Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Auch der Mieter schuldet weiterhin dem Vermieter den Mietzins, auch wenn das Haus \"schon bezahlt\" ist.
--- Ende Zitat ---
@Black, was hat der von Ihnen zitierte § 1 Abs. 2 KAV mit der Finanzierung oder den Kosten der Infrastruktur zu tun? Der Mieter bezahlt Miete für die Nutzung der Wohnung, er hat das Haus nicht bezahlt. Eine Konzession für die Einräumung des Rechts zur Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen sind zusätzlich zur Miete kaum üblich. Versorgungsleitungen sind für eine nutzbare Wohnung selbstverständlich und befinden sich wie das Haus im Eigentum des Vermieters und gehören zur Mietsache.

Versorgungsleitungen sind für mich in einer Stadt unverzichtbare Voraussetzung. Ohne Versorgung mit Wasser und Energie ist eine Stadt oder Gemeinde undenkbar. Dafür über dieses chaotische Konstrukt eine  zweckfreie Abgabe zu kassieren halte ich nicht für richtig und ich bin sicher, das ist so nicht von Dauer.
 
@Black, da Sie ein Mietbeispiel gewählt haben, ist für Sie öffentliches Eigentum mit Privateigentum gleichzusetzen?

@reblaus, wikipedia ist eine gute Sache. Wenn Sie sich über kommunale Versorgungskonzessionsverträge informieren wollen, ist die Allgemeindefinition für den Begriff Konzession kaum ausreichend. Suchen Sie mal im www oder kaufen Sie sich ein Fachbuch.

Aber wenn Sie schon bei Wikipedia lesen, dann sollten Sie auch hier mal lesen.

Ja, § 1 Abs. 2 KAV  ff., tolle Entgeltregelungen ... und erst die für den Verbraucher so vorteilhaften Verträge sind echt toll:

Auch ein Beispiel:
Auszug aus einem aktuellen Konzessionsvertrag mit sicher vielen Duplikaten

Die ..... zahlt an die Stadt für die Einräumung der Vertragsrechte die nach Preis- und Steuerrecht für die Gasversorgung jeweils höchstzulässige Konzessionsabgabe.

Die ..... gewährt der Stadt für den nach Tarifpreisen abgerechneten Eigenverbrauch den nach Preis- und Steuerrecht jeweils höchstzulässigen Nachlass. Dies ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Nachlass von 10 % auf den Rechnungsbetrag für Netznutzungsentgelte im Niederdruckbereich, die die Stadt für den Netzzugang von vollständig eigengenutzten Anlagen hinsichtlich des Gasbezugs für den städtischen Eigenverbrauch an die .... zu bezahlen hat.

Und das ganz tolle dabei ist, das alles innerhalb des \"Stadtkonzerns\".  Verträge schliesst man quasi mit sich selbst. Nicht mit echten Dritten, dafür aber zu Lasten Dritter.  Quo vadis Verbraucher?[/list]

reblaus:

--- Zitat ---Original von nomos Dafür über dieses chaotische Konstrukt eine zweckfreie Abgabe zu kassieren halte ich nicht für richtig und ich bin sicher, das ist so nicht von Dauer.
--- Ende Zitat ---

Das ist doch Ihr gutes Recht von dieser Abgabe nichts zu halten. Aber zu einer ernsthaften politischen Diskussion über die Einnahmequellen des Fiskus gehört doch auch aufzuzeigen, welche Ausgaben in Höhe der wegfallenden Konzessionsabgabe eingespart werden sollen oder welche Steuern stattdessen erhöht werden sollen oder ob man das alles auf Pump finanzieren möchte.

Im Gegensatz zu Ihnen bin ich mir sicher, dass die Konzessionsabgabe von Dauer ist. Eher fällt der ermäßigte Steuersatz für Holzpellets und andere Mehrwertsteuerabsonderlichkeiten, eher bekommen wir ein vernünftiges Einkommenssteuersystem und eher hört der Staat auf immer neue Schulden zu machen.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Im Gegensatz zu Ihnen bin ich mir sicher, dass die Konzessionsabgabe von Dauer ist. Eher fällt der ermäßigte Steuersatz für Holzpellets und andere Mehrwertsteuerabsonderlichkeiten, eher bekommen wir ein vernünftiges Einkommenssteuersystem und eher hört der Staat auf immer neue Schulden zu machen.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, wenn Sie mir das alles garantieren, dann lassen wir die Konzessionsabgabe gerne als kleineres Übel so weiterlaufen.  :D

@reblaus, es handelt sich bei der Konzessionsabgabe um keine Einnahmequelle für den Fiskus. Klären Sie für sich erst mal, was diese Abgabe denn sein soll. Die Öffentliche Hand wird immer einen Grund finden, in die Taschen der Bürger zu langen. Man kann da noch viele \"Abgaben\" kreieren und Höchstsätze kassieren. Es gab schon Fälle, da haben Verwaltungsgerichte,  der BFH oder gar das BVerfGE Einnahmequellen korrigiert die nicht rechtmässig waren. Was mit den rechtswidrigen Einnahmen finanziert wurde war da kaum Gegenstand der Betrachtungen. Der Kläger musste als Klagevoraussetzung keine Ersatzeinnahmequelle benennen. Hier sehe ich allerdings die Politik gefordert diesen Murks zu beseitigen  und nicht die Gerichte!

@reblaus, nun zur Auswahl.

Steuern sind allgemeine Zwangsabgaben des Staates ohne Anspruch auf eine Gegenleistung (z.B. die Mehrwertsteuer).

Gebühren sind festgesetzte Abgaben zur Kostendeckung für die individuelle Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (z.B. für die Passausstellung)

Beiträge Z. B. im kommunalen Bereich sind das zwangsweise Abgaben für einen einmaligen Vorteilsausgleich, z.B. Anliegerbeiträge (Kostendeckung!) .

Privatrechtliche Entgelte sind Preise für die Inanspruchnahme frei angebotener Leistungen der öffentlichen Hand (Badbesuch, Zooeintritt).

Wozu passt diese Konzessionsabgabe?[/list]

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
@Black, was hat der von Ihnen zitierte § 1 Abs. 2 KAV mit der Finanzierung oder den Kosten der Infrastruktur zu tun? Der Mieter bezahlt Miete für die Nutzung der Wohnung, er hat das Haus nicht bezahlt.
--- Ende Zitat ---

Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.



--- Zitat ---Original von nomos
@Black, da Sie ein Mietbeispiel gewählt haben, ist für Sie öffentliches Eigentum mit Privateigentum gleichzusetzen?
--- Ende Zitat ---

Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.

Das Argument \"Daseinsvorsorge\" verfängt hier nicht, da Daseinsvorsorge weder direkt vom Staat erbracht werden muss noch kostenlos zu erfolgen hat.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.
--- Ende Zitat ---
@Black, die Wiederholung macht es nicht besser. Der Verkehrsbetrieb mit der Straßenbahn nutzt die Straße auch und hat sie nicht bezahlt. Die Straße ist bereits bezahlte und unverzichtbar Infrastruktur zum Nutzen der Bürger. Der Verkehr und die Versorgung sind damit untrennbar verbunden.
--- Zitat ---Original von Black
Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.
--- Ende Zitat ---
@Black, Vorsicht, das ist jetzt ein Gebiet mit Glatteis. Ich sehe das anders. Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe an diesen \"Wirtschaftsbetrieb\" unter ihrer Verantwortung delegiert.  Die Straßen dienen den Bürgern und nicht der Gewinnerzielung. Cross-Border-Leasing lässt grüßen. Geschäfte zugunsten Dritter, hier als \"Steuersparmodell\" an dem man kräftig partizipiert hat sind mit kommunalen Aufgaben nicht zu vereinbaren. Dies ist in der Zwischenzeit schon von vielen Politikern erkannt, akzeptiert und  mehrheitsfähig. Die Konzession wirkt als Partizipationskonstrukt nicht viel anders.
--- Zitat ---Original von Black
Das Argument \"Daseinsvorsorge\" verfängt hier nicht, da Daseinsvorsorge weder direkt vom Staat erbracht werden muss noch kostenlos zu erfolgen hat.
--- Ende Zitat ---
Das Argument \"verfängt\". Die Versorgung erfolgt, ob selbst erbracht oder delegiert, immer in Verantwortung der Kommune. Würde die Versorgung wie früher üblich mittels Regiebetrieb vorgenommen, würde sich die Frage der Konzession und dieser \"Abgabe\" übehaupt nicht stellen. Heute ist der \"Dritte\" (Netzbetreiber) sehr oft die eigene Tochter im Stadtkonzern. Das einnahmeorientierte Motiv der privaten Rechtsform ist klar erkennbar.  

In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:

Artikel 71
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.

und ..

BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).PS: wir sind dann dabei auch wieder bei den überhöhten Gewinnen aus überhöhten Preisen.  ;)

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