Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Ich sehe hier die Nutzung der Straße durch und für den Bürger! Ja, die Straßen sind nach meiner Meinung als unverzichtbare Infrastruktur zum Nutzen der Bürger \"mietfrei\" zur Verfügung zu stellen! Würde die Gemeinde die Leitung selbst betreiben, würde der Verbraucher auch keinen zweckfreien Beitrag über den Preis in den Stadtsäckel leisten.
--- Ende Zitat ---


Ein Netzbetrieb durch einen Konzern ist keine Nutzung \"durch den Bürger\".

Bei einer Selbstvornahme würde die Gemeinde aber direkte Gewinne aus dem Netzbetrieb erwirtschaften. Diese Möglichkeit gibt die Gemeinde an ein privates Unternehmen ab, dass diese Gewinne selbst nutzt. Die KA hat insoweit eine Ausgleichsfunktion (Dienstleistungskonzession).


--- Zitat ---Original von nomos
@Black, warum zitieren Sie nicht die §§ 1 und 2 und denken dabei auch an die genannten Quersubventionen, überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinne?
--- Ende Zitat ---

Weil innerhalb des selben Gesetzes die speziellere Norm immer die allgemeinere Norm \"schlägt\". § 1 und 2 EnWG treffen keine spezielle Aussage zur Konzessionsabgabe, § 48 aber schon. Wenn der Gesetzgeber in einer Gesetzeszielbestimmung zunächst einen Grundsazt festlegt (\"preiswerte Versorgung\") ist dieser Grundsatz an seinen speziellen Ausgestaltungen zu bemessen. Da der Gesetzgeber die KA im EnWG ausdrücklich als zulässig erklärt hat, kann diese Zulässigkeit nicht gegen das EnWG verstossen.

reblaus:
@RuRo
\"Wohl\" schreibe ich immer dann, wenn ich etwas nicht sicher weiß (und mir über diese Tatsache bewusst bin). Mir erscheint nur die mitgeteilte Definition logisch zu sein, wäre eine Kundenbeziehung gemeint, hätte man das Wort \"Kunde\" verwendet.

Wenn ein großer Industriebetrieb fünf Abnahmestellen auf seinem Grundstück hat, ist das seine freie Entscheidung. Um Geld zu sparen, braucht er nur eine Abnahmestelle zu nutzen und kann das abgenommene Gas mit internen Leitungen im Unternehmen verteilen.

Wenn Sie 10 kg Nudeln brauchen, sind Sie auch nicht verpflichtet die günstige Großpackung zu kaufen.

Eine definitiv sichere Antwort muss ich Ihnen aber schuldig bleiben, da mein  Großkommentar zur KAV gerade zum Abstauben außer Haus gegeben wurde  :D.

RuRo:

--- Zitat ---Original von reblaus
Eine definitiv sichere Antwort muss ich Ihnen aber schuldig bleiben, da mein  Großkommentar zur KAV gerade zum Abstauben außer Haus gegeben wurde  :D.
--- Ende Zitat ---

Ja sowas aber auch, dann schauen Sie mal, dass der \"Totschläger\" alsbald wieder ihrer Verfügungsgewalt unterliegt  :tongue:

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ist der Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verboten, ihre Verkehrswege für die Verlegung von Energieleitungen diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
.....
Die Leitungsverlegung ist aus meiner Sicht eine Sondernutzung durch private Netzbetreiber, die eine Vergütungspflicht rechtfertigen kann.
--- Ende Zitat ---
Erstere Sicht war nie streitig.

Das bemerkenswerte Rechtskonstrukt ergibt sich für mich aus der zweiten Sicht. Die Leitungsverlegung in der Gemeindestraße ist danach eine Sondernutzung durch den privaten Netzbetreiber und keine Nutzung der Gemeindestraße durch den Bürger der Gemeinde.  Da stutze ich nicht nur, weil Ver- und Entsorgungsleitungen eindeutig unverzichtbare Infrastruktur der Gemeindestraße zum Nutzen der Bürger darstellen. Wohnen in der Gemeinde wäre sonst kaum möglich. Ich stutze nochmal, da die \"private Sondernutzungsmiete\" nicht etwa aus dem Flächenbedarf oder damit verbundenen objektiven Kriterien berechnet wird, nein, das Entgelt ergibt sich aus zum Teil abstrusen und willkürlich unterschiedlichen Bedingungen gemessen an der an die Bürger gelieferten Energie. Der Energielieferant ist an diesem \"privaten Mietvertrag\" möglicherweise unbeteiligt. Oft sind aber Stadtwerke sowohl Netzbetreiber als auch Versorger. Der Verbraucher ist sicher nicht beteiligt. Dann wundere ich mich weiter, dass der \"private Netzbetreiber\" auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein kann.

Wenn man mir bei Verträgen unter Privaten erklären würde, dass da keine Verbrauchernutzung vorliegt, auch wenn die durch die Leitung gelieferte Energie die Entgeltgrundlage ist und dieses auf der Rechnung separat ausgewiesene Entgelt über den Energiepreis bezahlt wird, wäre ich davon nicht überzeugt.

Ist der Schluss  somit die unverzichtbare und aus meiner Sicht selbstverständliche Straßennutzung als Bürger der Gemeinde, gibt es auch kein Verbot was verfassungswidrig sein könnte. Die einen bekommen die unverzichtbare Heizenergie auf der Straße geliefert (Öl, Pellets, Holz, Kohle ...) andere sinnvoll und unmweltschonend in der Straße. PS:
Die Entwicklung zu den heutigen Stadtkonzernen ist weniger mit der besseren Versorgung der Bürger durch eigene Unternehmen oder Konzernholdings in privater Rechtsformen zu erklären. Vermutlich liegt der Grund oft nur in der Generierung von zusätzlichen Einnahmen zu Lasten der Bürger und Verbraucher. Die Bedingungen dafür hat man sich geschaffen.

reblaus:
@nomos
Und welches Grundrecht sehen Sie deshalb gleich noch mal verletzt?

Noch ein Vorschlag zur Beseitigung der Konzessionsabgabe in Ihrer Gemeinde, starten Sie ein Bürgerbegehren, da können Sie all ihren inkompetenten, korrupten und kleptomanischen Gemeinderatsmitgliedern ordentlich in die Parade fahren.

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