Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RuRo:
Tut mir leid, aber ich muss diese alte Kamelle wieder hervor holen.
Bitte keine Grundsatzdiskussion über Sinn und Unsinn der KA erneut lostreten - Danke.
Fragestellung:
Ist unter Berücksichtigung der §§ 6 ff. des EnWG2005 wirklich immer der Netzbetreiber der Abgabepflichtige für die Konzessionsabgabe?
Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Nr. 18 EnWG 2005 definiert das Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,
§ 6 ff. EnWG2005 regeln die \"vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen\".
§ 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG2005
Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG2005
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten.
Beispiel:
EVU A hat im Jahr 2008 eine GmbH als Netzbetreiber ausgegründet, nennen wir sie Netz B GmbH. Der Energieversorger EVU A, der zugleich Grundversorger ist, bleibt Eigentümer des vormals aufgebauten Netzes und verpachtet dieses an die Netz B GmbH. Das ganze läuft unter den §§ 6 ff. EnWG im Rahmen der dortigen Vorgaben. Aufgabe der Netz B GmbH ist der Auf- und Ausbau sowie der Unterhalt des Netzes. Bei der Regulierungsbehörde sind auch nur die Netzentgelte von Netz B GmbH genehmigt und veröffentlicht. EVU A ist somit kein Netzbetreiber, lediglich Eigentümer des Netzes.
In meinen Augen wäre es dem Gesetz gegenläufig, wenn nun EVU A abgabepflichtig bleiben würde. Damit hätte EVU A wohl Zugang zu Daten von Drittlieferanten, die ihm nicht zugänglich sein sollten.
ben100:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Stadtwerke keine eigenständige GmbH sind und sagen wir mal zur Sanierung eines Stadtobjektes oder anderer Planungen, nun auf Wasser eine Konzessionsabgabe eingeführt werden soll, die es vorher nie gab?
Ist das zulässig. Ich habe das bisher immer so verstanden, daß nur ein eigenständiges Unternehmen die Konzessionsabgabe an die Bürger weiter-
berechnen kann nicht aber die Stadt selber?!
Black:
@ RuRo
Die Konzessionsabgabe schuldet derjenige, der im Konzessionsvertrag als Konzessionsnehmer benannt ist und dem die Gemeinde das Nutzungsrecht eingeräumt hat.
Der Konzessionsnehmer muss entweder Eigentümer des Netztes sein oder zumindest darüber verfügen können. Das kommt darauf an, wie man diese Norm auslegt:
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen..
Ob dabei \"überlassen\" Eigentumsübertragung oder nur Verfügungsgewalt bedeutet ist umstritten.
RuRo:
--- Zitat ---Original von Black
Die Konzessionsabgabe schuldet derjenige, der im Konzessionsvertrag als Konzessionsnehmer benannt ist und dem die Gemeinde das Nutzungsrecht eingeräumt hat.
--- Ende Zitat ---
Werter Black der Vertrag wurde mit EVU A geschlossen. Netz B GmbH ist eine eigene juristische Person, also wohl im Aussenverhältnis der Rechtsnachfolger. Im KA-Vertrag ist die Rechtsnachfolge geregelt.
--- Zitat ---Original von Black
Der Konzessionsnehmer muss entweder Eigentümer des Netzes sein oder zumindest darüber verfügen können. Das kommt darauf an, wie man diese Norm auslegt:
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen..
Ob dabei \"überlassen\" Eigentumsübertragung oder nur Verfügungsgewalt bedeutet ist umstritten.
--- Ende Zitat ---
Ich schrieb doch, dass Netz B GmbH das Netz gepachtet hat. Ich schrieb auch, dass die Aufgabe von Netz B GmbH der Auf- und Ausbau sowie der Unterhalt des Netzes ist.
Nach § 48 Abs. 1 EnWG erfüllen sowohl EVU A, als auch Netz B GmbH, den Begriff des Energieversorgungsunternehmens. EVU A hat das Leitungsrecht an Netz B weitergegeben. Das ist doch der Knackpunkt. Der ehemals abgeschlossene KA-Vertrag hat noch eine Restlaufzeit von über 5 Jahren.
Also, wer ist jetzt abgabepflichtig. Andererorts schrieben Sie mal kurz und knapp: der Netzbetreiber. Gilt das auch im geschilderten Fall?
Black:
--- Zitat ---Original von RuRo
Werter Black der Vertrag wurde mit EVU A geschlossen. Netz B GmbH ist eine eigene juristische Person, also wohl im Aussenverhältnis der Rechtsnachfolger. Im KA-Vertrag ist die Rechtsnachfolge geregelt.
--- Ende Zitat ---
Wenn EVU B Rechtsnachfolger von EVU A ist und der Konzessionsvertrag die Rechtsnachfolge regelt, dann dürfte Ihre Frage doch bereits beantwortet sein.
Warum Sie dafür mit dem Energieversorgerbegriff des EnWG und dessen Definition herumjonglieren erschließt sich mir nicht.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln