Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RuRo:
@nomos
Lesen ist eins - verstehen ein anderes.
Die \"Dritten\" sind Mitwettbewerber des Grundversorgers und keine ausgegründeten GmbH\'s. Lesen Sie die §§ 6 - 10 zu den \"vertikal integrierten EVUs\".
Das Ihnen die KA ein Dorn im Auge ist, ist hinlänglich bekannt, trägt aber nicht zur Lösung der Fragestellung bei. Der beschriebene Fall ist ein konkreter und kein konstruierter. Es geht tatsächlich darum, wer verklagt wen auf Zahlung der KA.
Was das Ergebnis des von Ihnen zitierten Verordnungstextes sein kann, wird zu gegebener Zeit, an gegebener Stelle diskutiert werden. Mit dem beschriebenen Fallbeispiel hat es nichts zu tun, ob Sie es glauben oder nicht.
nomos:
--- Zitat ---Original von RuRo
@nomos
Lesen ist eins - verstehen ein anderes.
.........
Was das Ergebnis des von Ihnen zitierten Verordnungstextes sein kann, wird zu gegebener Zeit, an gegebener Stelle diskutiert werden. Mit dem beschriebenen Fallbeispiel hat es nichts zu tun, ob Sie es glauben oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Die KAV ist eine Rechtsverordnung die in der Ermächtigung des EnWG ihre Grundlage hat. Ich denke sie ist somit schon mit maßgebend.Nochmal, es geht um den Halbsatz nach dem Komma, daher hatte ich ihn ja unterstrichen:6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.[/list]Ihre beispielhafte EVU A bleibt doch Eigentümer.EnWG § 3 ( 18 ) Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, [/list]Ein assoziiertes Unternehmen steht zum Beispiel unter dem maßgeblichen Einfluss eines an ihm beteiligten Konzernunternehmens. Ein solcher wird dann vermutet, wenn mindestens 20% stimmberechtigter Beteiligungsbesitz besteht (§ 311 HGB). Der maßgebliche Einfluss stellt sich über die Vertretung im Aufsichtsrat und die Mitwirkung an wichtigen Unternehmensentscheidungen dar.
@RuRo, richtig, unabhängig von der grundsätzlich nicht gegeben Rechtfertigung halte ich die gesamte Rechtskonstruktion für einen Murks hoch Drei. Vielleicht ist Ihre Frage ja wieder eine Beschäftigung für zahlreiche Juristen (BVerwG - BGH .....usw.).
nomos:
Bezug siehe hier:
BFH, 31.07.1990, Az.: I R 171/87 // Sondervertragskunde versus Tarifkunde
--- Zitat ---[...] Diese Regelung geht davon aus, daß es zu einer unangemessen hohen Konzessionsabgabe käme, wenn bei der Berechnung hinsichtlich der an Sonderabnehmer (vgl. die Definition in § 4 der Verordnung 18/52 über Preise für elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26. März 1952, BAnz Nr. 62) erbrachten Versorgungsleistungen dieselben Sätze zugrunde gelegt werden, wie bei Versorgungsleistungen, die zu den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden. Sonderabnehmer nehmen in höherem Umfange Versorgungsleistungen in Anspruch, ohne daß den höheren Roheinnahmen ein entsprechender höherer Aufwand des Konzessionsberechtigten gegenübersteht. Der insbesondere durch die Wegenutzung und den Wegebau entstehende Aufwand ändert sich grundsätzlich nicht, wenn ein bestimmter Abnehmer mehr als die durchschnittliche Abnahmemenge bezieht.
--- Ende Zitat ---
\"Normalabnehmern\" wird kein spezielles Gas geliefert, das die Rohre entsprechend der Konzessionsabgabenunterschiede mehrfach belastet und die Fiktion\"Sonderabnehmer nehmen in höherem Umfange Versorgungsleistungen in Anspruch, ohne daß den höheren Roheinnahmen ein entsprechender höherer Aufwand des Konzessionsberechtigten gegenübersteht. Der insbesondere durch die Wegenutzung und den Wegebau entstehende Aufwand ändert sich grundsätzlich nicht, wenn ein bestimmter Abnehmer mehr als die durchschnittliche Abnahmemenge bezieht.\"[/list]ist was die Abnahmemengen betrifft heute nicht mehr zutreffend. Z.B. \"Normsonderkunden\" nutzen nicht zwangsläufig einen höhere Versorgungsleistung als Kunden in der Grundversorgung. Ansonsten trifft der BFH exakt die Realität. Die Konzessionsabgabe ist überwiegend eine zweckfreie Einnahme, die den allgemeinen Stadtsäckel bedient. Mit dem \"Wegebau\" steht die Abgabe unabhängig von der BFH-Feststellung in aller Regel in keinerlei Verbindung! Das müsste der Gemeinderat schon explizit beschliessen.
Nachstehend ein Beschlussbeispiel das die KA ausnahmsweise einmal teilweise zweckbindet. Bemerkenswert ist aber auch hier wieder die gefundene rechtfertigende Begründung für die Berechnung. Man kassiert für die Monopolsicherung und lässt diese den Verbraucher über den Preis bezahlen. Der Verbraucher zahlt so auch noch zwangsweise für eine für ihn nachteilige Monopolsicherung. X(
Man sieht wie so oft in der Sicherung von Monopolen keine Widersprüche zur geltenden Wirtschaftsordnung. Dass die Versorgung der Bürger zu den primären kommunalen Aufgaben gehört und dazu die Versorgungsleitungen in den Gemeindestraßen selbstverständlich sind, wird ignoriert. Für Geldquellen findet die Politik immer eine Begründung. Fragwürdige, willkürliche und widersprüchliche Verordnungen werden bedenkenlos akzeptiert solange sie nur den eigentlichen Zweck \"Geld in die Stadtsäckel\" erfüllen.
--- Zitat ---Beschlussfassung über die Erhebung einer
Konzessionsabgabe für das Jahr 2009
_______________________________________
Sachverhalt:
Die Gemeinde Forstern erhielt im Jahr 2007 von den Sempt-Elektrizitätswerken Erding, Kraftwerken Haag GmbH (Stromversorgungsunternehmen) und Erdgas Südbayern eine Konzessionsabgabe in Höhe von 103.634,35 € (Kraftwerke Haag 7.234,00 €, Sempt-Werke Erding 95.022,16 €, Erdgas Südbayern 1.378,19€).
Der Vorsitzende setzt das Gremium davon in Kenntnis, dass die Konzessionsabgabe als Ausgleich dafür gesehen wird, dass der Unternehmer das alleinige Recht erhält, die gemeindlichen Straßengrundstücke zur Verlegung von Versorgungseinrichtungen zu benutzen.
Deshalb stellt diese Konzessionsabgabe im weiteren Sinne auch ein besonderes Entgelt für eine von der Gemeinde erbrachte Leistung dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt auf Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung zurückgegriffen werden kann.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass die Konzessionsabgabe auch für das Jahr 2009 von den beiden Stromversorgungsunternehmen und Erdgas Südbayern verlangt wird mit der Einschränkung, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben nur 5.000 kw/h pro Jahr als normale haushaltsübliche Konzessionsabgabe vereinbart wird. Die Konzessionsabgabe für das Jahr 2009 soll zweckgebunden für die Kalkulation der Wassergebühren mit eingesetzt werden. (Abstimmungsergebnis 16 : 0 Stimmen)
--- Ende Zitat ---
Black:
@ nomos
Der Staat benötigt Einnahmen um seine Aufgaben erfüllen zu können. Neben direkten Gebühren und Abgaben für konkrete Leistungen werden auch allgemeine Steuern erhoben. Auch die Einkommenssteuer z.B. dient allein dem Zweck \"Geld fürs Staatssäckle\".
Die Konzessionsabgabe wird nicht vom Bürger verlangt sondern vom Netzbetreiber. Dieser wiederum verlangt sie auch nicht vom Bürger sondern vom Lieferanten und erst der Lieferant rechnet die KA in den Strompreis ein.
Wenn Sie jetzt den Bürger als \"Opfer\" der Gemeinde und der KA sehen, weil diese Kosten letztendlich bei ihm landen, dürften nach ihrer Logik der Staat vom EVU gar keine Abgaben, Steuern oder Gebühren mehr verlangt werden weil die ja alle der Kunde letztendlich finanziert.
Wenn Sie also der Meinung sind die KA gehöre abgeschafft, dann müssen sie dies politisch umsetzen. Dann setzen Sie sich am besten auch gleich für die abschaffung der Sektsteuer http://de.wikipedia.org/wiki/Schaumweinsteuer ein. Denn die kaiserliche Kriegsmarine dürfte mitlerweile finanziert sein.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Der Staat benötigt Einnahmen um seine Aufgaben erfüllen zu können. Neben direkten Gebühren und Abgaben für konkrete Leistungen werden auch allgemeine Steuern erhoben. ...
--- Ende Zitat ---
@Black, die sogenannte Konzessionsabgabe ist weder eine Steuer noch eine Abgabe. Es ist auch keine \"allgemeine Steuer\". Von einer konkreten Leistung kann keine Rede sein.
Wer mit Braun- oder Steinkohle, Öl oder Pellets heizt trägt über dieses Einnahmenkonstrukt nichts zusätzlich zum allgemeinen Säckel bei. Schön Ihre Aufzählung, wer da was von wem verlangt. Damit lässt sich nicht verschleiern, dass letztendlich der Endverbraucher zahlt. Sie sind auf dem Holzweg, nach meiner Logik darf der Staat Abgaben und Steuern verlangen. Was denn sonst! Das deutsche Steuerchaos ist aber ein weites Thema. Warum z.B. Pellets mit 7 % Mehrwertsteuer belegt sind und Haushaltsgas mit 19 %, das dürfen Sie hier gerne logisch erklären.
Die Konzessionsabgabe ist ein treffliches Beispiel für das chaotische Steuersystem, auch wenn die KA eigentlich nicht dazuzählt (willkürlich, manipulierbar, unlogisch, unkontrolliert usw.). Gestaltet und entwickelt von einnahmeorientierten Politikern oft mit Interessenskollisionen aus Mehrfachmandaten und lobbygefärbten Posten. Man kassiert eben gerade neben den allgemeinen Steuern und Abgaben nochmal kräftig ab. Konzessionsabgabe, überhöhte Gewinne aus überhöhten Preisen usw...
Die Schaumweinsteuer ist nicht mein Thema, aber Ihr Beispiel zeigt nur, wie man heute völlig begründunglos weiter abkassieren kann und wie lange sich schon der enorme Reformbedarf hier angestaut hat. Den Bürgern kann ich nur raten, hellwach zu bleiben, sonst droht die Gefahr, dass so manche Einnahmequelle das Schicksal der Schaumweinsteuer teilt. 1902 wurde die Schaumweinsteuer als spezielle Luxussteuer in Form einer Banderolensteuer eingeführt. 1933 wurde sie als Maßnahme zur Wirtschaftsbelebung abgeschafft, 1939 als Kriegszuschlag wieder eingeführt. 1952 wurde ein neues Schaumweingesetz geschaffen, dass abgesehen von einigen Änderungen bis heute Bestand hat. Die KA wurde anfangs in den neuen Bundesländern nicht erhoben. Man hätte sie ganz abschaffen und nicht dort einführen dürfen.
Die Konzessionen dienten und dienen immer noch der Monopolsicherung. Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, dieser \"Abgabe\" einen anderen Namen zu geben. Die Widersprüche stecken bereits mehrfach in der Bezeichnung. Wer sich damit befasst stellt schnell fest, dass das gesamte Konstrukt aus Widersprüchen und Ungereimtheiten besteht. Hier im Forum gibt es dazu ausreichend zu Lesen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln