Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 16:07:41 ---Bei Lichte betrachtet:

Kein einziger Verbraucher zahlt sog. Konzessionsabgaben. ....
--- Ende Zitat ---
Ja, der Verbraucher zahlt bei Lichte betrachtet immer nur den Endpreis. ;)   Man muss aber auch die Schatten ausleuchten.
Die Darstellung ist nachvollziehbar, aber für uns Endverbraucher ist das "Gesamtwerk"  keinesfalls harmlos und befriedigend. Es ist schlicht und einfach unakzeptabel!


--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 16:07:41 ---Beim Netzbetreiber stellen die gezahlten bzw. zu zahlenden sog. Konzessionsabgaben einen Kostenbestandteil dar, der über Netzentgelte auf die Energielieferanten abgewälzt werden kann.
--- Ende Zitat ---

Man hat die "Abgabe" gedehnt und mit juristischer Kunst so durch den Wolf gedreht, bis der gewünschte künstliche Kostenbestandteil herauskam. Mit Kosten hat das trotzdem nichts zu tun. Dieser angebliche "Kostenbestandteil" fliesst ganz praktisch wie eine Steuer, steuer- abgaben- und zweckfrei in den öffentlichen Kommunalhaushalt, genannt Stadtsäckel.

Dabei ist noch zu beachten, wenn der Netzbetreiber und der Energielieferant das eigene Stadtwerk ist. Das "Entgelt" ist dann quasi ein durchlaufender Posten, der bei der Kommune in der Regel als steuerfreier Ertrag landet. Steuer fällt nur im VGA-Ausnahmefall an, wenn das Entgelt von den eigenen Stadtwerken nicht erwirtschaftet wird. Diese sogenannten"Kosten" landen wie der Gewinn beim Eigentümer und das sogar steuerfrei. Alles irgendwie und indirekt bezahlt vom Verbraucher. ;)

RR-E-ft:

--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 16:48:11 ---Man hat die "Abgabe" gedehnt und mit juristischer Kunst so durch den Wolf gedreht, bis der gewünschte künstliche Kostenbestandteil herauskam. Mit Kosten hat das trotzdem nichts zu tun. Dieser angebliche "Kostenbestandteil" fliesst ganz praktisch wie eine Steuer, steuer- abgaben- und zweckfrei in den öffentlichen Kommunalhaushalt, genannt Stadtsäckel.
--- Ende Zitat ---

Was für ein Palaver.

Die sog. Konzessionsabgabe ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches, vertragliches Entgelt, vgl. § 48 Abs.  1 und 3 EnWG.

Grundsätzlich jedes Energieversorgungungsunternehmen hat einen gesetzlichen Anspruch gegen die Gemeinde aus § 46 Abs. 1 EnWG.
Es können auch meherere Energieversorgungsunternehmen zugleich entsprechende Ansprüche auf Wegenutzung  gegenüber der  Gemeinde stellen.
Es handelt sich nicht mehr um ein ausschließliches Wegenutzungsrecht, das eine Monopolstellung garantiert.

§ 46 Abs. 1 EnWG macht deulich, dass die Gemeinde, die gesetzlich verpflichtet ist, ein entprechendes Wegenutzungsrecht vertraglich einzuräumen, ein solches nicht unentgeltlich einräumen muss, sondern grundsätzlich die gem. § 48 Abs. 2 EnWG gesetzlich höchstzulässigen Beträge dafür beanspruchen kann.

Die gem. § 48 Abs. 3 EnWG von einem Wegerecht- nutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmen (Netzbetreiber) gezahlten bzw. zu zahlenden sog. Konzessionsabgaben stellen für dieses Energieversorgungsunternehmen tatsächliche (aufwandsgleiche) Kosten dar, die in Bezug  auf das Netznutzungsentgelt einen Kostenbestandteil darstellen.

Black:

--- Zitat von: RR-E-ft am 31. Mai 2013, 16:07:41 ---
Bei Lichte betrachtet:
Kein einziger Verbraucher zahlt sog. Konzessionsabgaben.


--- Ende Zitat ---

Jein:


--- Zitat ---§ 40 EnWG

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

7.
    die Belastungen aus der Konzessionsabgabe (...)

gesondert auszuweisen.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
§ 40 Abs. 2 Ziff. 7 EnWG ist eigentlich ungenau, da gem. § 48 Abs. 3 EnWG nur der Netzbetreiber die sog. Konzessionsabgabe schuldet, so dass § 40 Abs. 2 EnWG insoweit nur noch (noch) integrierte Energieversorgungsunternehmen betreffen kann, die immer noch zugleich Lieferant und auch das Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 48 Abs. 3 EnWG sind, dem das Wegenutzungsrecht eingeräumt wurde (bisher nicht entflochtene Energieversorger, in der Regel Stadtwerke).

Energielieferanten, die nicht wegenutzungsberechtigter Netzbetreiber sind,  sind über die Netznutzungsentgelte lediglich mittelbar belastet.

Es ist übrigends spaßig bei bundesweit agierenden Energielieferanten, die keine netzscharfen, geschweige denn gemeindescharfen Energiepreiskalkulationen und Energiepreise haben.

Bei denen kann wohl als ausgeschlossen gelten, dass in der Letzverbraucherabrechnung die Konzessionsabgabe genau  in der (gemeindegrößenabhängigen) Höhe ausgewiesen wird, wie sie von der Gemeinde gem. § 48 Abs. 3 EnWG beansprucht wird, in der sich die Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers konkret befindet. 

Black:


--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 15:22:54 ---Liegt denn im Zusammenhang mit den Versorgungsleitungen der Stadtwerke in den Gemeindestraßen überhaupt die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung durch einen Dritten vor? Wem gehören die Leitungen? Wer bezahlt dafür bereits?
--- Ende Zitat ---

Eine Straße ist keine "öffentliche Einrichtung". Eine Stadtwerke GmbH ist im Verhältnis zur Gemeinde in diesem Kontext ein "Dritter". Die Frage nach dem Netzeigentum hat mit der Konzessionsabgabe nichts zu tun.



--- Zitat von: PLUS am 31. Mai 2013, 15:22:54 ---Sind die Bürger bzw. die Einwohner einer Gemeinde nicht grundsätzlich berechtigt und manchmal sogar verpflichtet, die Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen und dabei "nur" verpflichtet, die Lasten zu tragen, die damit verbunden sind (Kostendeckung!)?  Maßstab ist immer das Kostendeckungsprinzip!
--- Ende Zitat ---

Maßstab für die Rechtslage ist das Gesetz. Und das Gesetz ist in dieser Frage so klar wie selten sonst.

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