Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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nomos:

--- Zitat ---Original von RuRo
Also, wer ist jetzt abgabepflichtig. Andererorts schrieben Sie mal kurz und knapp: der Netzbetreiber. Gilt das auch im geschilderten Fall?
--- Ende Zitat ---
@RuRo, Black hat Recht. Es ist der Netzbetreiber. Siehe[*]KAV §2(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, .............

Unabhängig davon habe ich mit der Konzessionsabgabe andere Probleme. Wer sie erhebt ist da eher Nebensache. ;)

PS: Am Rande; was ein Netz ist muss wohl der BGH erst mal entscheiden  :]  Danach kommt der Betreiber dran.
[/list]

RuRo:

--- Zitat ---Original von Black
Wenn EVU B Rechtsnachfolger von EVU A ist und der Konzessionsvertrag die Rechtsnachfolge regelt, dann dürfte Ihre Frage doch bereits beantwortet sein.

--- Ende Zitat ---

Dürfte sie beantwortet sein, oder ist sie es?


--- Zitat ---Original von Black
Warum Sie dafür mit dem Energieversorgerbegriff des EnWG und dessen Definition herumjonglieren erschließt sich mir nicht.
--- Ende Zitat ---

Ich bin nicht der Jongleur. Der Jongleur ist die ausgegründete Netz B GmbH.  :D


--- Zitat ---Original von nomos
Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, .............
--- Ende Zitat ---

Ihre Anmerkung passt überhaupt nicht zum Sachverhalt. Es gibt dort keinen Dritten. Aber es geht in die richtige Richtung, wenn Sie sich mal ausmalen, was im Rahmen eines \"vertikal integrierten EVUs\" alles möglich ist.

Ggf. dürften Sie sich dann vorstellen, das hier ein Datenaustausch stattfindet, den es bei einer völligen Selbständigkeit des Netzbetreibers nicht geben würde.

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo

--- Zitat ---Original von Black
Wenn EVU B Rechtsnachfolger von EVU A ist und der Konzessionsvertrag die Rechtsnachfolge regelt, dann dürfte Ihre Frage doch bereits beantwortet sein.

--- Ende Zitat ---

Dürfte sie beantwortet sein, oder ist sie es? .
--- Ende Zitat ---

Hängt davon ab, wie die Rechtsnachfolgeklausel inhaltlich gestaltet ist. Und da diese Klausel Ihnen bekannt zu sein scheint, müßten Sie die Antwort kennen.

ben100:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Stadtwerke keine eigenständige GmbH sind und sagen wir mal zur Sanierung eines Stadtobjektes oder anderer Planungen, nun auf Wasser eine Konzessionsabgabe eingeführt werden soll, die es vorher nie gab?

Ist das zulässig. Ich habe das bisher immer so verstanden, daß nur ein eigenständiges Unternehmen die Konzessionsabgabe an die Bürger weiter-
berechnen kann nicht aber die Stadt selber?

nomos:

--- Zitat ---Original von RuRo

--- Zitat ---Original von nomos
Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, .............
--- Ende Zitat ---
Ihre Anmerkung passt überhaupt nicht zum Sachverhalt. Es gibt dort keinen Dritten. Aber es geht in die richtige Richtung, wenn Sie sich mal ausmalen, was im Rahmen eines \"vertikal integrierten EVUs\" alles möglich ist.

Ggf. dürften Sie sich dann vorstellen, das hier ein Datenaustausch stattfindet, den es bei einer völligen Selbständigkeit des Netzbetreibers nicht geben würde.
--- Ende Zitat ---
@RuRo, das ist der Verordnungstext und nicht meine Anmerkung. Es ist nach der Verordnung wohl immer der Netzbetreiber, man muß eben weiter lesen:

(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.[/list]

--- Zitat ---Original von ben100
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Stadtwerke keine eigenständige GmbH sind und sagen wir mal zur Sanierung eines Stadtobjektes oder anderer Planungen, nun auf Wasser eine Konzessionsabgabe eingeführt werden soll, die es vorher nie gab?

Ist das zulässig. Ich habe das bisher immer so verstanden, daß nur ein eigenständiges Unternehmen die Konzessionsabgabe an die Bürger weiter-
berechnen kann nicht aber die Stadt selber?
--- Ende Zitat ---
@ben100, richtig, hier ein Beispiel dazu. Die Gasversorgung (Eigenbetrieb) wurde hier an die benachbarte Stadtwerke GmbH verkauft, u.a. mit der Begründung jetzt Konzessionsabgabe zu kassieren:

siehe hier


--- Zitat ---Weitere Gründe, waren:
- die Aussicht auf dauerhaft günstige bzw. günstigere Preise für die Einwohner und die Stadt selbst,
- die Aussicht, für die Stadt Konzessionsabgabe zu erhalten,
- die Tatsache, dass der erzielte Kaufpreis dem Netto-Restbuchwert der Gasversorgung entsprach und damit auch die anteiligen Schulden der Gasversorgung getilgt werden konnten.
Die angeführten Gründe gelten auch in vollem Umfange für die Stadtwerke Marbach am Neckar.
--- Ende Zitat ---
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