Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RR-E-ft:
@nomos
Sie haben die Frage nicht beantwortet, ob und ggf. warum die Kommunen - etwa wie im Bereich der Telekommunikation - verpflichtet sein sollen, die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege und Flächen E.ON & Co. diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen?
Wie gesagt, ob Ihre Gemeinde die Zahlung einer Konzessionsabgabe verlangt, wird nicht in Berlin durch den Bundesgesetzgeber, sondern vor Ort von der Kommune selbst entschieden. Nichts und niemand hindert Sie, in der eigenen Kommune mit guten Argumenten eine Mehrheit dafür zu beschaffen, dass die Kommune auf die Zahlung der Konzessionsabgaben verzichtet. Gehen Sie vor Ort in die Öffentlichkeit und überzeugen Sie die Leute. Man könnte fast meinen, wenn Sie Ihre Energie nur gezielt darauf verwendet hätten, hätte Ihre Gemeinde längstens auf die Zahlung der Konzessionsabgaben verzichtet. Gelingt es Ihnen nicht, eine entsprechende Mehrheit dafür zu beschaffen, dann müssen Sie dies als aufrechter Demokrat wohl akzeptieren, wobei Ihnen niemand verwehrt, immer wieder einen neuen Anlauf zu nehmen.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie haben die Frage nicht beantwortet, ob die Kommunen verpflichtet sein sollen, die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege und Flächen E.ON & Co. diskrimnierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen?
--- Ende Zitat ---
Habe ich das wirklich nicht? E.ON-& Co. bekommt die Versorgungsaufgabe delegiert und legt die Leitungen zum Zwecke der Versorgung der Bürger der Gemeinde in die Straße. Die Leitungen sind unverzichtbare Infrastruktur, völlig unabhängig davon, ob die Gemeinde sie selbst verlegt oder nicht.
Ich sehe hier die Nutzung der Straße durch und für den Bürger! Ja, die Straßen sind nach meiner Meinung als unverzichtbare Infrastruktur zum Nutzen der Bürger \"mietfrei\" zur Verfügung zu stellen! Würde die Gemeinde die Leitung selbst betreiben, würde der Verbraucher auch keinen zweckfreien Beitrag über den Preis in den Stadtsäckel leisten. Wo ist der wirkliche Unterschied? Es soll Fälle geben, da lässt die Kommune dem Bürger zur Nutzung der Leitungen in der Straße keine Alternative, außer dass er auf den Wohnort ganz verzichtet. Hatten wir alles schon. Zu was fehlt denn noch eine klare Aussage?
Ihr Demokratiehinweis ist richtig und dieser Weg wird auch verfolgt. Das ist aber nicht der einzige Ansatz. Gerade als Jurist wissen Sie, dass nicht alles was mehrheitlich entschieden wird immer rechtens ist. Auch Mehrheiten müssen sich in unserem Staate an Recht und Gesetz halten. Wenn Fehler nur per Wahl korrigiert werden könnten, bräuchten wir keine dritte Gewalt im Staate und keine Juristen mehr. Meine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser \"privatentgeltlichen Abgabe\" habe ich beschrieben.
Vielleicht brauchen wir eine \"Bauern-Demokratie\": Dann sehe die Angelegenheit hier anders aus. Aktuell schlägt die Veröffentlichung der Agrarzuschüsse Wellen. EU Staats- und Regierungschefs wurden bei deren Gipfeltreffen in Brüssel schon von wütenden Bauern empfangen. Was da nach Protesten der Landwirte so alles geht, konnte man jüngst beim Agrardiesel sehen.
Von Verbrauchern, Bürgern, die die Subventionen über die Preise und durch Abgaben- und Steuern zahlen hört und liest man zu diesem Thema überhaupt nichts.
So ist das halt. Von meiner Seite ist das Thema hier jetzt durch.
@Black, warum zitieren Sie nicht die §§ 1 und 2 und denken dabei auch an die genannten Quersubventionen, überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinne?
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RR-E-ft:
@nomos
Sie haben wohl nicht realisiert, dass nach den Entflechtungsbestimmungen die Versorgungsaufgabe überhaupt nichts mehr mit dem Netzbetrieb zu tun hat.
Zur Grundversorgung ist das Unternehmen verpflichtet, welches als Grundversorger im Netzgebiet festgestellt wurde. Alle drei Jahre wird der Grundversorger neu festgestellt. Es handelt sich um dasjenige Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der Kür die mesiten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert. Diese Kür kann beim nächsten Mal auch auf Lichtblick oder Nuon oder Teldafax fallen, wenn eines dieser Unternehmen nur im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden im betreffenden Niederspannungsnetz bzw. Niederdrucknetz beliefert.
Der Netzbetreiber als solcher ist kein Grundversorger.
So könnte die Gemeinde verpflichtet sein, E.ON die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei untentgeltlich zur Leitungsverlegung zur Verfügung zu stellen, als Grundversorger im Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz wäre jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des EnWG Lichtblick zu bestimmen und Lichtblick ist deshalb fortan gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur Grundversorgung verpflichtet, ohne dass die Gemeinde jemals mit Lichtblick eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Lichtblick selbst nutzt dabei auch nicht die Straße, sondern die von E.ON in der Straße verlegte Leitung, um die Energie zu den Kunden zu transportieren. Natürlich könnte Lichtblick auch die Straße selbst benutzen, und die Energie in aufgeladenen Akkus oder aufgefüllten Gasbehältern zu den Kunden bringen. Nur sieht das Geschäftsmodell der meisten Energielieferanten aktuell eben eine leitungsgebundene Belieferung der Kunden ohne eigenen Netzbetrieb vor. Das war nicht immer so und muss auch nicht immer so bleiben.
Warum nun soll die Gemeinde E.ON /RWE/EnBW/GdF/Gazprom die unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege zur Leitungsverlegung einräumen, wobei E.ON & Co. diese Leitungen mit (nicht zu beanstandender) Gewinnerzielungsabsicht einer Vielzahl von Energielieferanten wie Lichtblick/Teldafax/Montanagas gegen Entgelt zur Verfügung stellen?
superhaase:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
So könnte die Gemeinde verpflichtet sein, E.ON die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei untentgeltlich zur Leitungsverlegung zur Verfügung zu stellen, als Grundversorger im Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz wäre jedoch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des EnWG Lichtblick zu bestimmen und Lichtblick ist deshalb fortan gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur Grundversorgung verpflichtet, ohne dass die Gemeinde jemals mit Lichtblick eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Lichtblick selbst nutzt dabei auch nicht die Straße, sondern die von E.ON in der Straße verlegte Leitung, um die Energie zu den Kunden zu transportieren.
--- Ende Zitat ---
Das ist jetzt aber nicht wirklich ein Argument für die Rechtmäßigkeit der Konzessionsabgabe.
Lichtblick müsste halte dann an den Netzbetreiber (E.ON) ein Netznutzungsentgelt bezahlen. Die Gemeinde würde weder von E.On noch von Lichtblick eine KA kassieren - weder vor dem Grundversorgerwechsel, noch nachher.
Warum soll der Bundesgesetzgeber die Gemeinde nicht zwingen dürfen, die Wege kostenlos E.ON (oder wem auch immer) zur Verfügung zu stellen, damit die gegen eine angemessene Vergütung (Investitionskapitalverzinsung) darin verlegte Leitungen anderen zur Verfügung stellt? Ich sehe nichts, was der Abschaffung der KA durch Bundesgesetz im Wege stünde.
Mir scheint die KA wohl rechtens zu sein, aber ob sie gerechtfertigt ist, darüber kann man verschiedener Meinung sein, wie hier schon ausführlich dargelegt wurde.
Eine zwingende und lückenlose Argumentation, die gar eine Verfassungswidrigkeit der KA aufzeigt, hab ich allerdings noch nicht gesehen.
Lieber nomos, wenn Sie von der Verfassungswidrigkeit der KA überzeugt sind, könnten Sie (oder Gleichgesinnte) doch vor dem BVG in Karlsruhe klagen - oder sehe ich das falsch?
Die mutmaßliche Verfassungswidrigkeit hier im Forum ständig zu proklamieren, bringt Sie auf dem Weg zur Abschaffung derselben wohl nicht weiter.
ciao,
sh
RR-E-ft:
@superhaase
Lesen Sie bitte nochmals die vorangegangenen Beiträge.
Es ist der Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verboten, ihre Verkehrswege für die Verlegung von Energieleitungen diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es ist also längstens zulässig, wenn man nur will. Eine vollkommen andere Frage ist es, ob Gemeinden - wie im Telekommunikationsbereich - gesetzlich verpflichtet werden können, ihre Verkehrwege für die Leitungsverlegung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, was einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit bedeuten kann. Dazu ggf. die verlinkte Entscheidung des BVerfG lesen. Die Leitungsverlegung ist aus meiner Sicht eine Sondernutzung durch private Netzbetreiber, die eine Vergütungspflicht rechtfertigen kann. Bei der Telekommunikation haben die Gemeinden dem Bund das Wegenutzungsrecht unentgeltlich einzuräumnen, weil das Fernmeldewesen zu den Aufgaben des Bundes gehört, dieser für die Erfüllung seiner ihm von Verfassungs wegen zugewiesenen Aufgabe der Wegenutzung in den Gmeindegebieten bedarf. Der Bund überträgt die Ausübung seines Rechts auf Wegenutzung auf private Netzbetreiber. Die Energieversorgung ist indes nicht Aufgabe des Bundes, sondern den Gemeinden zugewiesen, so dass man diesbezüglich nicht mit den gleichen Argumenten arbeiten kann. Es bestehen eben gewisse Unterschiede.
Streit um unentgeltliche Wegerechte vor dem BVerfG
Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden durch den Bund zur unentgeltlichen Wegenutzung für private Energienetzbetreiber könnte deshalb ihrerseits verfassungswidrig sein.
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