Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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Black:

--- Zitat von: PLUS am 10. Juni 2013, 15:08:13 ---Ihr "Bedauern" darf bezweifelt werden. Immer so wie man es gerade braucht.
--- Ende Zitat ---

Es kann nicht jeder so selbstlos agieren wie Sie.



--- Zitat von: PLUS am 10. Juni 2013, 15:08:13 ---Trotzdem gibt es dazu unter den Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung.
--- Ende Zitat ---

Die gibt es zu keinem rechtlichen Thema und unser Rechtssystem bricht trotzdem nicht zusammen.  Deswegen schaut man in der Praxis darauf, was die Gerichte bisher so entschieden haben.



--- Zitat von: PLUS am 10. Juni 2013, 15:08:13 ---Allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz Gebühren nicht unabhängig von den Kosten der Leistung festzusetzen. Sonst sind wir wohl bei der Steuer mit Verfassungsrang angelangt. Welche Leistung steckt jetzt nochmal hinter der sogenannten Konzessionsabgabe?

--- Ende Zitat ---

Die Konzessionsabgabe ist erstmal schon keine Gebühr für eine Leistung der Verwaltung. Das haben wir hier bisher aber nur schon ungefähr 100 mal durchgekaut, daher ist es vermutlich Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Es ist ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, dessen maximale Höhe durch den Gesetzgeber gedeckelt wurde.

Man kann das alles auch sehr schön selbst nachlesen, z.B. Franz, Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge, 2005

PLUS:

--- Zitat von: Black am 10. Juni 2013, 15:45:03 ---Die Konzessionsabgabe ist erstmal schon keine Gebühr für eine Leistung der Verwaltung. Das haben wir hier bisher aber nur schon ungefähr 100 mal durchgekaut, daher ist es vermutlich Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Es ist ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, dessen maximale Höhe durch den Gesetzgeber gedeckelt wurde.

Man kann das alles auch sehr schön selbst nachlesen, z.B. Franz, Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge, 2005
--- Ende Zitat ---
Ja, "keine Gebühr"! Schön konstruiert und vorbeigemogelt. Was kreiert man als nächstes an den Verfassungskriterien vorbei? @Black, Sie können das "Kind" nennen wie Sie möchten, es ändert überhaupt nichts an der Sachlage. Mir ist auch nichts entgangen. Die Sache ist  nicht gegessen. Bis sie verdaut ist, solange wird durchgekaut! ;)

@Black, ja "erstmal" geschenkt, Sie können sich gerne drücken, das Thema bleibt trotzdem! 2005 hat man sich die Einnahmequelle aus der monopolistischen Zeitrechnung mit dieser "gesetzgeberischen Glanzleistung" herübergerettet.

@Black, ich hätte Ihnen da auch noch eine Buchempfehlung. Aus dem Jahr davor! Aber aktuellere Kommentare sind ja nicht selten von interessierter Seite ergebnisorientiert geschrieben. Dass die Vertretung der Energieverbraucherinteressen gerade bei der Entstehung von Verbrauchergesetzen und -Verordnungen bis jetzt zu kurz gekommen ist, müssen Sie mir nicht erzählen. Das muss nicht so bleiben und Korrekturen sind möglich.
PS:
Seite 599 "Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge" T.Franz

Lothar Gutsche:
@ Black


--- Zitat von: Black am 10. Juni 2013, 14:22:00 ---Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festestellt (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 BVerfGE 97, S. 332, 345; BVerfGE 85, S. 337, 346).

--- Ende Zitat ---

Es gelingt Ihnen immer wieder, am Thema vorbei zu diskutieren. In meinem Beitrag vom 22. Mai 2013 unter http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8093.msg100787.html#msg100787 steht im Zentrum der Argumentation die Finanzverfassung des Grundgesetzes. Meiner Auffassung nach verstößt die Konzessionsabgabe gegen das daraus abgeleitete Prinzip des Steuerstaates, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerstaatsprinzip. So heißt es in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 unter den Aktenzeichen 2 BvR 413/88 und 1300/93 zum Wasserpfennig, vgl. Randnummer 166 - 168 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html#342:

Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 [300 ff.]). Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen daher - über die BVerfGE 93, 319 (342)BVerfGE 93, 319 (343)Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 78, 249 [266 f.]). Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 [298 f.]), deutlich unterscheiden. 

(2) Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muß der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]). Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nicht-steuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen. 

(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfGE 82, 159 [179]; 91, 186 [202]). 

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz vom 31. Mai 1990 unter den Aktenzeichen 2 BvL 12, 13/88 und 2 BvR 1436/87 heißt es, vgl. Randnummer 86 - n87 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178:

b) Die einen Sachbereich gestaltende Sonderabgabe darf nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzverantwortung nehmen; diese Gruppe muß durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung materiell vorgegeben sind. 

Dabei rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Erhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Bei einer nicht in die besondere Verantwortung der belasteten Gruppe fallenden Aufgabe handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, d.h. im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf.

Aus dieser Entscheidung bzw. ihren Grundlagen unseres Grundgesetzes und eben nicht nur aus dem Kostendeckungsprinzip resultiert die ökonomische Frage: Welche Aufgabe ist mit der Konzessionsabgabe als außersteuerlicher Abgabe zu finanzieren? Was verursacht Aufwand und Kosten an dem Recht, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege zu nutzen?

In Randnummer 89 der eben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178 wird weiter ausgeführt:

d) Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 73, 40 [94]).

Im Fall der Konzessionsabgabe bleibt die Frage nach den ökonomischen Kosten einer Konzession. Welche Produktionsfaktoren werden durch die Vergabe der Wegerechte im betriebs- oder volkswirtschaftlichen Sinne verbraucht? Welche Güter oder Dienstleistungen werden durch die Konzession verzehrt? Was muss von den Kommunen durch die Konzessionsabgabe finanziert werden? Genau diese Frage muss der Gesetzgeber beantworten, ansonsten ist die Konzessionsabgabe nicht verfassungsgemäß.

Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
 

PLUS:
Das fortgesetzte Unrecht mit dem "Unding Konzessionsabgabe" am Beispiel der Stadtwerke Karlsruhe:

Anfrage von Stadträten der Freien Wähler zur Konzessionsabgabe.

Dokument-Karlsruhe-Konzessionsabgabe

ka-news.de -Freie Wähler Karlsruhe rügen Stadtwerke für überhöhte Konzessionsabgaben

Netznutzer:

--- Zitat ---Mit welchen Verlusten rechnen die Stadtwerke Karlsruhe zukünftig bei der Konzessionsabgabe für Erdgas?
--- Ende Zitat ---

Politiker!  Er sollte fragen, mit nwelchen Verlusten die Stadt rechnet. Die Stadtwerke werden einfach den zu viel an die Stadt überwiesenen Betrag der Vergangenheit  in der nächsten KA-Überweisung kürzen, und an die entspr. Vertriebe auszahlen, die dann das Geld an ihre Anteilseigner ausschütten werden. Es ist dort auch besser aufgehoben als bei der Stadt, die nun zur Deckung der Lücke wieder mal die Hundesteuer, die Grundsteuern oder eine andere Kommunalsteuer anheben werden wird, weil die, sofern der Betrag stimmt und nur den Vertrieb der SW Karlsruhe betrifft, 2 Mio. € nun in den Gewinn des Lieferanten fliesst. Ist die Stadt zu 100% an den Stadtwerken beteiligt, erhält sie die 2 Mio. nach Abzug von Steuern. Sollte ein anderer Anteilseigner mit im Boot sitzen, bekommt er von den 2 Mio. entspr. seiner Einlage seinen Anteil. Ein gutes Urteil. Nur die Gaspreie werden deshalb nicht sinken. Die Gemeindesteuern hingegen schon.

Die Fremdvertriebe legen schon seit Jahren Widerspruch gegen die KA-Abrechnung von Netzbetreibern ein und werden nun auch noch ihren Anteil rückwirkend erhalten (mind. entspr. geltender Verjährungsfristen), der die Stadtausschüttung weiter schmählern wird.

Gruß

NN

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