Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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Black:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Black
Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.
--- Ende Zitat ---
@Black, die Wiederholung macht es nicht besser. Der Verkehrsbetrieb mit der Straßenbahn nutzt die Straße auch und hat sie nicht bezahlt. Die Straße ist bereits bezahlte und unverzichtbar Infrastruktur zum Nutzen der Bürger.
--- Ende Zitat ---
Auch Verkehrsbetriebe erhalten meines Wissens nach eigene Konzessionen von den Kommunen, die gleichfalls vergütet werden müssen. Daher also kein Unterschied. Gerade weil Straßen primär dem öffentlichen Verkehr dienen stellt eine anderweitige Nutzung immer eine Sondernutzung dar. Diese ist zu vergüten. Damit wird aber nicht \"die Straße bezahlt\" sondern \"die Nutzung der Straße bezahlt\".



--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Black
Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.
--- Ende Zitat ---
@Black, Vorsicht, das ist jetzt ein Gebiet mit Glatteis. Ich sehe das anders. Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe an diesen \"Wirtschaftsbetrieb\" unter ihrer Verantwortung delegiert.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe da keinen Widerspruch. Wenn eine Kommune z.B. ihre Konzession an die E.ON Netz GmbH vergibt, dann erwirtschaften die damit eigene Gewinne. Daran partizipiert die Gemeinde in Form von Konzessionsabgaben.



--- Zitat ---Original von nomos

In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:

Artikel 71
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden.  ..

--- Ende Zitat ---

Bei der Energieversorgung handelt es sich nicht um eine Aufgabe die den Gemeinden durch ein Gesetz zugewiesen wird, sondern eine eigene Aufgabe. Daher ist Artikel 71 nicht einschlägig.

Bei ihrer gesamten Argumentation zur \"Unzulässigkeit\" der KA klingt es so, als hätten sich einige Gemeinden klammheimlich ein dubioses Finanzierungskonzept ausgedacht, dass nach Ihrer Ansicht gegen Gesetzte verstösst und daher unzulässig ist. Dabei vergessen Sie aber, dass die KA auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht (EnWG, KAV).

Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

Auch \"überhöhte Preise\" stehen im Rahmen der KA nicht zur Debatte, da die Höhe sich aus dem Gesetz ergibt.

RuRo:

--- Zitat ---Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

--- Ende Zitat ---

So nun auch nicht.

Der Netzbetreiber erhebt mit dem Netzentgelt von den Versorgern die KA. Der belastete Versorger gibt die KA als Kostenanteil an die Verbraucher weiter. Abgabepflichtig gegenüber den Kommunen muss der Netzbetreiber sein, denn nur er kann die Energiemengen der Versorgergesamtheit in seinem Netz kennen.

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo

--- Zitat ---Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

--- Ende Zitat ---

So nun auch nicht.

Der Netzbetreiber erhebt mit dem Netzentgelt von den Versorgern die KA. Der belastete Versorger gibt die KA als Kostenanteil an die Verbraucher weiter. Abgabepflichtig gegenüber den Kommunen muss der Netzbetreiber sein, denn nur er kann die Energiemengen der Versorgergesamtheit in seinem Netz kennen.
--- Ende Zitat ---

Bezahlen muss die KA also der Netzbetreiber. Aber auch der verlangt sie nicht vom Verbraucher sondern von den Lieferanten. Die Lieferanten wiederum rechnen sie in den Lieferpreis ein. Der Kunde steht also nur mittelbar an dritter (!) Stelle. Warum gerade ihm nun ein Mitspracherecht zukommen soll bleibt damit unklar. Etwa weil er am \"Ende der Kette\" steht? Weil er es \"am Ende\" bezahlt? Diese Argumentation hinkt, denn Sie können solche Zahlungsketten endlos fortsetzen. Dann könnte sich ja auch noch der Arbeitgeber des Kunden noch melden und behaupten eigentlich zahle er ja die KA, denn der Kunde als Arbeitnehmer lebe ja wiederum nur vom Geld das der Arbeitgeber bezahle.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Auch Verkehrsbetriebe erhalten meines Wissens nach eigene Konzessionen von den Kommunen, die gleichfalls vergütet werden müssen. Daher also kein Unterschied. Gerade weil Straßen primär dem öffentlichen Verkehr dienen stellt eine anderweitige Nutzung immer eine Sondernutzung dar. Diese ist zu vergüten. Damit wird aber nicht \"die Straße bezahlt\" sondern \"die Nutzung der Straße bezahlt\".
--- Ende Zitat ---
@Black, Ihres Wissens? Konzessionsabgaben dürften bei Verkehrsbetrieben in aller Regel zu verdeckten Gewinnausschüttung führen oder richtiger wäre hier die Bezeichnung \"verdeckte Verlusterhöhung\". Das mit der \"Sondernutzung\" hatten wir im Forum auch schon. Wiederholungen müssen nicht sein.
--- Zitat ---Original von Black
Ich sehe da keinen Widerspruch. Wenn eine Kommune z.B. ihre Konzession an die E.ON Netz GmbH vergibt, dann erwirtschaften die damit eigene Gewinne. Daran partizipiert die Gemeinde in Form von Konzessionsabgaben.
--- Ende Zitat ---
... und schliesst Verträge ab, die die höchtsmögliche Belastung der energieverbrauchenden Bürger verursacht. Das oft nicht mit einer Großkonzerntochter sondern quasi über die eigene Tochter mit sich selbst zu Lasten der Verbraucher.

@Black, völlig nach der freien kapitalistischen Marktwirtschaft geht das Ganze nun doch auch nicht. Es gibt da noch die Gemeindeordnung:

§ 107 Energie- und Wasserverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Wasserversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.[/list]
--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von nomos
In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:
Artikel 71 (3) .  ..
--- Ende Zitat ---
Bei der Energieversorgung handelt es sich nicht um eine Aufgabe die den Gemeinden durch ein Gesetz zugewiesen wird, sondern eine eigene Aufgabe. Daher ist Artikel 71 nicht einschlägig.
--- Ende Zitat ---
Ja hallo, das waren  Hinweise auf das grundsätzliche Prinzip der Kostendeckung. Wollen Sie jetzt damit sagen, dass das bei originären Aufgaben grundsätzlich nicht gilt?
--- Zitat ---Original von Black
Bei ihrer gesamten Argumentation zur \"Unzulässigkeit\" der KA klingt es so, als hätten sich einige Gemeinden klammheimlich ein dubioses Finanzierungskonzept ausgedacht, dass nach Ihrer Ansicht gegen Gesetzte verstösst und daher unzulässig ist. Dabei vergessen Sie aber, dass die KA auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht (EnWG, KAV).
--- Ende Zitat ---
\"Klar\" ist da wenig und auf das Zustandekommen solcher Verordnungen wurde schon mehrfach hingewiesen.   Ich halte das KAV-Konstrukt für einen untragbaren Murks, der in der Einnahmeorientierung, dem kommunalen Lobbyeinfluss und den Mehrfachmandaten ihren wesentliche Ursache hat. Ja, \"klammheimlich\"  ist als Aussage bei der Entstehung dieser \"Regeln\" nicht falsch. Die Verbraucher erfahren davon kaum etwas. Sie sind in aller Regel nicht informiert.  
--- Zitat ---Original von Black
Auch \"überhöhte Preise\" stehen im Rahmen der KA nicht zur Debatte, da die Höhe sich aus dem Gesetz ergibt.
--- Ende Zitat ---
@Black, so sicher wäre ich mir da nicht und \"überhöhte Preise\" stehen immer zur Debatte!

Die Höhe der KA ergibt sich aus keinem Gesetz. Die Verordnung deckelt lediglich die maximale Höhe. Legt man das Prinzip Kostendeckung an, dann dürfte die KAV in soweit erhoben werden, als es zur Deckung der Kosten für die Konzession notwendig ist, maximal in Höhe der Deckelung durch die KAV.
--- Zitat ---Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.
...
Bezahlen muss die KA also der Netzbetreiber. Aber auch der verlangt sie nicht vom Verbraucher sondern von den Lieferanten. Die Lieferanten wiederum rechnen sie in den Lieferpreis ein. Der Kunde steht also nur mittelbar an dritter (!) Stelle. Warum gerade ihm nun ein Mitspracherecht zukommen soll bleibt damit unklar. Etwa weil er am \"Ende der Kette\" steht? Weil er es \"am Ende\" bezahlt? Diese Argumentation hinkt, denn Sie können solche Zahlungsketten endlos fortsetzen. Dann könnte sich ja auch noch der Arbeitgeber des Kunden noch melden und behaupten eigentlich zahle er ja die KA, denn der Kunde als Arbeitnehmer lebe ja wiederum nur vom Geld das der Arbeitgeber bezahle.
--- Ende Zitat ---
Aber hallo, was für eine Argumentation! Da sind wir ja schon bei Götz Werner, der macht klar, dass letztendlich alles der Verbraucher über die Preise bezahlt, sogar seine eigene Einkommensteuer. Er macht glaubhaft, dass das nicht nur für den Einkauf in Drogeriemärkten gilt.

reblaus:
@nomos
Sie tragen hier ja viel zur Erheiterung ein, mit Ihrem Don quichotehaften Anrennen nicht gegen Windmühlen schlimmer gegen Konzessionsabgaben. Aber auch Sie müssen doch mindestens zugeben, dass die Konzessionsabgaben bis auf den letzten Cent gesetzlich geregelt sind. Wenn Sie das anders sehen ist das nicht mehr lustig sondern pathologisch. Vielleicht sollten Sie doch für den nächsten Bundestag kandidieren oder sich zum Wirtschaftsminister ernennen lassen, dann können Sie die KAV abschaffen.

Solange Ihnen das nicht gelingt, ist alles Reden hier nur borniertes Getöse im Wasserglas, bei dem man nicht mehr weiß, ob man lachen oder weinen soll.

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