Als \"Experte\" möchte ich mich nicht bezeichnen. Manchmal ist das bei der Experteninflation eher ein Schimpfwort

. Ich antworte mal trotzdem.
\"Die Konzessionsabgabe, die das Stadtwerk an die Kommune abzuführen hat, ist variabel. In Jahren mit hohen Gewerbesteuereinkommen verzichtet die Kommune als Hauptgesellschafterin des Stadtwerks auf die Konzessionsabgabe und führt die Konzessionsabgabe im vollen Umfang in die Eigenkapitalausstattung des Stadtwerks zu, beispielweise 2011.\"
Diese Aussage sollte man zunächst konkret hinterfragen. Man macht da so seine Erfahrungen. Ich denke so direkt wird man das aus guten Gründen nicht gestalten. Es wird hier nicht selten missverständlich formuliert. Beim Nachhaken hat man dann die Aussagen \"vereinfacht\" und \"ergebnisorientiert\" gemacht. Z.B. ist in Würzburg von einer direkten variablen KA-Berechnung nichts erkennbar:
Das ist korrekt. Eine Konzessionsabgabe muss ja nicht berechnet werden. Eine Kommune kann generell auf eine Abgabe verzichten. Die Abgabe ist durch die Verordung lediglich gedeckelt. Von Null bis zum Deckel ist jede Höhe möglich. Ein Konzessionsvertrag mit direkter variabler Abgabe, abhängig vom Gewerbesteueraufkommen der Kommune, ist allerdings unvorstellbar.
Ein Verzicht wäre aus Sicht der Kommune unklug, da ihr die Konzessionsabgabe im Gegensatz zum Gewinn steuerfrei zufliesst. Vermutlich wird das so gestaltet: Die Abgabe wird wie üblich zum Höchstsatz (was die Verordnung maximal hergibt) berechnet und vom Stadtwerk an die Kommune auch abgeführt. Der Gemeinderat beschliesst dann im Folgejahr eine entsprechende Zufuhrung zum Eigenkapital. \"Per Saldo\" trifft man dann die Aussage wie oben geschehen. [/list]Auch Gewinne und Konzernumlagen werden z.B. in kommunale Holdings voll ausgeschüttet und ein Teil dann dem Eigenkapital des Stadtwerks durch Beschluss im Folgejahr wieder zugeführt.
Die Billigkeitsprüfung berührt meiner Meinung nach vor allem den Teil, der in der Holding verbleibt und dort zweckentfremdet verwendet wird. Dieser Gewinnteil ist nicht betriebswirtschaftlich notwendig. Das sehe ich nicht anders als bei einer direkten Querfinanzierung innerhalb des Stadtwerks.
Eine Diskriminierung oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt direkt nicht vor. Die Konzessionsabgabe wird ja gegenüber allen Energieversorgern einheitlich berechnet.
Allerdings darf die Steuer dabei nicht vergessen werden. Zur Erinnerung, die Konzessionsabgabe fliesst der Kommune (Eigentümerin des Stadtwerk) steuerfrei zu. Für die Kommune ist also eine hohe Konzessionsabgabe besser als ein abgeführter höherer Gewinn = Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz.
Hierzu:
Beschluss Missbrauch Bundeskartellamt siehe hierPressemeldung der GAG:
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf
Die mündliche Verhandlung im Verfahren der GAG Gasversorgung Ahrensburg GmbH gegen das Bundeskartellamt ist durch das OLG auf den 14. September 2011 terminiert worden. In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Gas-Konzessionsabgaben-Praxis in Ahrensburg.
Wir werden sehen .... und es gibt noch eine ganze Menge von Ungereimtheiten (siehe Diskussionen im Forum) bei dieser sogenannten Konzessionsabgabe. Die komplette Abschaffung wurde von
Experten schon mehrfach gefordert (z.B. Energiepolitisches Positionspapier der IHK-Arbeitsgemeinschaft R-P).
PSnoch zur Wettbewerbswirkung der Konzessionsabgabe im Zusammenhang mit der eigentumsrechtlichen Verflechtung und der verstärkenden (
missbräuchlichen) Gestaltung:
....Schließt das kommunale Unternehmen nun im betreffenden Gebiet ausschließlich Grundversorgungsverträge ab bzw. tut es dies bis zu einer mit der Kommune vereinbarten Mengengrenze, kann es die höhere Konzessionsabgabe, die nach Ermittlungen des Bundeskartellamtes bei 0,22 bis 0,40 cent/kWh liegt, verlangen und diese dann auch dem Drittlieferanten in Rechnung stellen. Den Behinderungsmissbrauch sieht das Bundeskartellamt darin, dass vom Grundversorgungsunternehmen bis zur definierten Mengengrenze ausschließlich Grundversorgungsverträge angeboten werden, die dem Netzbetreiber – und damit letztlich der Kommune – zu hohen Konzessionseinnahmen verhelfen. Für den Drittlieferanten entstehen damit höhere Kosten, die Margen und die Attraktivität des Markteintritts verringern sich. Bedingt durch die eigentumsrechtliche Verflechtung von Kommune und Grundversorgungsunternehmen spielt für dieses die Höhe der Konzessionsabgabe keine Rolle, da davon ausgegangen werden kann, dass sowohl die Konzessionsabgabe als auch die realisierte Marge an die Kommune fließen. Das Bundeskartellamt sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommune und eine Wettbewerbsbehinderung für Drittlieferanten.
....Die Monopolkommission erkennt hier ebenso wie das Bundeskartellamt eine miss-liche Situation, die eine erhebliche Markteintrittsbarriere für neue Wettbewerber darstellt. Ursprüngliches Ziel der Regelung war, die kommunalen Unternehmen gegenüber den Drittlieferanten wettbewerblich nicht schlechter zu stellen, indem diesen deutlich niedrigere Konzessionsabgaben als dem kommunalen Anbieter abverlangt werden. Aus Sicht der Monopolkommission besteht der systemimmanente Anreiz, sehr hohe Konzessionsabgaben zu verlangen und so die Margen der Drittlieferanten deutlich herabzusetzen. Dies stellt aus wettbewerblicher Perspektive ein erhebliches Wettbewerbshindernis dar. ...
hier vollständig lesen - Monopolkommission 521./522.