködert Sie noch mit Gaspreissenkungen wie z.B. bei der RWE damit diese die neuen Verträge unterschreiben.
 


gruss

marten

eislud:
@marten

--- Zitat ---Man kann ab dem Verbrauch von z.B. 10000 kW/h Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde sein.
--- Ende Zitat ---
Wie schon beschrieben eignet sich die Verbrauchsmenge nicht für eine Bestimmung ob man Sondervertragskunde ist oder in der Grundversorgung versorgt wird. Man kann auch bereits mit einem Verbrauch von 1 kWh pro Jahr Sondervertragskunde sein und man kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein.

Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefern.

Der Versorger kann, das Einverständnis des Kunden vorausgesetzt, den Kunden über einen Sondervertrag beliefern. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Es ist eine Entscheidung des Versorgers, unter welchen Bedingungen er Sonderverträge anbietet und ob er es überhaupt tut.

Gruss eislud

RR-E-ft:
@eislud

Soweit wir nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen sind, sind wir natürliche Personen.

Jeder, der nicht dem Staat gehört, ist Privatier und also Privatkunde.
Eine einem Bürger oder einer Gesellschaft mehrerer gehörende GmbH wäre also auch Privatkunde. Der Begriff \"Privatkunde\" ist deshalb unfug, weil alle außer den Hoheitsträgern Privatkunden sind.

Auch  schon nicht alle natürlichen Personen haben Anspruch auf Grundversorgung.

Wer nur Anspruch auf die Grundversorgung hat, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 3 Nr. 22 EnWG, nur die dort definierten Haushaltskunden.

Daraus, dass man Anspruch auf Grundversorgung hat, folgt aber auch nicht, dass man in der Grundversorgung beliefert wird. Vielmehr können gerade die entsprechenden Anspruchsberechtigten (\"Haushaltskunden\") auch außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, wie sich eindeutig aus § 41 EnWG ergibt.

Für Nichthaushaltskunden ist gar nichts geregelt. Das heißt aber nicht, dass deren Belieferung im Belieben der Energiewirtschaft stünde. Es besteht gem. §§ 17, 18 ein Anspruch auf Anschluss. Wer einen Anschluss hat, kann auch Energie aus dem Netz entnehmen.  

Ist aber auch völlig belanglos, weil alle Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Ziff. 18 EnWG die gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG treffen, undzwar völlig losgelöst davon, wen sie beliefern. Es geht nämlich dabei um ausgesprochene gesetzliche Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit. Und diese Allgemeinheit sind wir alle, die keine Energieversorger sind.

Man kann wohl auch einen Energieversorger im Verhältnis zu einem anderen Energieversorger als Teil der Allgemeinheit auffassen.

Das hat dann zur Folge, dass sich Energieversorger gegenseitig gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechend gesetzlich verpflichtet sind und daraus wiederum sollte sich wohl etwas machen lassen, so dass sich ggf. Stadtwerke gegenüber Vorlieferanten darauf berufen können.

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