Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
reblaus:
@nomos
Auf die Gewerbesteuer, die der städtische Versorger zu zahlen hat, zahlt sie auch keine Steuern. Sind hohe Hebesätze deshalb wettbewerbswidrig?
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Auf die Gewerbesteuer, die der städtische Versorger zu zahlen hat, zahlt sie auch keine Steuern. Sind hohe Hebesätze deshalb wettbewerbswidrig?
--- Ende Zitat ---
@reblaus, zum Herumalbern ist mir das Thema zu schade.
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
@Black, zuerst wird der Wettbewerbseinfluss bestritten, wenn dann die Argumente fehlen, dann versucht man halt das nächste Fass aufzumachen. Bestätigen oder widerlegen Sie zuerst mal, ob durch die \"Konzessionsabgabe\" ein Wettbewerbseinfluss zu Gunsten kommunaler Grundversorger vorliegt oder nicht.[/list]
--- Ende Zitat ---
Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs haben Sie behauptet. Also ist es an Ihnen zu belegen, dass ein solcher Einfluss vorliegt.
Sie haben dafür aber nur zwei Argumente geliefert:
1. Verdeckte Gewinnausschüttung
Dazu habe ich gesagt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung die Stadt als Gesellschafter zwar reicher macht, aber dem Stadtwerk keinen Vorteil gegenüber anderen EVU verschafft.
2. Die von Ihnen zitierte Aussage des BKartA
--- Zitat ---Ein unabhängiger Gasversorger muss die Konzessionsabgabe aus den Überschüssen bezahlen, was eine Schmälerung der Marge zur Folge hat. Für die Gemeinde als Eigner des lokalen Gasversorgers spielt es dagegen keine Rolle, ob ihr der Gewinn des lokalen Gasversorgers als Konzessionsabgabe oder als Gewinnausschüttung zukommt. Im letzteren Fall hätte sie vielmehr auf den Gewinn noch Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftssteuer zu zahlen. Bei näherer Betrachtung werden demnach einseitig die Kosten der unabhängigen Gasversorger gesteigert, welche somit günstigere Konditionen allenfalls zum Teil an die Verbraucher im Netzgebiet weitergeben können bzw. ganz am Marktzutritt gehindert werden.
--- Ende Zitat ---
Dazu hatte ich Ihnen geantwortet:
--- Zitat ---Original von Black
So ein Unsinn. Ein unabhängiger Netzbetreiber erhält die KA im Rahmen seiner Netzentgelte von den Lieferanten. Da diese Netzentgelte der Genehmigung unterliegen schmälert die KA nicht die Gewinnmarge. Würde die Gemeinde keine KA erheben, wäre nicht die Marge des Netzbetreibers höher, sondern die Netzentgelte niedriger.
Die Lieferanten wiederum weisen die Netzentgelte in ihrer Rechnung an den Kunden gesondert aus. Auch hier werden die Netzentgelte nicht von der Gewinnmarge bezahlt.
--- Ende Zitat ---
Und Ronny hatte zusätzlich darauf hingewiesen:
--- Zitat ---Original von Ronny
Im Fall des BKartAmt hatte ein Netzbetreiber sowohl vom Grundversorger als auch von Drittlieferanten für Sonderkundenlieferungen die höhere GrundversorgungsKA erhoben. (siehe Ziff. 3 der Fallbeschreibung des BKArtAmt)
Der Netzbetreiber hatte argumentiert, dass er Grundversorger und Drittlieferant doch gleichbehandele, weil beide mehr zahlen müssten.
Dem ist das BKartAmt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich dies für den Grundversorger (= das Stadtwerk) ungleich geringer auswirken. Da kommt dann Ihre Argumentation ist ins Spiel.]
Aber diese Argumentation zieht halt nicht, wenn der Drittlieferant die geringe SonderkundenKA zahlt, weil der Vorteil der geringeren KA ja den von Ihnen erläuterten Nachteil mehr als kompensiert.
--- Ende Zitat ---
Damit ist für jedes Ihrer bisherigen Argumente ein oder mehrere stichhaltige Gegenargumente vorgetragen. Jetzt sind Sie wieder am Zug.
Netznutzer:
--- Zitat ---Im Stadtkonzern ist das Stadtwerk Grundversorger und \"erwirtschaftet\" die zigfach höhere Konzessionsabgabe für den Konzern steuerfrei.
--- Ende Zitat ---
Das ist Schwachsinn!
Es ist eben nicht der Grundversorger, sondern es ist der Netzbetreiber, der die KA abführt. Diese wird von jedem Lieferanten/Netznutzer im Netz nach Verordnung mit Abrechnung der Netznutzung verlangt. Ob der Lieferant in seinen Preisen KA einrechnet oder nicht, ist unerheblich. Beispiel: Yello nahm bundesweit den gleichen Preis, 19/19, sowohl in München mit höchster KA, als auch in Kleindorf, niedrigste KA. In hunderten von Gemeinden sind RWE, EON und Co. Netzbetreiber und führen die KA nach gleicher Massgabe ab, unabhängig davon, wer Grundversorger ist.
Welch eine Phantomdiskussion.
Gruß
NN
reblaus:
@nomos
Was ich bei Ihren Berechnungen nicht verstehe ist Ihre Unterstellung es sei für ein kommunales Unternehmen vorteilhafter, seine Kunden im Rahmen der Grundversorgung zu beliefern, statt mit Sonderverträgen. Das kann doch allenfalls in der eigenen Gemeinde so sein. Wenn aber ein kommunales Unternehmen auch Nachbargemeinden beliefert, wandert die Ihrer Ansicht nach als Konzessionsabgabe kaschierte verdeckte Gewinnausschüttung nicht in die Taschen der Eigentümer sondern der Nachbargemeinden. Oder halten Sie es rechtlich für durchsetzbar, dass die Bürger der eigenen Kommune zu anderen Bedingungen beliefert werden können, als auswärtige Kunden?
Da würde doch jeder Finanzbeamte den Braten meilenweit riechen.
Ihre ganze Wettbewerbsfrage stellt sich doch allenfalls für den kleinen Teil der Versorger, die ausschließlich auf gemeindeeigenem Gebiet beliefern. Und diese müssten sich den Steuervorteil damit erkaufen, dass sie ihre Heizgaskunden nur in der unflexiblen Grundversorgung beliefern könnten. Wohingegen Wettbewerber attraktivere Vertragskonditionen anbieten könnten.
Bei einem Nettopreis von 5 ct/kWh würde ein solcher Steuervorteil gerade mal mit 0,053 ct/kWh zu Buche schlagen. Halten Sie diesen finanziellen Vorteil wirklich für so attraktiv, dass man dafür seine gesamten Heizgaskunden in die Grundversorgung zwingen würde, ohne Möglichkeit sie mit länger laufenden Verträgen auch länger an sich zu binden? Die Ernennung des Geschäftsführers, der diese Strategie durchsetzen wollte, würde als Wettbewerbsnachteil den erhofften Vorteil bei weitem überwiegen.
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