Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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PLUS:

--- Zitat von: Black am 31. Mai 2013, 19:05:01 ---Nein. Straßen sind keine öffentlichen Einrichtungen. Straßen sind Sachen im Gemeingebrauch. Das ist ein Unterschied.

Vom Gemeingebrauch zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Sondernutzung ist z.B. das Verlegen von Leitungen oder auch das Aufstellen eines Verkaufswagens auf der Straße. Für Sondernutzungen ist im Regelfall ein Entgelt zu zahlen. ...
--- Ende Zitat ---
Von mir aus auch Sache. Ich denke nicht, dass Ihre Unterscheidung da weiterhilft. Wir leben nicht mehr im Mittelalter. Zur gemeingebräuchliche Nutzung einer Gemeindestraße gehören heute auch Versorgungs- und Kommunikationsleitungen.  Das ist eine Grundvoraussetzung für das Wohnen und Leben in einer Gemeinde.

Gehört Parken zur gemeingebräuchlichen Nutzung oder ist das eine Sondernutzung? Das Parken von Fahrzeugen ist im Gegensatz z.B. zur Versorgung mit Strom keine Grundvoraussetzung für das Wohnen in der Gemeinde, es werden ja auch immer öfter Parkgebühren erhoben. Eine Sondernutzung wäre die Sperrung für ein Straßenfest durch einen Verein oder für ein privates Bauvorhaben.

--- Zitat von: Black am 31. Mai 2013, 19:05:01 ---Möglicherweise interessiert sich - abgesehen von Ihnen - kaum jemand für die Konzessionsabgabe, weil diese in Sonderkundenverträgen (diese abzuschließen steht jedem Kunden frei) nur 0,11 ct/kWh (Strom) bzw. 0,03 ct/kWh (Gas) beträgt und zudem seit sehr langer Zeit konstant ist.

Die EEG Umlage z.B. ist dagegen um ein Vielfaches höher und steigt weiter an.
--- Ende Zitat ---
@Black, da sollten Sie sich mal die Unterschiede ansehen. U.a. die "0,11 ct/kWh (Strom) bzw. 0,03 ct/kWh (Gas)" ergeben dann mehrere Milliarden an Einnahmen für die Kommunen, jedes Jahr!

Ich bin sicher nicht alleine, der sich für die Konzessionsabgabe interessiert. Aber richtig, es sind aber viel zu wenige Verbraucher. Es fehlt die Aufklärung, die Kommunen mit ihrer Lobby haben daran aus Eigennutz kein Interesse, daher wird die KA ja auch so gut es geht versteckt und als kommunale Geheimsteuer betitelt. Man kümmert sich nur um die Eigeninteressen. Die dazu relevanten Verordnungen und Gesetze werden bevorzugt angepasst. Darum kümmert man sich. Andere kommunale Verordnungen sind aus dem vorigen Jahrhundert.

Aber selbst die werden regelmäßig vergessen oder missachtet. Wer kennt sie von den Bürgern und Verbrauchern schon. Z.B. GO Baden-Württemberg: Die Gemeinde darf Konzessionsverträge nur abschließen, wenn die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Wie ist da zu vereinbaren, dass grundsätzlich Verträge mit den höchsten Konzessionsabgaben abgeschlossen werden?

@RR-E-ft, ja "nicht vergessen". Leider hat die KA keine Außenwirkung, sonst könnte die EU helfen. Die Befreiung und die erheblich unterschiedlichen "Konzessionsabgaben" sind mindestens ebenso ungerecht wie das bei der EEG-Umlage oder den Netzentgelten der Fall ist. Traurig, dass wir im eigenen Land nicht einmal unter Verbrauchern zu dieser Erkenntnis kommen.

RR-E-ft:

--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 18:56:47 ---Für den Fiskus (Einnahme-Staat!) sind die "vereinbarten Entgelte" dann im Falle des Falles nicht einfach nur so Kosten, sondern werden als Gewinn behandelt.
--- Ende Zitat ---

Was ist das denn für ein Wirrwarr?

Für das EVU, welches gem. § 48 Abs. 3 EnWG das vertraglich vereinbarte Entgelt für das von der Gemeinde gem. § 46 Abs. 1 EnWG einzuräumende Wegenutzungsrecht zahlt, sind diese Zahlungen  immer Betriebsausgaben und somit aufwandsgleiche Kosten. Selbstverständlich sind diese vertraglich vereinbarten Entgelte, die das EVU so an die Gemeinde zahlt und die deshalb für das EVU Betriebsausgaben darstellen, für die Gemeinde keine Kosten, sondern vielmehr immer  Einnahmen.

Ausgaben (Kosten) beim einen (Versorgungsunternehmen) sind immer Einnahmen beim anderen (Gemeinde).
 

--- Zitat ---Konzessionsabgaben, die ein Versorgungsunternehmen an seinen Gesellschafter zahlt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie der Höhe nach mit dem jeweiligen Preisrecht vereinbar sind und dem Versorgungsunternehmen nach Zahlung der KA ein hinreichender, handelsrechtlicher Mindestgewinn verbleibt. Soweit die gezahlte KA diese Grenzen übersteigt, setzt die Finanzverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen an.
--- Ende Zitat ---

So von der Finanzverwaltung  angesetzte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) wirken sich beim Versorgungsunternehmen steuerrechtlich einkommenserhöhend aus.

http://www.vku.de/service-navigation/finanzen-steuern/ertragsteuern/newsletter-2012/newsletter-juni/bfh-urteil-zur-steuerlichen-behandlung-gezahlter-konzessionsabgabe-wasser.html?p=1

http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2011/03/30/verdeckte-gewinnausschuttung-bei-konzessionsabgaben/


--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 20:10:12 ---
Aber selbst die werden regelmäßig vergessen oder missachtet. Wer kennt sie von den Bürgern und Verbrauchern schon. Z.B. GO Baden-Württemberg: Die Gemeinde darf Konzessionsverträge nur abschließen, wenn die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Wie ist da zu vereinbaren, dass grundsätzlich Verträge mit den höchsten Konzessionsabgaben abgeschlossen werden?
--- Ende Zitat ---

Etwa GAZPROM/ EdF könnten wie auch jedes andere  EVU  gem. § 46 Abs. 1 EnWG die vertragliche Einräumung eines Wegerechts von jeder Gemeinde verlangen. Es liegt regelmäßig im Interesse der Gemeindeeinwohner, wenn ein solches Recht dem EVU von der Gemeinde nicht unentgeltlich, sondern möglichst zum gesetzlich höchstzulässigen Entgelt eingeräumt wird.

Warum sollte denn die Gemeinde auch verpflichtet sein, GAZPROM, EdF und allen Hinz&Kunz- Energieversorgern gem. § 46 Abs. 1 EnWG die Wegenutzungsrechte unentgeltlich  einzuräumen? 
Anders gewendet:
Warum sollten die Gemeinden solche vetraglich einzuräumenden Wegenutzungsrechte  an Energieversorger wie GAZPROM/ EdF verschenken?
 

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 20:56:02 ---
--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 18:56:47 ---Für den Fiskus (Einnahme-Staat!) sind die "vereinbarten Entgelte" dann im Falle des Falles nicht einfach nur so Kosten, sondern werden als Gewinn behandelt.
--- Ende Zitat ---
Was ist das denn für ein Wirrwarr?
--- Ende Zitat ---
Was ist das denn für "ein Wirrwarr", den Sie nicht verstehen?  ::) Wie wirkt eine ergebnisbedingt gekürzte Konzessionsabgabe die einkommenserhöhend angesetzt wird? (PWC)
..

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 20:56:02 ---Etwa GAZPROM/ EdF könnten wie auch jedes andere  EVU  gem. § 46 Abs. 1 EnWG die vertragliche Einräumung eines Wegerechts von jeder Gemeinde verlangen. Es liegt regelmäßig im Interesse der Gemeindeeinwohner, wenn ein solches Recht dem EVU von der Gemeinde nicht unentgeltlich, sondern möglichst zum gesetzlich höchstzulässigen Entgelt eingeräumt wird.

Warum sollte denn die Gemeinde auch verpflichtet sein, GAZPROM, EdF und allen Hinz&Kunz- Energieversorgern gem. § 46 Abs. 1 EnWG die Wegenutzungsrechte unentgeltlich  einzuräumen? 
Anders gewendet:
Warum sollten die Gemeinden solche vetraglich einzuräumenden Wegenutzungsrechte  an Energieversorger wie GAZPROM/ EdF verschenken?
--- Ende Zitat ---
Wie gehabt, wieder im Kreis. Sie ignorieren, dass das sogenannte "Wegenutzungsentgelt" letztendlich von den Bürgern der Gemeinde über die Strom- und Gaspreise bezahlt werden muss. Wollen denn die Bürger als Verbraucher oder Steuer- und Abgabenzahler immer die Höchstentgelte bezahlen?

Warum wollen das denn nicht auch die Gewerbesteuerzahler, die Grundsteuerzahler, die Hundesteuerzahler etc. pp.. Wird da auch etwas "verschenkt"? Die KA ist zwar angeblich keine Gemeindeverbrauchssteuer. Aber seis drum, werden z.B. bei der Gewerbesteuer auch in allen Kommunen die Sätze ausgereizt? Liegt das regelmäßig im Interesse "der" Gemeindeeinwohner. Oder gibt es da doch noch andere Interessen bei den Bürgern, insbesondere wenn sie sich dann noch die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Quersubventionen ansehen  müssen?

RR-E-ft:
Irgendwelche Energieversorger wollen Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet verlegen und betreiben.

Hierfür benötigen sie entsprechende Wegenutzungsrechte der Gemeinden.

Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 46 Abs. 1 EnWG die Gemeinden verpflichtet, den Energieversorgungsunternehmen solche Wegenutzungsrechte diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.

Das stellt einen Eingriff in die Rechte der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG dar.
Hätte der Gesetzgeber eine unentgeltliche Einräumung der Wegerechte angeordnet, könnten die Gemeinden in ihren Rechten gem. § 28 Abs. 2 GG verletzt sein.

Der Gesetzgeber hat die Gemeinden deshalb nicht dazu verpflichet, diese Rechte unentgeltlich vertraglich zur Verfügung zu stellen.
Vielmehr sind gem. § 48 EnWG für die Einräumung des Rechts Entgelte vorgesehen.

Die Entgelte sollen andererseits nicht im vollkommenen Belieben der Gemeinden stehen, sondern - auch im Interesse einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung - der Höhe nach begrenzt sein.

Mit § 48 Abs. 2 EnWG wurde deshalb  eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um durch Rechtsverordnung  für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festzusetzen, wovon mit der Konzessionsabgabenverordnung Gebrauch gemacht wurde. Dadurch sind die Gemeinden nochmals in eigenen Rechten aus § 28 Abs. 2 GG betroffen, aber nicht verletzt:

Somit können die Gemeinden selbst darüber entscheiden, in welcher Höhe sie die entsprechenden Entgelte diskrminierungsfrei vertraglich vereinbaren. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 2 EnWG fußende Konzessionsabgabeverordnung regelt lediglich höchstzulässige Entgelte und somit die Obergrenze für die Entgelte, welche die Gemeinden für die Einräumung der Wegerechte beanspruchen können.

In welcher Höhe die Gemeinde solche Entgelte bis zur Höhe der höchstzulässigen KA diskriminierungsfrei vertraglich vereinbart, liegt in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gemeinde selbst.

Jeder Bürger hat damit im Rahmen der Gesetze Einfluss darauf, in welcher Höhe die eigene Gemeinde die entsprechenden Entgelte diskrimnierungsfrei vertraglich regelt. Inwieweit die Bürger darauf Einfluss haben, regelt sich nach den Landesverfassungen und den entsprechenden Gemeindeordnungen, die zB. auch Volksbegehren und Volksentscheide vorsehen können.

Insoweit kann jeder Bürger selbst Einfluss darauf nehmen. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass politische Willensbildungsprozesse vor Ort zum Ergebnis haben, dass die eigene Gemeinde die entsprechenden Entgelte für die Einräumung der Wegenutzungsrechte  in Höhe von null beansprucht und vertraglich vereinbart.

Das mag man in einer Gemeinde so und in einer anderen Gemeinde anders entscheiden.

Konzessionsabgaben in Höhe von null sind somit rechtlich möglich.
Ob sie vor Ort politisch durchsetzbar sind, muss sich erweisen.
Das hängt davon ab, wie man seine davon betroffenen Mitbürger davon überzeugt.

Klar ist, dass die die durch eine Entgelthöhe null  bewirkten Einnahmeausfälle im kommunalen Haushalt gegenüber dem bisherigen Zustand entweder durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen an anderer Stelle kompensiert werden müssen.
Wie das geschehen soll, können und müssen die Gemeinden wiederum in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 GG eigenverantwortlich regeln.   

Insoweit ist nicht ersichtlich, was an der klaren gesetzlichen Regelung zu beanstanden sein sollte.

Es liegt weder an der EU, noch am Bundesgesetzgeber.

Wenn den Bürger die Höhe der vor Ort konkret vereinbarten Entgelte stören, so mag er doch nicht nach der EU rufen oder auf den Bundesgesetzgeber schimpfen und diesen ggf. verunglimpfen, sondern seinen Gemeinderat vor Ort mit Argumenten überzeugen bzw. vor Ort durch Wahlen und Abstimmungen entsprechenden politischen Einfluss nehmen.

Selbst wenn man seine Gemeinde dazu bringt, diese Entgelte auf null zu senken und deshalb auf entprechende Einnahmemöglichkeiten zu verzichten, wozu man bei der Überzeugung der Mitbürger gutes Gelingen wünschen mag, steht damit jedoch nicht fest, dass die Energiepreise vor Ort dadurch tatsächlich sinken.

Die entsprechende Erwartung  ist wohl Ausgangspunkt der gesamten umfangreichen Diskussion.

Schon wenn das Netzgebiet des entsprechenden Netzbetreibers größer ist als das einzelne Gemeindegebiet, ist der Einfluss auf die Höhe seiner Netzentgelte dadurch fraglich, wenn etwa alle anderen Gemeinden - rechtlich nicht zu beanstanden- die gesetzlich höchstzulässigen Entgelte beanspruchen, siehe nur § 4 KAV.

Erst recht ist der Einfluss auf die Letzverbraucherpreise  fraglich, die Energielieferanten beanspruchen, deren Angebote über mehrere Netzgebiete hinweg reichen (überregionale Anbieter).

Diese Energielieferanten  kalkulieren ihre Kosten und Preise jedenfalls bisher nicht gemeindescharf.
Deshalb führen  auch § 40 Abs. 2 Ziff. 7 EnWG und § 4 KAV wohl nicht wirklich weiter.

Wäre es anders, müssten - unter sonst gleichen Bedingungen- abhängig von der Höhe der örtlichen Konzessionsabgaben die Energiepreise von Ort zu Ort variieren.

Immerhin könnten ja Gemeinden bestrebt  sein, durch Konzessionsabgaben in Höhe null und die dadurch bewirkte Möglichkeit besonders günstiger Energiepreise sich einen Wettbewerbsvorteil etwa bei der Ansiedlung besonders energieintensiver Gewerbebetriebe gegenüber anderen Gemeinden zu verschaffen.

Ob eine solche Rechnung tatsächlich aufgehen kann, steht eher zu bezweifeln.       

     

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 01. Juni 2013, 00:52:27 ---..
Die Entgelte sollen andererseits nicht im vollkommenen Belieben der Gemeinden stehen, sondern - auch im Interesse einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung - der Höhe nach begrenzt sein.
    ..
--- Ende Zitat ---
Wie man erfahren konnte, ist nicht einmal das so eindeutig geregelt, dass damit nicht die Gerichte beschäftigt würden.

@RR-E-ft, schön alles wieder im Kreis aufgeschrieben, alles schon bekannt.  Es geht aber nicht um die Eigenverantwortung, die Selbstverwaltung oder das Hebesatzrecht der Gemeinden. Die sind überhaupt nicht berührt. Es geht ja nicht um eine Steuer, es geht nicht um eine Abgabe oder Gebühren für eine Leistung. Fakt ist, dass mit dem zweifelhaften Konstrukt Grenzen umgangen werden und am Schluss die Bürger als Verbraucher völlig unterschiedlich zur Kasse gebeten werden. Was hat das noch mit der tatsächlichen Nutzung der im öffentlich-rechtlichen Eigentum stehenden Gemeindestraßen zu tun?! Es geht um eine fragwürdige Einnahmequelle zu Lasten der eigenen Bürger als Energieverbraucher.  Vielleicht gibt es ja noch andere Artikel in unserem Grundgesetz, die mit den Auswirkungen dieser "Konzessionsabgabe" berührt sind. Ich spare mir das jetzt.

Trotz Ihrer umfangreichen Aufzählung gehen Sie nicht auf den Kern ein. Außerdem machen Sie damit nur die Unzulänglichkeiten dieser queren Konzessionsabgabenregeln deutlich. Sie mogeln sich dann wieder einmal vorbei. Man kann innerhalb des bestehenden Konstrukts alles gegenseitig begründen. Es ist von "Heerscharen von Juristen" darauf abgestimmt und abgestellt.

Die Gemeinden sind für die Daseinsvorsorge verantwortlich, mit GMBH-Stadtwerk oder ohne! Für  Leistungen die die Kommunen erbringen und die Bürger nutzen gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Mit solchen Konstrukten wie bei dieser "privatrechtlichen Konzessionsabgabe" lässt sich das schön aushebeln.

Die Gestaltungen und die Gesetzes- und Verordnungsänderungen der letzten Jahre hatten erkennbar den Zweck, die Wirkung bestehender Gesetze oder den Eintritt einer Rechtsfolge (Quersubvention) zu verhindern. Trotz grundlegender Veränderungen bei der Versorgung wollte man die Einnahmequelle "Konzession" aus den Monopolzeiten retten. Da ist die Quelle der queren Regelungen zu suchen. Dem Bürger würde man den Umgehungstatbestand um die Ohren hauen. Eine Umgehungsabsicht ist da nicht einmal erforderlich. Die Wirkung reicht schon.
 
Die Ungereimtheiten wurden hier im Forum schon hinreichend dokumentiert. Man kann das nachlesen.
PS:
BKartA Untersuchung April 2012Zur Umgehung braucht es auch bei der Einnahmequelle "Konzessionsabgabe" die private Rechtsform. Mindestens bis zur Feststellung durch das nächste Gericht, dass es sich um eine Umgehung handelt und die Rechtsform an den künstlichen  Kosten nichts ändert. Worin soll für den Bürger und Strom-, Gas-, oder Wasserverbraucher auch der reale Unterschied zwischen kommunalem Eigenbetrieb und kommunaler GmbH-Tochter bestehen?! Einmal zahlen für den Stadtsäckel, einmal nicht!?:

VG Gießen vom 1. Februar 2012 (8 K 2781/11.GI)

Die Kommune hat dort eine Konzessionsabgabe von ihrem Wasserversorgungs-Eigenbetrieb kassiert.  Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Einbeziehung der Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation rechtswidrig ist.  Bei der Konzessionsabgabe handele es sich nicht um Kosten.  Eine Konzession für die Nutzung der Straßen an den Eigenbetrieb geht nicht, da er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die gezahlte Konzessionsabgaben seien daher keine Kosten i.S.d. Kommunalabgabenrechts und daher nicht in die Kalkulation einzustellen.

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