Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
nomos:
--- Zitat ---Original von Netznutzer
--- Zitat ---Im Stadtkonzern ist das Stadtwerk Grundversorger und \"erwirtschaftet\" die zigfach höhere Konzessionsabgabe für den Konzern steuerfrei.
--- Ende Zitat ---
Das ist Schwachsinn!
Es ist eben nicht der Grundversorger, sondern es ist der Netzbetreiber, der die KA abführt.
NN
--- Ende Zitat ---
Kein Schwachsinn! Wer die KA kassiert ist die Frage und nicht wer sie abführt. Es geht um den Stadtkonzern, der die KA steuerfrei kassiert. Das ist kein Phantom sondern Fakt! Es ist ein Wettbewerbsvorteil, da beisst die berühmte Maus keinen Faden ab.
--- Zitat ---Original von reblaus
Ihre ganze Wettbewerbsfrage stellt sich doch allenfalls für den kleinen Teil der Versorger, die ausschließlich auf gemeindeeigenem Gebiet beliefern.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, es geht um den Wettbewerbseinfluss! Die Wettbewerbsfrage stellt sich beim großen Teil der Versorger, die sich im kommunalen Eigentum befinden und die in aller Regel im den betreffenden Gemeindegebieten marktbeherrschende Versorger sind. [/list]
--- Zitat ---Original von Black
Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs haben Sie behauptet. Also ist es an Ihnen zu belegen, dass ein solcher Einfluss vorliegt.
Sie haben dafür aber nur zwei Argumente geliefert:
1. Verdeckte Gewinnausschüttung
...
--- Ende Zitat ---
@Black, es reicht dafür schon ein Argument. Ich habe nicht behauptet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung den Wettbewerb beeinträchtigt. Ich habe aufgezeigt, dass die KA als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, wenn sie nicht verdient wird. Bei der KA handelt es sich somit nicht um einen normalen Betriebsaufwand wie z.B. bei den Personalkosten. In den Fällen, wo die KA als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird, wird Steuer fällig und somit wird der Wettbewerbsvorteil hier beseitigt.
Der Wettbewerbsvorteil für den Stadtkonzern liegt in dem in aller Regel steuerfrei zufliessenden privatrechtlichen Entgelt das sich Konzessionsabgabe nennt, sofern es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.[/list]
--- Zitat ---Original von Black
Der Netzbetreiber hatte argumentiert, dass er Grundversorger und Drittlieferant doch gleichbehandele, weil beide mehr zahlen müssten.
Dem ist das BKartAmt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich dies für den Grundversorger (= das Stadtwerk) ungleich geringer auswirken. Da kommt dann Ihre Argumentation ist ins Spiel.]
Aber diese Argumentation zieht halt nicht, wenn der Drittlieferant die geringe SonderkundenKA zahlt, weil der Vorteil der geringeren KA ja den von Ihnen erläuterten Nachteil mehr als kompensiert.
--- Ende Zitat ---
Offensichtlich ist doch ein Seminar angebracht. Der Wettbewerbseinfluss der KA war nicht per se Gegenstand des Falles, aber was hat das BKartA so nebenbei denn festgestellt!?
Sie haben es nicht verstanden. Die geringere KA kompensiert überhaupt nichts. Die steuerfreie Einnahme (KA) verbleibt unverändert als Vorteil. Gehen Sie mal nur beispielhaft davon aus, dass der Preis nur aus KA und Gewinn besteht, das sind bei dieser Frage die wesentlichen Bestandteile. Vielleicht wird es Ihnen dann deutlich.
Bei beiden Versorgern identischer Preis für identisches Gas bei identischer Menge =2000:
Stadtwerk: KA=1000 die im Konzern verbleibt, Gewinn= 1000. Es verbleibt eine Vermögensmehrung von 1.700.
PrivatGmbH: KA= 75 die nicht verbleibt, sondern abgeführt wird. Gewinn= 1925. Es verbleibt eine Vermögensmehrung von 1.347.
Das ist kein wesentlicher Wettbewerbsvorteil? [/list]
--- Zitat ---Original von Black
Damit ist für jedes Ihrer bisherigen Argumente ein oder mehrere stichhaltige Gegenargumente vorgetragen. Jetzt sind Sie wieder am Zug.
--- Ende Zitat ---
Stichhaltig? Sorry, ich lese da mehr oder weniger ein zum Teil zusammenhangloses Sammelsurium. Vielleicht kümmert sich ja mal \"Europa\" darum. Ich bin sicher, dort wird der Sachverstand ausreichen um den Wettbewerbseinfluss zu erkennen.
Black:
Ich stelle fest:
Die Aussagen von momos werden immer mehr zum zusammenhanglosen Gefasel. Die geradezu hysterische Verwendung von Verlinkungen, Fettschrift und roter Schrift bei gleichzeitiger Wiederholung der selben Phrasen macht es nicht besser.
Auf einen durchgehenden Text mit schlüssiger Argumentation darf man nicht hoffen.
Wir haben hier verschiedene Personen, die irgendwie \"vom Fach\" sind oder sonstwie Fachwissen besitzen (Netznutzer, Ronny, reblaus, RR-E-ft ....) und keiner vermag dies Auffassung von nomos zu teilen (oder auch nur argumentativ nachzuvollziehen). Das mag wohl auch daran liegen, dass nomos sachlich weder zwischen Grundversorger, Netzbetreiber und Gesellschafter zu unterscheiden vermag und diese Unterscheidung ausdrücklich auch nicht wichtig findet.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Ich stelle fest:
Die Aussagen von momos werden immer mehr zum zusammenhanglosen Gefasel. Die geradezu hysterische Verwendung von Verlinkungen, Fettschrift und roter Schrift bei gleichzeitiger Wiederholung der selben Phrasen macht es nicht besser.
--- Ende Zitat ---
@Black, tolle und wirklich ernstzunehmende Argumente liefern Sie hier ab: \"fette und rote Schrift und hysterische Verlinkungen, zusammenhangloses Gefasel , Phrasen ... \" :D Wir lassen das mal am besten so stehen!
In fetter und roter Schrift. ;)
RuRo:
@nomos
Ich hab\' von der Konzessionsabgabe nicht richtig viel Ahnung, möchte aber wertneutral folgendes festhalten:
Der Netzbetreiber erhebt die KA vom Lieferanten, egal ob Grundversorger oder Drittlieferant.
Der Netzbetreiber führt die KA an die Kommune ab. Andere Konstellationen und Handhabungen am Markt könnten mit dem Datenschutz kollidieren.
In Ihrem \"Einheitsbrei\" hat sich die Trennung von Netz und Vertrieb noch nicht vollzogen.
Eine Benachteiligung von Drittlieferanten könnte sich bei nicht sachgerechter Anwendung des § 2 Abs. 6 KAV einstellen. Es gibt Einlassungen, bei denen Tarife der Drittlieferanten, KAV-rechtlich nicht als Sondervertragsbelieferung abgerechnet werden sollen, sondern über die Gleichstellung als Belieferung von grundversorgten Kunden,
Das ist der Hasenfuß, wenn Netzbetreiber und Grundversorger in einem vertikal integrierten EVU kooperieren. So könnten einem unliebsamen Mitbewerber abgabenrechtliche Fesseln angelegt werden.
Was in der Folge noch so alles passieren kann, werden wir sehen ....
Nehmen wir an, die Stadt verlangt von ihren Stadtwerken eine überzogene und überhöhte KA. Wofür das Mehr verwendet wird soll keine Rolle spielen (Quersubventionen).
Der Vertriebsbereich müsste das unberechtigte Mehr in seine Preisgestaltung einstellen. Durch die Trennung von Netz und Vertrieb, wird der Netzbetreiber keine Veranlassung haben, die KA anzuheben. Der Verbraucher zahlt oder wendet sich (hoffentlich) zum Mitbewerber ab. Die Stadtwerke verlieren evtl. den Status als Grundversorger, weil sie nicht mehr über Mehrheit der Kunden verfügt.
Der Drittlieferant steht ausserhalb dieses Dreiecks. Er wird sich wehren, wenn er vom Netzbetreiber mit einer KA nach § 2 Abs. 6 belegt wird.
Und nun?
reblaus:
@nomos
Ich kann Ihren Gedankengang sogar einigermaßen nachvollziehen. Unter bestimmter Gestaltung käme man bei prognostizierter Geschäftsentwicklung tatsächlich auf einen finanziellen Steuervorteil des Versorgers von 1% des in der Grundversorgung erzielten Umsatzes. Ein privatwirschaftlicher Wettbewerber müsste sein Gas daher um 1% günstiger anbieten, um diesen Vorteil zu eliminieren.
Für diesen 1% Preisvorteil wäre der städtische Versorger aber gezwungen,
1. seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet zu beschränken,
2. sein Gas nur in der unflexiblen Grundversorgung anzubieten.
3. im Falle von sinkenden Gewinnmargen für Erdgas hohe Verluste durch eine dann überhöhte, der tatsächlichen Gewinnsituation nicht mehr angepasste Konzessionsabgabe zu erwirtschaften. Die Konzessionsabgabe kann nämlich nicht halbjährlich der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
Eine solche Strategie würde daher zu massiven Nachteilen für den städtischen Versorger führen, weil sie maßgebliche betriebswirtschaftliche Einflüsse völlig außer Acht lässt. Die Nachteile Ihrer Idee überwiegen die Vorteile um ein vielfaches.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln