Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

Klage der ESB

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Grobschnitt:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Wie kommen Sie drauf, dass das Kriterium eines \"Partnerbonus\" entschieden hat ?
In der Entscheidung ist von der \"vereinbarten\" Vertragslaufzeit die Rede. Irgendwelche Tarifbesonderheiten wurden sogar \"dahingestellt\" belassen.

Wie soll der \"Partnerbonus\" denn aussehen ?
--- Ende Zitat ---

Die Entscheidungen des BGH zu Sondervertragskunden aus dem letzten Jahr betrafen den Fall eines schriftlichen Sondervertrages. Darauf wies der Anwalt der ESB hin, um zu verhindern, dass das OLG Bezug auf diese Urteile nahm. Mit mir sei nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so die ESB. An dieser Stelle konnte ich auf den \"Partnervertrag/Partnerbonus\" verweisen, den ich für die Dauer von 5 Jahren bei Vertragsbeginn abgeschlossen hatte. Dies ist eine zusätzliche Vereinbarung mit der ESB: Partnerverträge haben eine vereinbarte Laufzeit, die für beide Seiten verbindlich ist. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei Umzug.

Das OLG hat daraus, vielleicht nicht ganz richtig(?), einen schriftlich abgeschlossenen Sondervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren gemacht und konnte somit die Urteile des BGH anwenden.

tangocharly:

--- Zitat ---Die Entscheidungen des BGH zu Sondervertragskunden aus dem letzten Jahr betrafen den Fall eines schriftlichen Sondervertrages.
--- Ende Zitat ---

Solange keine zwingenden Formvorschriften existieren, ist dies belanglos.
Aber, ein starkes Indiz ist natürlich der schriftlich geschlossene SoVe.

RR-E-ft:
Auf einen schriftlichen Sondervertrag stellt auch das Urteil des OLG München vom 01.10.2009 für einen Sondervertrag zutreffend nicht ab.

ESB hatte den Kunden nachträglich den Abschluss eines Sondervertrages bzw. eines Vertrages zu besonderen Wahlleistungen mit Mindestvertragslaufzeit (Partnerbonus etc. pp.) bestätigt.

Das ist dann nach OLG München bereits ein Sondervertrag.

Zuweilen hatte ESB innerhalb der nachträglichen Vertragsbestätigung (Begrüßungs- oder Willkommensschreiben genannt) ausgeführt, dass die Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV erfolge, zuweilen den Text der AVBGasV dabei sogar beigefügt.

Dies genügt jedoch für die wirksame Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in den Sondervertrag gerade nicht. Notwendig wäre, dass der Kunde vor Vertragsabschluss die entsprechenden AGB inhaltlich kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, § 305 II BGB. Die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb eines Begrüßungsschreibens nach Vertragsabschluss genügt deshalb für eine wirksame Einbeziehung nicht. Deshalb stand der ESB oftmals in den Sonderverträgen schon kein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber den Kunden  zu, was durch jüngste Amtsgerichtsentscheidungen (Passau, Starnberg) wiederholt bestätigt wurde.

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