Energiepreis-Protest > Stadtwerke Solingen
Nachtstrom-Vertrag
Cremer:
@queeniepaul,
Frage 1:
im Prinzip ja, der Versorger könnte auch den zweiten Vertrag kündigen.
Da Sie aber Nachtstrom nur bei Ihm bekommen, käme die Kündigung des günstigeren Tarifs einer Schikabne gleich, Verbot siehe § 242 BGB
Frage 2:
Der Gesetzgeber spricht in seiner Ergänzung (Bundesratsdrucksache 306/06) von ergänzen nicht kündigen.
Wenn vertraglich 2 Monate vereinbart sind, giult diese Vereinbaruzng noch.
Wichtig. wie sieht der Vertragstext bzgl. des Sondervertrages aus?
z.B. \"Kündigung bedarf der Schriftform\" oder \"Kündigung bedarf der Schriftform mit beiderseitiger Anerkennung\"
Frage 3:
Sonderkündigungsrecht in dem Vertrag \"Nachtspeicherstrom\" bei einer Preiserhöhung seitens des Versorgers bezweifle ich.
bjo:
--- Zitat ---Original von queeniepaul
Hallo,
danke für die schnellen Infos, aber jetzt bin ich ganz verwirrt:
Frage 1:
Laut Antwort von \"bjo\" kann ich überhaupt nicht wechseln, während Sie der Meinung sind, bei zwei unabhängigen Verträgen wäre es möglich.
Ich tendiere auch zu Ihrer Meinung, habe jedoch Bedenken darüber, ob die SWS den anderen Vertrag dann von sich aus kündigen dürfen?
--- Ende Zitat ---
den NT Tarif Anbieter kann man nicht wechseln!
wenn dein Anbieter NT und HT in zwei Verträgen anbietet kannst du nur für den HT Strom einen anderen Anbieter wählen!
RWE hier in Dorsten bündelt NT+HT Stromverträge so das man nicht von RWE loskommt!
in diesem Fall hilft nur auf NT verzichten!
peterb:
@queeniepaul,
da du einen Sondervertrag hast, fällt in deinem Fall die Kürzung nach §315 weg. Dafür gilt bei dir der §307, wonach die Preiserhöhungen nachvollziehbar sein müssen.
Im Gasbereich ist es wohl so, das bisher kein Sondervertrag dieses Transparenzgebot erfüllt und daher alle Preiserhöhungen ungültig sind. Ich kann mir nicht vorstellen, das das im Elektrobereich anders ist. Daher müßte der letzte durch Unterschrift vereinbarte Preis immer noch gelten.
Im Gasbereich ist meist durch das fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kein Kündigungsrecht vereinbart, daher laufen die Verträge dann bis ultimo.
Um die AGBs der Verträge zu prüfen brauchst du einen Anwalt, der sich in der Materie auskennt.
queeniepaul:
Zu Kündigung finde ich im Vertragstext SWS-Sondervertrag Nachtstrom nur die folgenden Punkte:
6. Laufzeit
(1) Die Laufzeit dieses Sondervertrages beträgt zunächst 12 Monate.
(2) Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird.
(3) Die SWS ist zur Kündigung berechtigt, wenn die Fortsetzung des Vertrages für die SWS wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere wenn der Vertrag zu anhaltenden Verlusten führt. (merkwürdig, oder?)
17. Sonstige Bestimmungen
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Sondervertrages bedürfen der Schriftform.
Das Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen Nachtstrom gilt nur für den Kunden. Dieser kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Preiserhöhungs-Ankündigung zum Ersten eines Monats kündigen.
Christian Guhl:
@peterb
In § 307 BGB steht nichts von Preiserhöhungen :
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
@queeniepaul
Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist, hat sich der Versorger gefälligst dran zu halten. Ohne Ausnahme.
Ich frage mich, wie die SWS es beweisen will, dass der Vertrag zu Verlusten führt ? Wird für jeden Vertrag eine gesonderte Kalkulation durchgeführt ?
Das ist doch wohl eher Mummpitz !
Ich würde auf die Kündigung gar nicht eingehen sondern mit dem Musterschreiben widersprechen und die vereinbarten Preise von 2002 weiterzahlen. Soll doch die SWS aus der Deckung kommen und angreifen !
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln