Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 199138 mal)

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #150 am: 19. Juni 2009, 00:03:50 »
@nomos

Haben Sie den Streit um unentgeltliche Wegerechte vor dem BVerfG gelesen und sind Sie sicher, wie ein solcher Streit in Bezug auf die Konzessionsabgaben für Energieleitungsrechte ausgegangen wäre, gerade weil die Energieversorgung - anders als die Telekommunikation-  teilweise zum  Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben nach Art. 28 GG gezählt wird, worauf Sie gern verweisen?

Sollen die Gemeinden tatsächlich verpflichtet sein, E.ON & Co. ihre öffentlichen Verkehrswege  - diskriminierungsfrei -  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen? Möglicherweise wird dadurch (gewünschter?) paralleler Leitungsbau befördert? Wäre  ein mit einem unentgeltlichen Nutzungsrecht verfolgtes Ziel überhaupt mit hinreichender Sicherheit zu erreichen?

Möglicherweise bedarf es da einer Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen.

Praktisch sieht es wohl so aus, dass die meisten Berufspolitiker irgendwann auf der kommunalen Ebene angefangen haben und in ihren Wahlkreisen verdrahtet sind. Wie sollten die ein Interesse daran verfolgen, die Einnahmequellen der Kommunen zu beschneiden, ohne sich zugleich ihrer Basis (ihres zukünftigen Listenplatzes) zu berauben? Lässt sich vortrefflich bejammern.

Übrigends zwingt das Bundesrecht keine einzige Gemeinde, Konzessionsverträge abzuschließen, um danach vertragliche  Konzessionsabgaben zu vereinnahmen. Die Gemeinden können auch darauf verzichten. Wenn das Bundesrecht die Gemeinden nicht zwingt, wer zwingt sie dann, Konzessionsabgaben zu vereinnahmen? Wohl die Haushaltslage.

Bevor man daran denkt, das Bundesrecht hinsichtlich der Konzessionsabgaben zu ändern, stünde eher zu erwarten, die eigene Gemeinde davon zu überzeugen, von dem Recht zum Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgeltzahlung Abstand zu nehmen.  Bevor Sie es also in Berlin versuchen, versuchen Sie es mal mit den Ortsverbänden der Parteien vor Ort. Die Vernunft wird doch wohl eine Mehrheit finden? Versuchen Sie doch, Ihr Ziel auf demokratsischem Wege vor Ort  durchzusetzen....

Und dann schauen Sie einfach, ob Strom und Gas  im eigenen Dorf tatsächlich  billiger werden, wenn E.ON/ RWE/EnBW/VET an die einzelne Gemeinde keine Konzessionsabgaben mehr zahlen müssen. Möglicherweise haben Sie dann die Freunde für sich gewonnen, die Sie womöglich eigentlich nie haben wollten. Und beim kommunalen Kindergarten regnet´s derweil rein. Nichts anderes meinten Vorredner auch schon.

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #151 am: 19. Juni 2009, 08:15:07 »
@nomos
Zitat
Original von nomos Nein, das meine ich nicht. Man darf sich aber noch wundern bei dieser nach meinem Empfinden doch sehr eingeschränkten \"Verbraucherinteressenvertretung\".

Sie glauben also den Verbraucherinteressen sei dann am besten gedient, wenn nur solche Argumente vorgetragen werden, die eine möglichst vorteilhafte Gestaltung für den Verbraucher fordern? Dann sollten Sie erst einmal dafür sorgen, dass bei den Gerichten spezielle Kammern und Senate mit Verbraucherrichtern eingerichtet werden, damit diese vorteilhaften Argumente möglichst ungefiltert von einer neutralen Betrachtung in die Rechtsprechung einfließen.

Solange dies (zum Glück!!!) nicht so ist, ist den Verbraucherinteressen dann am besten gedient, wenn auch die Argumente der Gegenseite, soweit sie hieb- und stichfest sind, angemessen dargestellt werden. So werden die Verbraucher nicht in nutz- und erfolglose Verfahren getrieben und schlussendlich auf hohen Prozesskosten sitzengelassen.

Um die Schwächen Ihres Gegners herauszufinden, müssen Sie seine Stärken kennen.

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #152 am: 19. Juni 2009, 08:55:36 »
Zitat
Original von reblaus
Bei einem Abnahmefall handelt es sich wohl um eine Lieferbeziehung mit einem Kunden und einer Übernahmestelle für das Gas. Ein Großgrundbesitzer mit 100 Mehrfamilienhäusern über die Stadt verteilt, die alle mit Gas beheizt werden, sind wohl 100 Abnahmefälle.

Kann das wohl noch anderweitig bestätigt werden!?

Konkret:

Ein Mutter-Konzern schließt mit einem Versorger einen Belieferungsvertrag über 20 Mio. kWh Energie aus Gas ab. Die Vertragsmenge wird anschließend gleichmäßig auf 5 weitere Unternehmen evtl. Tochter-Unternehmen, die zum Mutter-Konzern gehören, verteilt (5 x 4 Mio. kWh).

Fällt bei dieser Fall-Konstellation eine KA an oder nicht?

Wie wäre es, wenn der Mutter-Konzern die Gesamtmenge an 5 verschiedene Abnahmestellen (Gebäuden) mit eigenem Zähler auf dem weit verzweigten Firmengelände  verbraucht?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #153 am: 19. Juni 2009, 10:30:44 »
@RR-E-ft, ja, die Kommunen sind aufgrund der grundgesetzlichen Selbstverwaltungsgarantie frei in der Wahl der Aufgabenerledigung. Sie können sowohl zwischen Eigen- und Fremdversorgung als auch zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Organisationsform wählen.

Das bedeutet nun aber nicht, dass die kommunale Verantwortung damit entfällt. Auch wenn Sie dem kommunalen Wirtschaftsrecht wenig Bedeutung beimessen, in den GemO ist irgendwo immer geregelt, dass durch die Ausgestaltung der Verträge oder  der Satzung sichergestellt sein muss, dass   der öffentliche Zweck erfüllt wird bzw. die Kommune einen ihrer Beteiligung angemessenen Einfluß erhält und dieser durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in anderer Weise gesichert wird. Die Beteiligung von Privaten ist dabei oft nur zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

Den Gemeinden stand es auch frei, ob sie die Aufgabe der Wasserversorgung in kommunaler Eigenverantwortung selbst wahrnehmen oder ob sie die Aufgabe einem privaten Dritten teilweise oder ganz übertragen.  Was sich da in vielen Kommunen entwickelt hat können wir jetzt feststellen. Da war weniger die Versorgung im Blick, als das viele Geld für den Stadtsäckel. Geschäfte zu Gunsten Dritter mit Partizipation an deren Steuervorteilen. Da wurden kommunale Pflichten vor lauter Dollarzeichen auf der Brille schlicht vergessen und nach meiner Meinung eindeutig verletzt.

Es geht nicht um die Vergabe für das Leitungsnetz, sondern um die sogenannte Abgabe. Da ist konkret die Krux.

Was die Politik betrifft, da lese ich heute in der FAZ auf Seite 17:

\"SPD und CDU verlieren jeden Monat zusammen über 1000 Mitglieder, aber das kümmert die Hirachen anscheinend wenig. Warum? Weil die Zahl der Mandate und anderen bezahlten Posten ja gleich bleibt. Die können sie dann weiter unter sich aufteilen. ...\"

Wenn man als Verbraucher diese \"Konzessionsabgabe\" so akzeptiert wie sie sich zu dem heutigen chaotischen Konstrukt entwickelt hat und sieht, dass die Kommunalpolitik mit den Lobbyverbänden diese \"Abgabe\" noch ausweiten wollen, dann sollte man sich auch nicht mehr um Quersubventionen und überhöhte zweckfremd verwendete Gewinne Gedanken machen. Ob das Geld über solche \"Abgaben\"-Konstrukte kassiert wird oder darüber, was macht den Unterschied? Der Verbraucher zahlt das über den Preis.  

Was damit finanziert wird ist zweitrangig, die Finanzierung ist nicht in Ordnung und widerspricht schon dem EnWG. Aber selbst wenn man sich darauf einlässt und genauer hinsieht, dann stellt man fest, dass mit dem kassierten Geld nicht nur Dächer von Kindergärten finanziert wird. Selbst die beste Haushaltslage hält die Gemeinden nicht davon ab, die höchst mögliche Konzessionsabgabe zu kassieren. Meine Stadt ist schuldenfrei und finanziert über ein Holdingkonstrukt Schloßrenovierungen und mehr. Jetzt ist die Finanzierung einer Multifunktionshalle im Gespräch. Aber ja, man kann zum schuldenfreien Haushalt auch so beitragen und in \"Nebenhaushalten\" mit dem Geld der Energerieverbraucher öffentliche Aufgaben finanzieren.

Wenn die Haushaltslage tatsächlich die Rolle spielen sollte, die Sie da sehen, dann müssten bei der KA mindestens Unterschiede wie bei den Hebesätzen der Gewerbesteuer deutlich werden. Egal wie die Haushaltslage ist, in 99,9 % der Fälle werden die höchstmöglichen Sätze berechnet. Das liegt doch wohl an der widerstands- und kritiklosen Hinnahme durch die Verbraucher.  

Ich habe immer noch kein Verständnis dafür, dass der kommunalen Lobbyarbeit nicht mal der Hauch eines Gegenwindchens durch die Verbraucher entgegenweht. Sorry, aber ich vermute da wieder Interessenskonflikte und bei dieser Sachlage befürchte ich, dass dieses Abgabenkonstrukt sich weiter widerstandslos zu Lasten der Energieverbraucher entwickeln lässt. Man wird das nutzen.

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #154 am: 19. Juni 2009, 12:10:47 »
Zitat
Original von nomos
Was damit finanziert wird ist zweitrangig, die Finanzierung ist nicht in Ordnung und widerspricht schon dem EnWG.

Ihre Behauptung, die KA widerspreche dem EnWG wird durch beständige Wiederholung nicht richtiger.

§ 48 EnWG

(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.

(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.

(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #155 am: 19. Juni 2009, 12:42:02 »
@nomos

Sie haben die Frage nicht beantwortet, ob und ggf. warum die Kommunen - etwa wie im Bereich der Telekommunikation - verpflichtet sein sollen, die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege und Flächen E.ON & Co. diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen?

Wie gesagt, ob Ihre Gemeinde die Zahlung einer Konzessionsabgabe verlangt, wird nicht in Berlin durch den Bundesgesetzgeber, sondern vor Ort von der Kommune selbst entschieden. Nichts und niemand hindert Sie, in der eigenen Kommune mit guten Argumenten eine Mehrheit dafür zu beschaffen, dass die Kommune auf die Zahlung der Konzessionsabgaben verzichtet. Gehen Sie vor Ort in die Öffentlichkeit und überzeugen Sie die Leute. Man könnte fast meinen, wenn Sie Ihre Energie nur gezielt darauf verwendet hätten, hätte Ihre Gemeinde längstens auf die Zahlung der Konzessionsabgaben verzichtet. Gelingt es Ihnen nicht, eine entsprechende Mehrheit dafür  zu beschaffen, dann müssen Sie dies als aufrechter Demokrat wohl akzeptieren, wobei Ihnen niemand verwehrt, immer wieder einen neuen Anlauf zu nehmen.

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #156 am: 19. Juni 2009, 13:50:00 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie haben die Frage nicht beantwortet, ob die Kommunen verpflichtet sein sollen, die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege und Flächen E.ON & Co. diskrimnierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen?
    Habe ich das wirklich nicht? E.ON-& Co. bekommt die Versorgungsaufgabe delegiert und legt die Leitungen zum Zwecke der Versorgung der Bürger der Gemeinde in die Straße. Die Leitungen sind unverzichtbare Infrastruktur, völlig unabhängig davon, ob die Gemeinde sie selbst verlegt oder nicht.

Ich sehe hier die Nutzung der Straße durch und für den Bürger! Ja, die Straßen sind nach meiner Meinung als unverzichtbare Infrastruktur zum Nutzen der Bürger \"mietfrei\" zur Verfügung zu stellen! Würde die Gemeinde die Leitung selbst betreiben, würde der Verbraucher auch keinen zweckfreien Beitrag über den Preis in den Stadtsäckel leisten. Wo ist der wirkliche Unterschied? Es soll Fälle geben, da lässt die Kommune dem Bürger zur Nutzung der Leitungen in der Straße keine Alternative, außer dass er auf den Wohnort ganz verzichtet. Hatten wir alles schon. Zu was fehlt denn noch eine klare Aussage?

Ihr Demokratiehinweis ist richtig und dieser Weg wird auch verfolgt. Das ist aber nicht der einzige Ansatz. Gerade als Jurist wissen Sie, dass  nicht alles was mehrheitlich entschieden wird immer rechtens ist. Auch Mehrheiten müssen sich in unserem Staate an Recht und Gesetz halten. Wenn Fehler nur per Wahl korrigiert werden könnten, bräuchten wir keine dritte Gewalt im Staate und keine Juristen mehr. Meine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser \"privatentgeltlichen Abgabe\" habe ich beschrieben.

Vielleicht brauchen wir eine \"Bauern-Demokratie\": Dann sehe die Angelegenheit hier  anders aus. Aktuell schlägt die Veröffentlichung der Agrarzuschüsse Wellen. EU Staats- und Regierungschefs wurden bei deren Gipfeltreffen in Brüssel schon von wütenden Bauern empfangen. Was da nach Protesten der Landwirte so alles geht, konnte man jüngst beim Agrardiesel sehen.

Von Verbrauchern, Bürgern, die die Subventionen über die Preise und durch  Abgaben- und Steuern zahlen hört und liest man zu diesem Thema überhaupt nichts.  

So ist das halt. Von meiner Seite ist das Thema hier jetzt durch.

@Black, warum zitieren Sie nicht die §§ 1 und 2 und denken dabei auch an die genannten Quersubventionen, überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinne?

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #157 am: 19. Juni 2009, 14:24:25 »
@nomos

Sie haben wohl nicht realisiert, dass nach den Entflechtungsbestimmungen die Versorgungsaufgabe überhaupt nichts mehr  mit dem Netzbetrieb zu tun hat.

Zur Grundversorgung ist das Unternehmen verpflichtet, welches als Grundversorger im Netzgebiet festgestellt wurde. Alle drei Jahre wird der Grundversorger neu festgestellt. Es handelt sich um dasjenige Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der Kür die mesiten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert. Diese Kür kann beim nächsten Mal auch auf Lichtblick oder Nuon oder Teldafax fallen, wenn eines dieser Unternehmen nur im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden im betreffenden Niederspannungsnetz bzw. Niederdrucknetz  beliefert.

Der Netzbetreiber als solcher ist kein Grundversorger.

So könnte die Gemeinde verpflichtet sein, E.ON die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei untentgeltlich zur Leitungsverlegung zur Verfügung zu stellen, als Grundversorger im Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz wäre jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des EnWG  Lichtblick zu bestimmen und Lichtblick ist deshalb fortan gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur Grundversorgung verpflichtet, ohne dass die Gemeinde jemals mit Lichtblick eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Lichtblick selbst nutzt dabei  auch nicht die Straße, sondern die von E.ON in der Straße verlegte Leitung, um die Energie zu den Kunden zu transportieren. Natürlich könnte Lichtblick auch die Straße selbst benutzen, und die Energie in aufgeladenen Akkus oder aufgefüllten Gasbehältern zu den Kunden  bringen. Nur sieht das Geschäftsmodell der meisten Energielieferanten aktuell eben eine leitungsgebundene Belieferung der Kunden ohne eigenen Netzbetrieb vor. Das war nicht immer so und muss auch nicht immer so bleiben.

Warum nun soll die Gemeinde E.ON /RWE/EnBW/GdF/Gazprom die unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege zur Leitungsverlegung einräumen, wobei E.ON & Co. diese Leitungen mit (nicht zu beanstandender) Gewinnerzielungsabsicht einer Vielzahl von Energielieferanten wie Lichtblick/Teldafax/Montanagas  gegen Entgelt zur Verfügung stellen?

Offline superhaase

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Konzessionsabgabe
« Antwort #158 am: 19. Juni 2009, 14:50:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
So könnte die Gemeinde verpflichtet sein, E.ON die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei untentgeltlich zur Leitungsverlegung zur Verfügung zu stellen, als Grundversorger im Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz wäre jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des EnWG  Lichtblick zu bestimmen und Lichtblick ist deshalb fortan gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur Grundversorgung verpflichtet, ohne dass die Gemeinde jemals mit Lichtblick eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Lichtblick selbst nutzt dabei  auch nicht die Straße, sondern die von E.ON in der Straße verlegte Leitung, um die Energie zu den Kunden zu transportieren.
Das ist jetzt aber nicht wirklich ein Argument für die Rechtmäßigkeit der Konzessionsabgabe.
Lichtblick müsste halte dann an den Netzbetreiber (E.ON) ein Netznutzungsentgelt bezahlen. Die Gemeinde würde weder von E.On noch von Lichtblick eine KA kassieren - weder vor dem Grundversorgerwechsel, noch nachher.
Warum soll der Bundesgesetzgeber die Gemeinde nicht zwingen dürfen, die Wege kostenlos E.ON (oder wem auch immer) zur Verfügung zu stellen, damit die gegen eine angemessene Vergütung (Investitionskapitalverzinsung) darin verlegte Leitungen anderen zur Verfügung stellt? Ich sehe nichts, was der Abschaffung der KA durch Bundesgesetz im Wege stünde.
Mir scheint die KA wohl rechtens zu sein, aber ob sie gerechtfertigt ist, darüber kann man verschiedener Meinung sein, wie hier schon ausführlich dargelegt wurde.

Eine zwingende und lückenlose Argumentation, die gar eine Verfassungswidrigkeit der KA aufzeigt, hab ich allerdings noch nicht gesehen.

Lieber nomos, wenn Sie von der Verfassungswidrigkeit der KA überzeugt sind, könnten Sie (oder Gleichgesinnte) doch vor dem BVG in Karlsruhe klagen - oder sehe ich das falsch?
Die mutmaßliche Verfassungswidrigkeit hier im Forum ständig zu proklamieren, bringt Sie auf dem Weg zur Abschaffung derselben wohl nicht weiter.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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« Antwort #159 am: 19. Juni 2009, 15:00:47 »
@superhaase

Lesen Sie bitte nochmals die vorangegangenen Beiträge.

Es ist der Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verboten, ihre Verkehrswege für die Verlegung von Energieleitungen diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es ist also längstens  zulässig, wenn man nur will. Eine vollkommen andere Frage ist es, ob Gemeinden - wie im Telekommunikationsbereich - gesetzlich verpflichtet werden können, ihre Verkehrwege für die Leitungsverlegung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, was einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit bedeuten kann. Dazu ggf. die verlinkte Entscheidung des BVerfG lesen. Die Leitungsverlegung ist aus meiner Sicht eine Sondernutzung durch private Netzbetreiber, die eine Vergütungspflicht rechtfertigen kann. Bei der Telekommunikation haben die Gemeinden dem Bund das Wegenutzungsrecht unentgeltlich einzuräumnen, weil das Fernmeldewesen zu den Aufgaben des Bundes gehört, dieser für die Erfüllung seiner ihm von Verfassungs wegen zugewiesenen Aufgabe der Wegenutzung in den Gmeindegebieten bedarf. Der Bund überträgt die Ausübung seines Rechts auf Wegenutzung auf private Netzbetreiber. Die Energieversorgung ist indes nicht Aufgabe des Bundes, sondern den Gemeinden zugewiesen, so dass man diesbezüglich  nicht mit den gleichen Argumenten arbeiten kann. Es bestehen eben gewisse Unterschiede.

Streit um unentgeltliche Wegerechte vor dem BVerfG

Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden durch den Bund  zur unentgeltlichen Wegenutzung für private Energienetzbetreiber könnte deshalb ihrerseits verfassungswidrig sein.

Offline Black

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« Antwort #160 am: 19. Juni 2009, 15:06:44 »
Zitat
Original von nomos
Ich sehe hier die Nutzung der Straße durch und für den Bürger! Ja, die Straßen sind nach meiner Meinung als unverzichtbare Infrastruktur zum Nutzen der Bürger \"mietfrei\" zur Verfügung zu stellen! Würde die Gemeinde die Leitung selbst betreiben, würde der Verbraucher auch keinen zweckfreien Beitrag über den Preis in den Stadtsäckel leisten.


Ein Netzbetrieb durch einen Konzern ist keine Nutzung \"durch den Bürger\".

Bei einer Selbstvornahme würde die Gemeinde aber direkte Gewinne aus dem Netzbetrieb erwirtschaften. Diese Möglichkeit gibt die Gemeinde an ein privates Unternehmen ab, dass diese Gewinne selbst nutzt. Die KA hat insoweit eine Ausgleichsfunktion (Dienstleistungskonzession).

Zitat
Original von nomos
@Black, warum zitieren Sie nicht die §§ 1 und 2 und denken dabei auch an die genannten Quersubventionen, überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinne?

Weil innerhalb des selben Gesetzes die speziellere Norm immer die allgemeinere Norm \"schlägt\". § 1 und 2 EnWG treffen keine spezielle Aussage zur Konzessionsabgabe, § 48 aber schon. Wenn der Gesetzgeber in einer Gesetzeszielbestimmung zunächst einen Grundsazt festlegt (\"preiswerte Versorgung\") ist dieser Grundsatz an seinen speziellen Ausgestaltungen zu bemessen. Da der Gesetzgeber die KA im EnWG ausdrücklich als zulässig erklärt hat, kann diese Zulässigkeit nicht gegen das EnWG verstossen.
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Offline reblaus

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« Antwort #161 am: 19. Juni 2009, 15:26:02 »
@RuRo
\"Wohl\" schreibe ich immer dann, wenn ich etwas nicht sicher weiß (und mir über diese Tatsache bewusst bin). Mir erscheint nur die mitgeteilte Definition logisch zu sein, wäre eine Kundenbeziehung gemeint, hätte man das Wort \"Kunde\" verwendet.

Wenn ein großer Industriebetrieb fünf Abnahmestellen auf seinem Grundstück hat, ist das seine freie Entscheidung. Um Geld zu sparen, braucht er nur eine Abnahmestelle zu nutzen und kann das abgenommene Gas mit internen Leitungen im Unternehmen verteilen.

Wenn Sie 10 kg Nudeln brauchen, sind Sie auch nicht verpflichtet die günstige Großpackung zu kaufen.

Eine definitiv sichere Antwort muss ich Ihnen aber schuldig bleiben, da mein  Großkommentar zur KAV gerade zum Abstauben außer Haus gegeben wurde  :D.

Offline RuRo

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« Antwort #162 am: 19. Juni 2009, 18:03:45 »
Zitat
Original von reblaus
Eine definitiv sichere Antwort muss ich Ihnen aber schuldig bleiben, da mein  Großkommentar zur KAV gerade zum Abstauben außer Haus gegeben wurde  :D.

Ja sowas aber auch, dann schauen Sie mal, dass der \"Totschläger\" alsbald wieder ihrer Verfügungsgewalt unterliegt  :tongue:
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Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #163 am: 19. Juni 2009, 20:11:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist der Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verboten, ihre Verkehrswege für die Verlegung von Energieleitungen diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
.....
Die Leitungsverlegung ist aus meiner Sicht eine Sondernutzung durch private Netzbetreiber, die eine Vergütungspflicht rechtfertigen kann.
    Erstere Sicht war nie streitig.

    Das bemerkenswerte Rechtskonstrukt ergibt sich für mich aus der zweiten Sicht. Die Leitungsverlegung in der Gemeindestraße ist danach eine Sondernutzung durch den privaten Netzbetreiber und keine Nutzung der Gemeindestraße durch den Bürger der Gemeinde.  Da stutze ich nicht nur, weil Ver- und Entsorgungsleitungen eindeutig unverzichtbare Infrastruktur der Gemeindestraße zum Nutzen der Bürger darstellen. Wohnen in der Gemeinde wäre sonst kaum möglich. Ich stutze nochmal, da die \"private Sondernutzungsmiete\" nicht etwa aus dem Flächenbedarf oder damit verbundenen objektiven Kriterien berechnet wird, nein, das Entgelt ergibt sich aus zum Teil abstrusen und willkürlich unterschiedlichen Bedingungen gemessen an der an die Bürger gelieferten Energie. Der Energielieferant ist an diesem \"privaten Mietvertrag\" möglicherweise unbeteiligt. Oft sind aber Stadtwerke sowohl Netzbetreiber als auch Versorger. Der Verbraucher ist sicher nicht beteiligt. Dann wundere ich mich weiter, dass der \"private Netzbetreiber\" auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein kann.

    Wenn man mir bei Verträgen unter Privaten erklären würde, dass da keine Verbrauchernutzung vorliegt, auch wenn die durch die Leitung gelieferte Energie die Entgeltgrundlage ist und dieses auf der Rechnung separat ausgewiesene Entgelt über den Energiepreis bezahlt wird, wäre ich davon nicht überzeugt.

    Ist der Schluss  somit die unverzichtbare und aus meiner Sicht selbstverständliche Straßennutzung als Bürger der Gemeinde, gibt es auch kein Verbot was verfassungswidrig sein könnte. Die einen bekommen die unverzichtbare Heizenergie auf der Straße geliefert (Öl, Pellets, Holz, Kohle ...) andere sinnvoll und unmweltschonend in der Straße.
PS:
Die Entwicklung zu den heutigen Stadtkonzernen ist weniger mit der besseren Versorgung der Bürger durch eigene Unternehmen oder Konzernholdings in privater Rechtsformen zu erklären. Vermutlich liegt der Grund oft nur in der Generierung von zusätzlichen Einnahmen zu Lasten der Bürger und Verbraucher. Die Bedingungen dafür hat man sich geschaffen.

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #164 am: 19. Juni 2009, 20:33:02 »
@nomos
Und welches Grundrecht sehen Sie deshalb gleich noch mal verletzt?

Noch ein Vorschlag zur Beseitigung der Konzessionsabgabe in Ihrer Gemeinde, starten Sie ein Bürgerbegehren, da können Sie all ihren inkompetenten, korrupten und kleptomanischen Gemeinderatsmitgliedern ordentlich in die Parade fahren.

 

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