Sollte dieses schaurige Urteil mit der praktischen Gleichstellung von Tarifkunden und Norm-Sondervertragskunden auf Dauer Bestand haben, sollten die Auswirkungen auf die Höhe der abzuführenden KA geprüft werden.
§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz – KAV Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des EnWG beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
Folgt demnach die Preisbildung der Norm-Sondervertragskunden, der aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, sollte bei konsequenter Anwendung auch der Abgabesatz für sonstige Tarifkunden abgerechnet werden müssen, denn
Sondervertragskunden i.S. dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Also Kunden, deren Preis und Tarifbildung nicht an die der AVBGasV bzw. GasGVV, angelehnt ist.