Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auffassung der Finanzbehörden kann die Ausgestaltung von Konzessionsverträgen mit Netzbetreibern, die selbst kommunal beherrscht werden, unter Umständen zu verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gemeinden führen, was für diese steuerliche Konsequenzen zeitigen kann.
--- Ende Zitat ---
Diese Aussage der Finanzbehörden bezog sich nicht auf die \"normale\" Zahlung von KA durch kommunale Unternehmen an die Gemeinden sondern nur auf sog. \"Durchleitungsfälle\". Und auch hier wurde eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung nur angenommen, wenn für diese Durchleitungsfälle von dritten EVU die KA durch den Konzessionsinhaber kassiert und an die Gemeinde abgeführt wurde und es zugleich an einer entsprechenden Regelung für Durchleitungsfälle im Konzessionsvertrag fehlte.
Wenn daraus nun folgende pauschale Aussage entsteht:
--- Zitat ---Original von nomos
Noch eine Bemerkung zur verdeckten Gewinnausschüttung. Wenn es zu Lasten des Staatssäckels geht, dann mutiert die Konzessionsabgabe (wenn ich richtig verstanden habe, laut Black eine normale Straßenmiete) zur Gewinnausschüttung. .
--- Ende Zitat ---
geht dies völlig an Wertung der Finanzbehörden vorbei.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Diese Aussage der Finanzbehörden bezog sich nicht auf die \"normale\" Zahlung von KA durch kommunale Unternehmen an die Gemeinden sondern nur auf sog. \"Durchleitungsfälle\". Und auch hier wurde eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung nur angenommen, wenn für diese Durchleitungsfälle von dritten EVU die KA durch den Konzessionsinhaber kassiert und an die Gemeinde abgeführt wurde und es zugleich an einer entsprechenden Regelung für Durchleitungsfälle im Konzessionsvertrag fehlte.
Wenn daraus nun folgende pauschale Aussage entsteht:
--- Zitat ---Original von nomos
Noch eine Bemerkung zur verdeckten Gewinnausschüttung. Wenn es zu Lasten des Staatssäckels geht, dann mutiert die Konzessionsabgabe (wenn ich richtig verstanden habe, laut Black eine normale Straßenmiete) zur Gewinnausschüttung. .
--- Ende Zitat ---
geht dies völlig an Wertung der Finanzbehörden vorbei.
--- Ende Zitat ---
@Black, sind Sie sicher, dass RR-E-ft den Hinweis auf Durchleitungsfälle bezogen hat. Es geht hier nicht um die Konzessionsabgabe bei diesen speziellen Durchleitungsfällen, die hier offensichtlich nicht eindeutig geregelt ist, es geht um die Konzessionsabgabe als verdeckte Gewinnausschüttung per se.
Hier schützt sich der Staat vor Verlusten für den Staatssäckel.
Bitte erklären Sie, was da an der Wertung der Finanzbehörden vorbei geht. Gibt es hier neue Entscheidungen?
Bei Abführung der Konzessionsabgabe wird der nicht erwirtschaftete Teil (Verlustsituation) nicht mehr als Betriebsausgabe gewertet, wie z.B. bei einem normalen Mietaufwand gegeben, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet und versteuert. Die Konzessionsabgabe (Ihre Straßenmiete) mutiert zum Gewinn.
RR-E-ft:
@nomos
Haben Sie denn die entsprechenden Beiträge auf der verlinkten Seite von pwc gelesen, bevor Sie Ihre weiteren Beiträge hier eingestellt haben? Diese geben den Diskussionsstand zu verschiedenen Problemkreisen aus Sicht der Versorgungswirtschaft und Kommunen wieder. Ich haben nicht davon geredet, dass sämtliche Konzessionsabgaben per se verdeckte Gewinnausschüttungen wären.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Haben Sie denn die entsprechenden Beiträge auf der verlinkten Seite von pwc gelesen, bevor Sie Ihre weiteren Beiträge hier eingestellt haben? Diese geben den Diskussionsstand zu verscheidenen Problemkreisen aus Sicht der Versorgungswirtschaft und Kommunen wieder. Ich haben nicht davon geredet, dass sämtliche Konzessionsabgaben per se verdeckte Gewinnausschüttungen wären.
--- Ende Zitat ---
Ich habe auch nicht davon geredet, dass sämtliche Konzessionsabgaben per se verdeckte Gewinnausschüttungen sind!
--- Zitat ---Mindestgewinnregelung
Die Finanzverwaltung hält auch nach Wegfall der preisrechtlichen Mindestgewinnregelung in der KAV noch immer an der steuerrechtlichen Mindestgewinnregelung fest. Danach ist mit steuerlicher Wirkung eine Konzessionsabgabe stets dann anzuerkennen, wenn nach deren Abzug dem Versorgungsbetrieb ein angemessener handelsrechtlicher Jahresüberschuss (Mindestgewinn) verbleibt. Als angemessener Mindestgewinn gilt ein solcher in Höhe von 1,5 v.H. des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz ausgewiesen ist.
........
--- Ende Zitat ---
Klicken Sie hier und lesen weiter[/list]
Ronny:
@ nomos
Ich habe geklickt und weitergelesen, aber
1. worauf wollen Sie bei Ihrem Verweis auf die Mindestgewinnregelung hinaus? Die schlichte Tatsache, dass in diesem Absatz der Begriff \"verdeckte Gewinnausschüttung\" vorkommt, bedeutet doch noch lange nicht, dass die Konzessionsabgabe an sich nicht legitim sei.
2. sehr interessant finde ich die nachfolgende Passage ihres Verweises:
--- Zitat --- Konzessionsabgabe als Gemeindeentgelt
Die KA ist die wesentliche und im Übrigen auch selbstverständliche Gegenleistung des Energieversorgungsunternehmens für erhebliche Vorleistungen des kommunalen Vertragspartners, Vorleistungen in dreifacher Hinsicht, die allein eine Gemeinde erbringt und aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nur erbringen kann:
...
--- Ende Zitat ---
Zumindest der von Ihnen zitierte Verfasser scheint auch keine groben Bedenken dagegen zu haben, dass eine Konzessionsabgabe erhoben wird.
Ronny
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