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Unabhängigkeit eines Richters
userD0010:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Die Sache ist die, dass derjenige, der sich dem Urteil eines Gerichts stellt, erwarten können muss, sich mit seinen Argumenten in der mündlichen Verhandlung durchsetzen zu können, dass Gericht also keine vorgefasste Meinung hat, so dass es im konkreten Fall auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr ankommt, vorgetragene Argumente der Partei diese nicht mehr beeinflussen können. Eine vorgefasste Meinung eines Gerichts, die unabhängig vom Inhalt der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon besteht, ist deshalb problematisch.
--- Ende Zitat ---
So geschehen vgl. Verhandlung LG Dortmund i.S. § 315 BGB am 15.11.2007, aber was will man denn auch noch erwarten können. Überlastung der Gerichte, Akteneinlesen 15-30 min. vor Verhandlungsbeginn, Recherche zum Thema im Internet, Finden der \"göttl. Entscheidung (BGH) und schon ist die Meinung vorgefasst. Ohne große Diskussion Verweis auf das Urteil des BGH, Urteilsverkündung vermutlich im Febr. 2008.
marten:
Hallo h.terbeck!
Was ist denn genau bei der Verhandlung vor der Landgericht Dortmund passiert?
Würde micht interessieren.
Gruss
marten
userD0010:
In diesem Termin Saal 8 LG Do. standen insgesamt 7 Termine zur Frage des Unbilligkeitseinwands gem § 315 zur Verhandlung an.
Auch wenn hier die zu verhandelnden Sachverhalte eine bessere Grundlage als die vom BGH entschiedene hatte, verwies die vom Eindruck her etwas hilflose Richterin fortlaufend auf diese Entscheidung des BGH, ohne sich den Argumenten der Anwälte der Beklagten im Einzelnen zu stellen.
Allerdings muss man auch eingestehen, dass nur einer der Anwälte in der Lage gewesen sein soll, fachlich fundiert und engagiert vorzutragen.
Aber was hilft´s, wenn entweder eine Meinung bereits vorgefasst, oder -wie ich schon sagte- auf eine BGH (oder wie ich meinte \"göttliche\") Entscheidung bezogen war. Eine Kammerentscheidung ist allerdings auf Februar 2008 hinausgeschoben wurde, was alles mögliche bedeuten kann.
Leider war ich persönlich nicht im Termin zugegen, jedoch ein Mitstreiter, der über den Termin -schon aus Eigeninteresse- berichtet hat.
Willy:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
In diesem Termin Saal 8 LG Do. standen insgesamt 7 Termine zur Frage des Unbilligkeitseinwands gem § 315 zur Verhandlung an.
Auch wenn hier die zu verhandelnden Sachverhalte eine bessere Grundlage als die vom BGH entschiedene hatte, verwies die vom Eindruck her etwas hilflose Richterin fortlaufend auf diese Entscheidung des BGH, ohne sich den Argumenten der Anwälte der Beklagten im Einzelnen zu stellen.
Allerdings muss man auch eingestehen, dass nur einer der Anwälte in der Lage gewesen sein soll, fachlich fundiert und engagiert vorzutragen.
Aber was hilft´s, wenn entweder eine Meinung bereits vorgefasst, oder -wie ich schon sagte- auf eine BGH (oder wie ich meinte \"göttliche\") Entscheidung bezogen war. Eine Kammerentscheidung ist allerdings auf Februar 2008 hinausgeschoben wurde, was alles mögliche bedeuten kann.
Leider war ich persönlich nicht im Termin zugegen, jedoch ein Mitstreiter, der über den Termin -schon aus Eigeninteresse- berichtet hat.
--- Ende Zitat ---
Einspruch: Hörensagen
trifft für Emsdetten und Greven nicht zu.
Als Anwesender verweise ich auf WDR-Videotext
Gruß Willy
userD0010:
Zitat: Hörensagen
Hier der Bericht des Zuhörers am 15. Okt. 2007 im Termin beim LG Do., den ich ohne Kommentar weiterreiche!
\"Von 10 - 15.15 Uhr durchgehend waren meine Frau und ich Zuhörer im
Saal 8 von insgesamt 7 Terminen zum §315 und kommen überein-
stimmend zu dem Schluss, dass es für die Verbraucher insgesamt
schlecht bestellt ist und die Proteste des kleinen Mannes weitgehend
erfolglos sein werden. Immer wieder wurde von der Richterin auf das
Urteil des BGH Bezug genommen.
Es wurde zwar kein Urteil verkündet, doch betrachten wir das mal als Vorarbeit für die Kammer, die voraussichtlich Mitte Februar 2008 zusammentritt und dann -so unser Eindruck- Urteile fällen wird.
Erstaunt waren wir von der mehrfach völlig unzureichenden Vorbereitung
einiger Anwälte, lediglich Herr RA Weeg war gut vorbereitet und in der
Sache ein echter Gegenpart zu den Anwälten der jeweiligen Stadtwerke.
Hier in G. bin ich trotz Termins noch nicht viel weiter, wobei behauptet
wurde, dass weder Stadt noch Stadtwerke Konzessionsabgaben der T.
bekommen, sondern die Konzessionsabgaben über die Stadtwerke von
den Endverbrauchern gezahlt werden. Ich habe übers Wochenende mit
erneutem Brief um klare schriftliche Aussage gebeten, warum diese Kon-
struktion besteht. Die Stadtwerke schreiben in ihren neuen Vertragsange-
boten, gültig ab 1.1.08, dass Konzessionsabgaben mit Höchstwerten
gemäß KAV vom 09.Januar 1992 berechnet werden.
Die neuen Verträge, die bis 30.11.2007 unterschrieben zurück gegeben
werden sollen, enthalten im Text für den Verbraucher eindeutige Nachteile,
die die IG Gaspreis in der nächsten Woche zur Diskussion stellt.\"
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