Energiepreis-Protest > Stadtwerke Solingen

Nachtstrom-Vertrag

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RR-E-ft:
@Christian Guhl

Nicht verwirren.

Zur Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel siehste hier.

@queenipaul

Preiserhöhungen, Rückforderungsansprüche und Kündigung sollte man ggf. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

peterb:
@Christian Guhl
Meine Frage nach den Preisanpassungen bezog sich doch auf den Vertrag und nicht auf den §307.
Ansonsten sehen wir das ja ähnlich.
Vertrag ist Vertrag, und die Kündigung ist ja eindeutig geregelt und die Frist vom Versorger nicht eingehalten worden.

queeniepaul:
@peterb

Folgende Preisanpassungs-Klauseln sind im Nachtstrom-Vertrag vereinbart:

1. Die SWS ist berechtigt, die Strompreise im gleichen Verhältnis anzuheben, wie sich die Strombezugskosten und die sonstigen Kosten der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungserbringung durch die SWS nach Abschluß dieses Vertrages erhöhen.
2. Die Preiserhöhung darf nicht zu Gewinnerhöhungen bei der SWS führen.     (Hört, hört!!!)
3. Die SWS wird den Kunden vorab mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich über die Preiserhöhung informieren.
4. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens, mit dem die Preiserhöhung angekündigt wurde, zum Ersten eines Monats zu kündigen.


@Christian Guhl

Sollte ich das \"normale\" Musterschreiben verwenden oder bis zur baldigen Jahresabrechnung warten und daraufhin dieser widersprechen. Die in 2002 vereinbarten Preise als Grundlage für meine künftigen Zahlungen zu nehmen finde ich aber auch unbillig, da es seitdem ja tatsächlich, gerade in Bezug auf Nachtstrom, etliche Änderungen im Bereich Energiesteuern und sonstigen Abgaben gegeben hat. Müßte man diese Erhöhungen nicht fairerweise anerkennen? Von demnächst 12,94 Cent auf 6,64 Cent von 2002 zurückzugreifen erscheint mir etwas anmaßend, oder?

@an alle

Würdet ihr mir nun raten, auch gegen den Family-Tarif für Normalstrom mit dem Musterschreiben vorzugehen oder diesen mit dem Sonderkündigungsrecht zu kündigen (müßte ich morgen machen!!!) und zu einem anderen Versorger wechseln. Diesen könnte ich lt. Vertrag sonst erst zum 01.06.2008 kündigen, wobei ich davon ausgehe, dass auch hier die \"Vertragsanpassungs-Kündigung\" per 30.09.2007 der SWS ungültig ist (dann wäre es sogar erst der 30.09.2008!. Den Kunden mit dieser unberechtigten Kündigung auch noch klammheimlich eine Vertragsverlängerung unterzujubeln finde ich besonders unverschämt von den SWS).

Ich bitte euch in Anbetracht der morgen fälligen Sonderkündigung um eine schnelle Entscheidungshilfe. Vielen Dank im voraus!

RR-E-ft:
@queeniepaul

M. E. verstößt die Preisänderungsklausel gegen § 307 BGB und ist unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können.

Die Strombezugskosten beim Vorlieferanten mögen 1 Cent betragen, der Verkaufspreis 5 Cent. Ändert sich der Vorlieferantenpreis um 1 Cent, also um 100 Prozent, so könnte der Verkaufspreis im selben Verhältnis, also auch um 100 Prozent bzw. um 5 Cent geändert werden. Das kann nicht richtig sein. Zudem fehlt eine kontrollierbare Verpflichtung zu Preissenkungen bei Kostensenkungen.

Wenn es keinen anderen Anbieter für Nachtstrom für Ort gibt, nutzt das Sonderkündigungsrecht auch nichts.

queeniepaul:
@RR-E-ft

Das Sonderkündigungsrecht möchte ich ja nur bei dem Sondervertrag für \"Normalstrom\" SWS-Family in Anspruch nehmen, um hier zu einem anderen Anbieter wechseln zu können.

Dass ich für den Nachtstrom keinen anderen Versorger finde ist mir schon klar! Oder sind Sie der Meinung, Kündigung und Anbieterwechsel nur bei einem Vertrag wäre nicht möglich? Es sind zwei unabhängige Verträge mit jeweils eigenem Zähler.

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