Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RR-E-ft:
Na das sind ja Argumente. :rolleyes:
PLUS:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Natürlich ist die Abschaffung der KA wünschenswert. Aber was wird dabei herauskommen ? Die Versorger werden die Kostenreduzierung genauso weitergeben, wie die gesunkenen Strom-Börsenpreise - nämlich garnicht !
Die Kommunen werden argumentieren, sie seinen dringend auf die Einnahmen angewiesen. Wenn die KA wegfällt, wird eben die Grundsteuer erhöht. Es steht zu befürchten, dass durch den Wegfall der KA auf den Bürger sogar Mehrkosten
zukommen.
--- Ende Zitat ---
Ja, klar, mit dem Argument, \"wir brauchen das Geld und wir tun ja Gutes\" rechtfertigte auch Robin Hood seine räuberische Wegelagerei. ;)
Sorry, aber da habe ich keinerlei Verständnis mehr. Und was die Grundsteuer betrifft, das ist eine echte Steuer. Sie wird von allen getragen, auch indirekt von den Mietern. Die Grundsteuer darf sogar mit entsprechendem Mietvertrag in der Nebenkostenabrechnung gesondert abgerechnet werden. Wie sieht es denn mit der Gewerbesteuer aus? Kommen da auch generell die Höchstsätze zum Ansatz? Die einheitliche Berechnung er höchstmöglichen KA hat Kartellcharakter und nicht nur das!
Hier trifft sich mal wieder das Kommunalkartell Auch dazu braucht man das Geld der Verbraucher - man gönnt sich ja sonst nichts.
Wolfgang_AW:
Stellungnahme des Bundeskartellamtes zur Rekommunalisierung der Energieversorgung
--- Zitat ---- Zusammenfassung -
1. Rekommunalisierung und Elektrizitätserzeugung
[*]Für die wettbewerbliche Beurteilung einer Rekommunalisierung der Energieversorgung kommt es auf die in den jeweils betroffenen Märkten zu erwartenden Auswirkungen auf die wettbewerbliche Entwicklung bzw. die Marktstruktur an.
[*]Insbesondere der Zubau von kommunalen Elektrizitätserzeugungskapazitäten kann die dominante Stellung der großen Erzeugungsunterhemen aufweichen, die Marktstruktur verbessern und den Wettbewerb beleben.
[*]Eine Freistellung der Stadtwerke und staatlichen Erzeugungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber vom Vergaberecht schafft ein Level-Playing-Field für Erzeuger beim Einkauf von Kraftwerkstechnik, damit diese auf Augenhöhe mit den großen Erzeugern RWE und E.ON auf den Beschaffungsmärkten konkurrieren und den Ausbau ihrer Kraftwerkstechnik bzw. Kraftwerksparks voranbringen können.
[/list] 2. Rekommunalisierung und Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG [*]Rekommunalisierung darf nicht dazu führen, dass Kommunen ihre marktbeherrschende Stellung bei der Vergabe von Konzessionsverträgen missbräuchlich ausnutzen.
[*]Eine Gemeinde ist bei den Vergabekriterien nach § 46 EnWG den Zielsetzungen des § 1 EnWG unterworfen. § 1 EnWG sieht aber weder die Einnahmeerzielung der die Wegerechte vergebenden Gemeinde, noch eine „Systementscheidung“ zu Gunsten eines kommunalen Netzbetreibers vor.
[*]Bei Konzessionsvergaben muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer verstärkten Fragmentierung bzw. Zersplitterung der Verteilernetzlandschaft kommt und infolge dessen zu einem Anstieg von Kosten und Netzentgelten kommen kann.
[*]Ein erhöhter Erwartungsdruck auf den Kommunen, die Energieversorgung möglichst umfassend zu übernehmen, begünstigt ein Klima, das die Frage nach der Effizienz einer Fragmentierung des Verteilernetzmonopols auszublenden geeignet ist.
[/list] 3. Missbrauchsrisiko bei Rekommunalisierung der Verteilernetze [*]Rekommunalisierung darf nicht dazu führen, dass Kommunen ihre marktbeherrschende Stellung bei der Erhebung von Konzessionsabgaben missbräuchlich ausnutzen.
[*]Die Rekommunalisierung des Verteilernetzbetriebes eröffnet Kommunen Missbrauchsmöglichkeiten bei der Berechnung von Konzessionsabgaben. Das Bundeskartellamt hat hier eine Reihe von Missbrauchsverfahren wegen der missbräuchlichen Erhebung von Konzessionsabgaben durch kommunale Verteilernetzbetreiber geführt.
[/list] 4. Klarstellungsbedarf beim Rechtsrahmen für Konzessionsvergabe [*]Das Bundeskartellamt sieht beim Rechtsrahmen der Konzessionsvergabe Klarstellungsbedarf und hat daher im Dezember 2010 mit der Bundesnetzagentur einen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen herausgegeben.
[*]Das Bundeskartellamt sieht u.a. weitergehend Bedarf bei der Klärung der Überlassungspflicht im Sinne einer Eigentumsüberlassung in § 46 Abs. 2 EnWG, der wirtschaftlich angemessenen Vergütung sowie dem Mindestumfang und der Herausgabepflicht der jeweils vor Konzessionsvergabe bzw. vor Kaufpreisverhandlungen herauszugebenden Daten.
[/list]
--- Ende Zitat ---
Gemeinsamer Leitfaden Konzessionsabgabe
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgaang_AW
PLUS:
Man wollte den \"Wegezoll\" nicht zahlen, den nicht alle zahlen
Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Durchschnittspreise nach § 2 Abs. 4 KAV eine nachträglich gewährte Stromsteuerrückvergütung nicht zu berücksichtigen ist. Hintergrund ist, dass Sondervertragskunden von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit sind, wenn der von ihnen gezahlte Durchschnittspreis unter dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittserlös liegt. Der BGH hat damit das Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2009 aufgehoben. Die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart hätte dazu geführt, dass Sondervertragskunden den Grenzpreis unterschreiten und damit von der Konzessionsabgabe befreit wären.
BGH EnZR 57/09 v.010211Was die Gesetze und Verordnungen nicht hergeben, regeln Richter.
Für den einen mehr, für den anderen weniger überraschend. Tendenz zu Lasten der Verbraucher. Wobei, wer kann diese \"Konzessionsabgabe\" nachvollziehen. Da wird nach Sinn und Zweck der Verordnung gefragt und man macht sich Gedanken über Ungleichbehandlung. Würfeln wäre fast noch besser als diese nicht nachvollziehbaren Willkürregelungen. Erst recht beim Gas.
PLUS:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.12.2010, I R 28/09vGA bei Konzessionsabgaben[*] 1. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eigengesellschaft sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) abzuziehen. Auch die streitigen Konzessionsabgaben sind grundsätzlich Betriebsausgaben.
[*] 2. Allerdings mindern vGA das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (z.B. Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494).
[*] Diese Grundsätze gelten auch für Zahlungen einer Konzessionsabgabe, wenn deren Empfänger (Gebietskörperschaft) an dem leistenden Versorgungsbetrieb unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196, m.w.N.). Der Versorgungsbetrieb darf seiner Trägerkörperschaft durch die Konzessionszahlungen keine Vermögensvorteile zuwenden, die er unter sonst gleichen Umständen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.[/list]Man wird sehen, das nächste Jahressteuergesetz kommt. Den steuerliche Querverbund hat man ja auch geschaffen und rückwirkend in Kraft gesetzt.
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