Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 16:53:49 ---Was für ein Palaver. ...
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, ja klar, man kann das jetzt wieder mehrmals im Kreis drehen. Vielleicht haben Sie ja einen anderen Kostenbegriff. Kosten stehen für den in Geld ausgedrückten Verbrauch, welcher zur Realisierung der Leistung notwendig ist.

Was denn nun? Wenn die an den Eigner Stadt abgeführte KA keine Steuer ist, kann sie dann für die Stadtwerke eine Kostensteuer sein oder was? Sie fällt der Stadt ja wie der Gewinn, dazu noch steuerfrei zu. Seit wann werden "Kosten" + Gewinn an den Eigentümer ausgeschüttet?  Wie Sie dem Beitrag von @Lothar Gutsche entnehmen können, rechnen auch Geschäftsführer von kommunalen Stadtwerken die Konzessionsabgabe zur Beteiligungsrendite der beteiligten Kommune.

--- Zitat von: Black am 31. Mai 2013, 17:35:27 ---Eine Straße ist keine "öffentliche Einrichtung". Eine Stadtwerke GmbH ist im Verhältnis zur Gemeinde in diesem Kontext ein "Dritter". Die Frage nach dem Netzeigentum hat mit der Konzessionsabgabe nichts zu tun.
..
Maßstab für die Rechtslage ist das Gesetz. Und das Gesetz ist in dieser Frage so klar wie selten sonst.
--- Ende Zitat ---
@Black gut und noch besser, was sind denn Gemeindestraßen? Das sind öffentliche Einrichtungen für den Gemeingebrauch. @Black, "..so klar wie selten sonst".    Das können Sie den "dritten" Hühnern erzählen.  ;D    Manches spielt eine Rolle, man muss vielleicht zweimal hinsehen.

RR-E-ft:
Die sog. Konzessionsabgabe ist gem. § 48 Abs. 1 und 3 EnWG ein vertraglich vereinbartes Entgelt als Gegenleistung für das einem EVU gem. § 46 Abs. 1 EnWG durch die Gemeinde vertraglich einzuräumende Wegenutzungsrecht. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten sog. Konzessionsabgabe durch das EVU gem. § 48 Abs. 3 EnWG stellt aufwandsgleiche Kosten des EVU dar.

Zahlt ein kommunales EVU der eigenen Gemeinde gesetzlich unzulässig zu hohe Konzessionsabgaben, so kann darin steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung des kommunalen EVU an die Gemeinde als Eigentümergesellschafter  liegen. 

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 18:16:03 ---Die sog. Konzessionsabgabe ist gem. § 38 Abs. 1 und 3 EnWG ein vertraglich vereinbartes Entgelt als Gegenleistung für das einem EVU gem. § 46 Abs. 1 EnWG durch die Gemeinde vertraglich einzuräumende Wegenutzungsrecht. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten sog. Konzessionsabgabe durch das EVU gem. § 38 Abs. 3 EnWG stellt aufwandsgleiche Kosten des EVU dar.

Zahlt ein kommunales EVU der eigenen Gemeinde gesetzlich unzulässig zu hohe Konzessionsabgaben, so kann darin steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung des kommunalen EVU an die Gemeinde als Eigentümergesellschafter  liegen.
--- Ende Zitat ---
Ja, der Kreis dreht sich wieder. Für den Fiskus (Einnahme-Staat!) sind die "vereinbarten Entgelte" dann im Falle des Falles nicht einfach nur so Kosten, sondern werden als Gewinn behandelt. Im Falle des Falles hat dann der Eigentümer eher zu wenig als zu viel Beteiligungsrendite von seinen Stadtwerken erhalten. Immer wie und wo man es halt gerade braucht. Alles "so klar wie selten sonst", wie @Black schon festgestellt hat.

Müssen sich die Verbraucher sich wegen dieser sogenannten Konzessionsabgabe nicht mehr wehren? Ist denn alles mit dieser "Abgabe" in Ordnung, nur weil man immer einen vermeintlich passenden Text in einer Verordnung oder einem Gesetz findet?

Wie sieht es mit den zum Teil absurden Ergebnissen auf der Grundlage dieser Verbrauchergesetze und -Verordnungen aus? Ist das bei Betrachtung der praktischen (Aus-)Nutzung und in der -Wirkung auch noch zu akzeptieren? Es wären nicht die ersten Gesetze und Verordnungen die im Nachhinein für nichtig erklärt wurden oder zwangsnovelliert werden mussten?! 

Es fehlt mir immer noch das Verständnis, warum Verbrauchervertreter sich nicht mit den einzelnen Preisfaktoren der Energiepreise auseinandersetzen und die Interessen der Verbraucher bei jedem Preisfaktor vertreten.  Es wundert mich nicht, wenn die Kommunallobby still, leise und mit Salamitaktik immer weiter ihre Interessen durchsetzen. Woher stammen wohl die "passenden" einnahmeorientierten Verordnungs- und Gesetzestexte?  Man beschäftigt, wie Herr  Thierse gerne sagt, "ganze Heerscharen von Juristen".  Die Kosten dafür werden sicher auch eingepreist.  Die Endverbraucher bleiben so immer die Dummen.

Black:

--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 17:45:39 ---@Black gut und noch besser, was sind denn Gemeindestraßen? Das sind öffentliche Einrichtungen für den Gemeingebrauch.

--- Ende Zitat ---

Nein. Straßen sind keine öffentlichen Einrichtungen. Straßen sind Sachen im Gemeingebrauch. Das ist ein Unterschied.

Vom Gemeingebrauch zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Sondernutzung ist z.B. das Verlegen von Leitungen oder auch das Aufstellen eines Verkaufswagens auf der Straße. Für Sondernutzungen ist im Regelfall ein Entgelt zu zahlen.

Deswegen dürfen Sie als Bürger auch kostenfrei über die Straße schlendern (Gemeingebrauch). Sie dürfen aber nicht einfach die Straße aufgraben und dort nach Lust und Laune irgendwelche Leitungen zu Freunden und Nachbarn verlegen (Sondernutzung).


--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 18:56:47 ---Es fehlt mir immer noch das Verständnis, warum Verbrauchervertreter sich nicht mit den einzelnen Preisfaktoren der Energiepreise auseinandersetzen und die Interessen der Verbraucher bei jedem Preisfaktor vertreten.  Es wundert mich nicht, wenn die Kommunallobby still, leise und mit Salamitaktik immer weiter ihre Interessen durchsetzen.

--- Ende Zitat ---

Möglicherweise interessiert sich - abgesehen von Ihnen - kaum jemand für die Konzessionsabgabe, weil diese in Sonderkundenverträgen (diese abzuschließen steht jedem Kunden frei) nur 0,11 ct/kWh (Strom) bzw. 0,03 ct/kWh (Gas) beträgt und zudem seit sehr langer Zeit konstant ist.

Die EEG Umlage z.B. ist dagegen um ein Vielfaches höher und steigt weiter an.

RR-E-ft:

--- Zitat von: Black am 31. Mai 2013, 19:05:01 ---Möglicherweise interessiert sich - abgesehen von Ihnen - kaum jemand für die Konzessionsabgabe, weil diese in Sonderkundenverträgen (diese abzuschließen steht jedem Kunden frei) nur 0,11 ct/kWh (Strom) bzw. 0,03 ct/kWh (Gas) beträgt und zudem seit sehr langer Zeit konstant ist.
--- Ende Zitat ---

Aber § 2 Abs. 7 KAV nicht vergessen:


--- Zitat ---Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.
--- Ende Zitat ---

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