Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
Black:
--- Zitat von: PLUS am 03. Juni 2013, 13:58:54 ---
Sie verkennen wieder mit erkennbarer Absicht, dass der Verbraucher letztendlich diese "Abgabe" bezahlt. Das Umgehungskonstrukt und die Ungereimtheiten wurde hinreichend beschrieben.
--- Ende Zitat ---
Das der Verbraucher diese Abgabe bezahlt ist mir bewusst. Aber mit der gleichen Begründung kann man sich Fragen, weshalb der Staat so etwas wie eine Mehrwertsteuer erhebt. Schließlich hat der Bürger auf sein Einkommen ja schon mal Einkommenssteuer gezahlt.
--- Zitat von: PLUS am 03. Juni 2013, 13:58:54 ---Ja, ich bin der Meinung, dass die sogenannte Konzessionsabgabe insgesamt rechtswidrig und ohne legitimem Grund erhoben wird. Die Gemeinde verlangt ja auch keinen zweckfreien Zoll für die Nutzung der Gemeindestraßen bei der Öl- oder Flüssiggaslieferung.
--- Ende Zitat ---
Nur dass Sie nicht in der Lage sind diese Rechtswidrigkeit schlüssig darzulegen. Sie schreiben ständig was von Umgehung ohne zu merken, dass eine spezialgesetzliche Regelung in einem Gesetz keine Umgehung sein kann. Umgehung von von was denn auch? Sie schreiben ständig was vom Kostendeckungsprinzip, als dürfe der Gesetzgeber von diesem Prinzip nicht abweichen. Darf er aber sehr wohl. Sie schreiben von einem "undurchsichtigen Konstrukt", dabei ist das Prinzip der Konzessionsabgabe denkbar einfach. Wegerecht gegen Cash. Haben Sie sich schon mal mit der Ermittlung von Netzentgelten oder der Höhe der EEG Umlage befasst?
Und wenn es ein Gesetz gäbe, nach dem die Gemeinde bei Öl- und Flüssiggaslieferung eine Abgabe verlangen könnte, dann würde sie dies auch tun. Gibt es aber nicht.
--- Zitat von: PLUS am 03. Juni 2013, 13:58:54 ---Die Gemeinde hat die Versorgung der Bürger mit Wasser und Energie kostendeckend sicherzustellen.
--- Ende Zitat ---
Nein die Gemeinde muss die Versorgung mit Energie nicht kostendeckend sicherstellen.
PLUS:
--- Zitat von: Black am 03. Juni 2013, 16:50:51 ---Das der Verbraucher diese Abgabe bezahlt ist mir bewusst. Aber mit der gleichen Begründung kann man sich Fragen, weshalb der Staat so etwas wie eine Mehrwertsteuer erhebt. Schließlich hat der Bürger auf sein Einkommen ja schon mal Einkommenssteuer gezahlt.
...
Nein die Gemeinde muss die Versorgung mit Energie nicht kostendeckend sicherstellen.
--- Ende Zitat ---
@Black, auf Ihre queren Argumente und auf das was Sie nicht schlüssig darlegen habe ich keine Lust einzugehen. Es macht wenig Sinn den Kreislauf weiter und immer wieder von vorne zu treiben. Neuen Lesern, die sich für das Thema interessieren, empfehle ich nachzulesen. Wessen Interessen Sie hier vertreten ist offenkundig. Ich nehme Ihnen nicht ab, dass Sie das nicht besser wissen. Es gibt sie, die Unterschiede! Ihnen sind die einschlägigen höchstrichterlichen Urteile sicher bekannt. Die Kommunen sind, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe privatrechtlich regeln, an die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere an die Grundsätze der Äquivalenz und das Kostendeckungsprinzip, gebunden.
Auch Gesetze und Verordnungen wurden schon als rechts- und verfassungwidrig erklärt. Es gibt sie, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig und mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Gesetze. Die Kriterien sind nachzulesen. Sie können ja einmal mit den dort als Maßstab gesetzten Kriterien vergleichen. Manchmal dauert es lange. Aber das Sprichwort sagt schon: "Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht."
Die Bedingungen sind unter Lobbyeinfluss mit Absicht so gestrickt, dass der Bürger und Verbraucher sich kaum wehren kann. Leider haben hier die Verbraucherorganisationen nicht aufgepasst. Anderes war wohl wichtiger. Das eine oder andere Gericht hat das schon erkannt. So z.B. hier:
* Öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte dürfen von den Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden. Az.: 2 S 1457/09)So sehen Grüne Unternehmer die Grundsätze und Grenzen für die unternehmerische Betätigung von kommunalen Körperschaften
Ich kann den Verbrauchern nur empfehlen, sich mehr zu informieren und der Täuschung und Reklame nicht auf den Leim zu gehen und den bestehenden Zustand (versteckte zweckentfremdete Quersubventionen, substanzlose Entgelte, zweckentfremdete Verwendung aus überhöhten Energiegewinnen etc.), nicht weiter hinzunehmen und sich zu wehren. Der Filz ist oft schon vor Ort, man muss nicht in der Ferne suchen.
Lothar Gutsche:
--- Zitat von: Black am 03. Juni 2013, 13:04:14 ---Sie klammern sich immer an das Kostendeckungsgebot. Dabei vergessen Sie, dass der Gesetzgeber berechtigt ist Ausnahmen von einem (vermeintlichen) Regelfall zu formulieren. Das gilt nur dann nicht, wenn der Gesetzgeber dabei gegen die Verfassung verstößt. Das Kostendeckungsprinzip ist aber kein Verfassungsprinzip. Der Gesetzgeber darf davon also abweichen.
--- Ende Zitat ---
Was der Gesetzgeber darf, wird durch das Grundgesetz begrenzt. Manch ein Gesetz ist eben verfassungswidrig. So hat z. B. das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Steinkohlepfennig vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen als 1.Leitsatz festgehalten: "Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil I Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der § 12, § 13 Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Artikel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar."
Nur weil der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet hat und es die Exekutive anwendet, muss es noch lange nicht verfassungsgemäß sein. Ein wichtiges Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit der Konzessionsabgabe ist, ob die Höhe der Entgelts den Wert der öffentlichen Gegenleistung nicht übersteigt. So heißt es in dem Verfassungsgerichtsbeschluss des Zweiten Senats vom 7. November 1995 unter Aktenzeichen 2 BvR 413/88 und 1300/93 über die Wasserentnahmeentgelte, vgl. Randnummer 181 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html:
Die für die Abgrenzung zur Steuer unerläßliche Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung bleibt allerdings nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - wie die Steuer - "voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. Das Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist jedoch allein im Wege der Steuer zulässig.
Damit stehen wir bei der Konzessionsabgabe wieder vor der Frage der Kosten, auch als Gesetzgeber, hinter dem Sie sich verstecken, wie der Forumsuser PLUS bereits mehrfach betont hat. Welcher Aufwand entsteht den Kommunen dadurch, dass ein Energie- oder Wasserversorger für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege nutzt? Vor dem Hintergrund, der in meinem Beitrag vom 22.5.2013 unter http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8093.msg100787.html#msg100787 ausführlicher erläutert wird, spielt das Kostendeckungsprinzip eine zentrale Rolle.
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Black:
--- Zitat von: Lothar Gutsche am 04. Juni 2013, 10:05:24 ---Damit stehen wir bei der Konzessionsabgabe wieder vor der Frage der Kosten, auch als Gesetzgeber, hinter dem Sie sich verstecken, wie der Forumsuser PLUS bereits mehrfach betont hat. Welcher Aufwand entsteht den Kommunen dadurch, dass ein Energie- oder Wasserversorger für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege nutzt?
--- Ende Zitat ---
In einer Debatte zur Rechtslage den Vorwurf zu erheben, man würde sich "hinter dem Gesetzgeber verstecken" ist schon lustig, denn in einem rechtsstaat beruht die Rechtslage auf den vom (gewählten) Gesetzgeber erlassenen Gesetzen.
Die einzige Einschränkung für den Gesetzgebers ist die Verfassung. Die Erhebung einer Konzessionsabgabe könnte also trotz ausdrücklicher Erlaubnis des Gesetzgebers rechtswidrig sein, wenn die Konzessionsabgabenverordnung gegen das Verfassungsrecht verstößt. Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festestellt (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 BVerfGE 97, S. 332, 345; BVerfGE 85, S. 337, 346).
PLUS:
--- Zitat von: Black am 10. Juni 2013, 14:22:00 ---... Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, ...
--- Ende Zitat ---
@Black, Ihr "Bedauern" darf bezweifelt werden. Immer so wie man es gerade braucht. Trotzdem gibt es dazu unter den Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung. Aber ok, sei es so, dass das Kostendeckungsprinzip wie andere gebührenrechtliche Grundsätze keinen Verfassungsrang hat. Allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz Gebühren nicht unabhängig von den Kosten der Leistung festzusetzen. Sonst sind wir wohl bei der Steuer mit Verfassungsrang angelangt. Welche Leistung steckt jetzt nochmal hinter der sogenannten Konzessionsabgabe?
Aus dem Äquivalenzprinzip als Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die auferlegte Belastung nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen darf. Dies gilt auch für die Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte kommunaler Unternehmen. Entsprechende Urteile sind Ihnen sicher bekannt.
Die spannende Frage bleibt, wie die verfassungsgemäße Verhältnismäßigkeit bei dieser sogenannten Konzessionsabgabe gewährleistet sein soll. Außerdem, es ist ja laut Konstrukt und Definition keine Gebühr, kein Beitrag, keine Steuer ...., der Verbraucher darf das Konstruktergebnis nur letztendlich zahlen. ;)
Was diese "Konzessionsabgabe" betrifft, da ist längst noch nicht aller Tage Abend!
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