Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
[*]Die Stadt (Eigentümer) erhält sowohl die Konzessionsabgabe als auch direkt oder indirekt (Holding) den Gewinn in Form von Ausschüttungen oder durch Wertzuwachs ihrer Beteiligung.
[*]Der Gewinn ist mit Steuern belastet, die Konzessionsabgabe nicht![/list]Der Mittelzufluss in Form der Konzessionsabgabe ist also vorteilhafter als eine Gewinnausschüttung.
Je höher die Konzessionsabgabe, je geringer die Steuerbelastung, je vorteilhafter für den Eigentümer!
Ein kommunaler Grundversorger hat daher einen Wettbewerbsvorteil, da ihm nicht gerade unbedeutende Mittel steuerfrei zufliessen. Die steuerfreie \"Konzessionsabgabe\" beträgt bis zu 0,40 Cent je kWh statt 0,03 Cent.
--- Ende Zitat ---
In Ihrem Beispiel erhält die Stadt als Gesellschafter möglicherweise steuergünstig Geld. Das ist aber kein \"Wettbewerbsvorteil\" des EVU.
Denn: Es ist ja die Stadt die dadurch \"reicher\" wird und nicht das Stadtwerk als Wettbewerber anderer EVU.
Die Stadt würde die gleiche Summe auch von jedem anderen Wettbewerber über die KA erhalten. In Fällen der Drittbelieferung im Stadtgebiet ist das sogar der Fall.
Das ein Gesellschafter von einem Versorger möglicherweise steuergünstig Gewinne \"abziehen\" kann verschafft dem Versorger keinen Vorteil im Wettbewerb zu anderen Versorgern. Es macht nur den Gesellschafter reicher.
reblaus:
@Black
Bei Ihrem Beispiel könnte man aber dagegen argumentieren, dass die Kommune die Erträge mittels Konzessionsabgabe auschütten lässt, und dafür auf eine Gewinnausschüttung verzichtet. Wenn dadurch dem Versorger die zusätzlich von der Kommune zu zahlende Kapitalertragssteuer erhalten bleibt, könnte er mit einem höheren Eigenkapital seine Wettbewerbsposition verbessern.
Dass bei der Konzessionsabgabe seitens des Finanzamtes genau geprüft wird, welche Gegenleistung hierfür erbracht wird, macht schon Sinn.
Eine Wettbewerbsverzerrung kann ich in einem solchen Fall aber nur erkennen, wenn die Kommune höhere Konzessionen fordert, als den üblichen von betriebsfremden Gemeinden geforderten Satz.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
In Ihrem Beispiel erhält die Stadt als Gesellschafter möglicherweise steuergünstig Geld. Das ist aber kein \"Wettbewerbsvorteil\" des EVU.
Denn: Es ist ja die Stadt die dadurch \"reicher\" wird und nicht das Stadtwerk als Wettbewerber anderer EVU.
Die Stadt würde die gleiche Summe auch von jedem anderen Wettbewerber über die KA erhalten. In Fällen der Drittbelieferung im Stadtgebiet ist das sogar der Fall.
Das ein Gesellschafter von einem Versorger möglicherweise steuergünstig Gewinne \"abziehen\" kann verschafft dem Versorger keinen Vorteil im Wettbewerb zu anderen Versorgern. Es macht nur den Gesellschafter reicher.
--- Ende Zitat ---
@Black, Ihre Differenzierung zwischen Stadt und den stadteigenen Stadtwerken ist schon bemerkenswert. In welche Hosentasche Sie Honorare stecken macht einen Unterschied?
Sie haben nicht nachgelesen oder nicht begriffen. Befassen Sie sich am Besten nochmal mit dem Missbrauchsverfahren des Bundeskartelamts:
--- Zitat ---Ein unabhängiger Gasversorger muss die Konzessionsabgabe aus den Überschüssen bezahlen, was eine Schmälerung der Marge zur Folge hat. Für die Gemeinde als Eigner des lokalen Gasversorgers spielt es dagegen keine Rolle, ob ihr der Gewinn des lokalen Gasversorgers als Konzessionsabgabe oder als Gewinnausschüttung zukommt. Im letzteren Fall hätte sie vielmehr auf den Gewinn noch Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftssteuer zu zahlen. Bei näherer Betrachtung werden demnach einseitig die Kosten der unabhängigen Gasversorger gesteigert, welche somit günstigere Konditionen allenfalls zum Teil an die Verbraucher im Netzgebiet weitergeben können bzw. ganz am Marktzutritt gehindert werden.
--- Ende Zitat ---
[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
]@Black, Ihre Differenzierung zwischen Stadt und den stadteigenen Stadtwerken ist schon bemerkenswert. In welche Hosentasche Sie Honorare stecken macht einen Unterschied?
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie die simple Unterscheidung zwischen Unternehmen und Gesellschafter schon bemerkenswert finden, zeugt das von wenig Sachverstand. Auf der einen Seite werfen Sie mit Fachbegriffen, wie \"verdeckter Gewinnausschüttung\" um sich und verkünden andererseits, es mache keinen Unterschied, ob man das Vermögen der Gesellschaft oder der Eigentümer betrachte.
Ich kann Ihnen aber versichern, wenn Sie persönlich jemals Gesellschafter einer GmbH sein sollten (was ich bezweifle), wird es einen erheblichen Unterschied machen, ob sich das Geld auf Ihrem Privatkonto oder dem Konto der GmbH befindet.
--- Zitat ---Ein unabhängiger Gasversorger muss die Konzessionsabgabe aus den Überschüssen bezahlen, was eine Schmälerung der Marge zur Folge hat.
--- Ende Zitat ---
So ein Unsinn. Ein unabhängiger Netzbetreiber erhält die KA im Rahmen seiner Netzentgelte von den Lieferanten. Da diese Netzentgelte der Genehmigung unterliegen schmälert die KA nicht die Gewinnmarge. Würde die Gemeinde keine KA erheben, wäre nicht die Marge des Netzbetreibers höher, sondern die Netzentgelte niedriger.
Die Lieferanten wiederum weisen die Netzentgelte in ihrer Rechnung an den Kunden gesondert aus. Auch hier werden die Netzentgelte nicht von der Gewinnmarge bezahlt.
reblaus:
@nomos
Eine Wettbewerbsverzerrung besteht aber nur bei einer Konzessionshöhe, die das übliche Maß vergleichbarer Kommunen ohne eigenen Versorger überschreitet.
Auch der Verzicht einer Kommune auf die Konzessionsabgabe könnte für ihr eigenes Stadtwerk zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Da überregionale Wettbewerber ihre Tarife nicht für jedes Gemeindegebiet separat kalkulieren können, könnte der kommunale nur in der eigenen Gemeinde tätige Versorger durch den Verzicht auf die Konzessionsabgabe besonders günstige Tarife anbieten, und überregionale Wettbewerber unterbieten.
Hier wäre dann die Frage zu stellen, ob dies nicht eine faktische Subvention darstellt.
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