Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

Klage der ESB

<< < (9/15) > >>

RR-E-ft:
@winnitu

Wenn ESB sich von einem Kollegen aus Chemnitz vertreten lässt, dann kann sich selbstredend auch der Verbraucher von einem Anwalt aus \"Neufünfland\" vertreten lassen.

Ich vertrete einzelne Gaskunden der ESB, jedoch aufgrund von Honorarvereinbarungen, die dem entsprechenden Aufwand gerecht werden. Für die erste Instanz sollte man dabei mit einem Honorar in Höhe von 500 EUR (netto) rechnen. Dieses vereinbarte Honorar bekommt man auch im Falle des Obsiegens vom Gegner nicht vollständig erstattet. Ein Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Eine Reise zum Anwalt ist deshalb nicht erforderlich, sondern die rechtzeitige Übersendung der vollständigen Klageschrift und aller außergerichtlich geführten Korrespondenz zur Prüfung und natürlich der Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung und die Zahlung des entsprechenden Vorschusses, damit es überhaupt mit der anwaltlichen Tätigkeit losgehen kann.

Bei einer unentgeltlichen Prüfung und Beratung sollte man ggf. etwas misstrauisch sein. Schon wegen des Haftungsriskos sollte sich eigentlich kein Anwalt entsprechendes leisten können und dazu bereit finden.



@falschblonde

Ob frau nun laut Anlage K 1 Sondervertragskunde ist oder aber Tarifkunde zum Kleinverbrauchstarif K oder Grundpreistarif G, das kann frau nur selbst wissen.

Wenn frau demnach Sondervertragskunde sein sollte, wüsste  ich selbst schon nicht, wie die Kollegen nach gründlicher Prüfung  zu ihrer Einschätzung gelangt sein sollten. Das muss man die Kollegen ggf. dann schon selber fragen.

Schließlich hat frau sich diesen Kollegen anvertraut und diese Kollegen haften, wenn sie die Prüfung als Auftrag übernommen hatten, auch für mögliche Schäden, die aus einer Falschberatung resultieren. Dafür besteht eine Berufshaftpflichtversicherung.

Im Übrigen ist es doch ihre eigene Sache, welche Anwälte sie sich wählen. Insbesondere sollte keine vorsorgende - unentgeltliche - Beratung von Anwälten erwartet werden, die man sich gerade nicht gewählt hat.

Sicher hätten viele Verbraucher Intertesse an einer entsprechenden, kostengünstigen Sammelklage gehabt. Nur muss eine solche eben jemand organisieren. Dafür prädestiniert wäre zB. die Verbraucherzentrale, an welche die Verbraucher mit einem solchen Anliegen herantreten sollten.

Von allein wird eben nichts. Und dass man wegen der gekürzten Beträge eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gewärtigen hat, weiß man eigentlich bereits, wenn man mit dem Kürzen beginnt.

Es mutet deshalb etwas komisch an, hinterher darüber zu lamentieren, dass man sich als \"kleiner Verbraucher\" im Falle eines Falles mit dem Versorger vor Gericht streiten soll. Das weiß man doch von Anfang an.

winnitu:
@RR-E-ft:
Ich kopiere schon mal die umfangreiche Korrspondenz mit ESB und stelle ein nettes Expose zusammen, dass ich Ihnen dann im Falle einer Klageschrift sofort zukommen lasse.
Wie ist denn das ungefähre Verhältnis zwischen Erstattung nach RVG und den von Ihnen in Rechnung gestellten Kosten?

Ist der Ernt-Haeckel-Platz als Adr. richtig?
Tel 03641 422725 ?

Gruß,
winnitu

eislud:
@winnitu
Nur so!
Grundsätzliche Informationen zur RVG gibt es beispielsweise hier:
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Dort dann insbesondere § 2 Höhe der Vergütung, § 13 Wertgebühren und Anlage 1(zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis.

Die Höhe der Gebühren nach RVG richten sich also sehr stark danach, wie hoch der Gegenstandwert ist und was im einzelnen Fall tatsächlich an Tätigkeiten durchgeführt werden müssen. Wird die Klage beispielsweise vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, werden geringere Gebühren anfallen, als wenn eine mündlichen Verhandlung durchgeführt werden muss. Ist eine Zeugenvernehmung notwendig, werden die Gebühren wohl höher ausfallen.

Um die Gebührenhöhe für eine nach den Erfahrungen \"übliche\" Klage zu diesem Themengebiet zu bestimmen, muß wohl zumindest die Höhe der vom Versorger in der Klage geltend gemachten Forderungen bekannt sein.  

Gruss eislud

RR-E-ft:
@winnitu

Meine Kontaktdaten sind - neben denen vieler anderer Kollegen - in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt.

berghaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn eine Klage am Anfang nicht schlüssig ist, wird sie auch ohne Gegenwehr abgewiesen. Es kommt deshalb darauf an, einer Klage die bisher vorhandene Schlüssigkeit zu nehmen. Oft nicht schwer.......

Doch eigentlich eine tolle Anleitung von RR-E-Ft für die Fachanwälte aus der Liste.
Um die Angst zu besiegen, dass die Anwälte aus der Liste wegen Zeitmangel, Unwissen oder  Unterbezahlung aufgeben, müsste man erst einmal mehr über den Fall \"falschblonde\" (welch ein Name) wissen. Tarifkunde oder Sonderkunde? usw.

Nach RR-E-ft ist es doch ganz einfach mit Anwalt zu siegen, wenn man verklagt wird und dieser nur geschickt genug vorgeht:

Tarifkunde rügt den Gesamtpreis als unbillig......
Bei Sonderkunden gibt’s i.d.R. überhaupt kein Recht, über den Anfangspreis hinaus zu erhöhen .....
Selbst klagen lohnt nicht, weil man den Preis nicht kennt.

Gerade am Anfang ist es wichtig, dass die Prozesse, in denen  die Versorgungsunternehmen klagen, nicht verloren gehen. Hier müsste Bund der Energieverbraucher noch besser helfen und vielleicht die Mehrkosten von RR-E-Ft übernehmen, wenn er siegen hilft. Wenn trotz seiner einleuchtenden Thesen ein Prozess verloren geht, könnte er vielleicht auf das über die Gebührenordnung hinausgehende Honorar verzichten.

berghaus
--- Ende Zitat ---

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln