Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
RR-E-ft:
@berghaus
Ihre ganzen (in den Raum) gestellten Fragen, haben doch nichts mit einer ultimativen Zahlungsaufforderung des eigenen Versorgers zu tun.
Entweder haben Sie meinen vorigen Beitrag nicht vollständig gelesen oder nicht verstanden.
Am besten kaufen Sie sich zum Thema ein Buch zu anderen Meinungen und lesen etwas, was sich glauben lässt oder auch nicht.
Über ein Pfund Lesestoff mit über 300 Gelegenheiten zum mehr oder minder schnellen Weiterblättern.
Suchen Sie sich danach ggf. einen, dem Sie dazu ggf. Löcher in den Bauch fragen können. Ich empfehle Ihnen die überaus kompetenten Herausgereber und Autoren des genannten Werkes, aber erst wenn Sie es selbst gründlich gelesen haben. Die E- Mail- Anschriften, Telefon- und Faxnummern finden sich ggf. im Netz. ;)
Expertentelefon
Wenn sie damit fertig sind, kaufen Sie sich ggf. vielleicht auch noch ein Buch, in welchem über das Verhältnis zwischen einem Papst und dessen vorgesetzter Dienststelle zu lesen ist. Womöglich gehen auch insoweit die Vorstellungen etwas durcheinander. :D
Wer sonst noch so viele Fragen haben sollte, kann leicht ebenso verfahren.
Die gleichen Fragen wurden schon so oft gestellt und nicht im Raum stehen gelassen, dass es hinlänglich genug ist. Ich für meinen Teil habe fertig. ;)
Klaber:
Hallo Herr Fricke,
mein Versorger hat mir eine Frist bis zum 17.09. gesetzt, um den zwischenzeitlich aufgelaufenden Rückstand zu zahlen.
Wie soll man sich Verhalten? Sol man die Frist kommentarlos verstreichen lassen oder mit Musterbrief antworten.
MfG
Klaber
RR-E-ft:
@Klaber
Mit Musterbrief vor Fristablauf antworten.
Zottel:
Ich greife an dieser Stelle mal die Aussage von Herrn Fricke auf:
--- Zitat ---Fehlt es aber an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte (nicht vereinbart/ unwirksam), so kann und darf er die Entgelte auch überhaupt nicht gem. § 315 Abs. 2 BGB nach Vertragsabschluss einseitig neu festlegen.
--- Ende Zitat ---
Ich werde seit dem Jahr 2000 über einen Sondervertrag mit Strom beliefert.
Demnach war mein Versorger seit 2000 nie zur Preisanpassung berechtigt, ich trau mich gar nicht(noch nicht) :D zu berechnen was mich der Spaß gekostet hat.
Sollte man das nicht auch noch in einem Antwortschreiben erwähnen???
ktown:
Um dies zu erwähnen, sollte vorher per Anwalt geprüft werden in wie weit das einseitige Leistungsbestimmungsrecht wirksam vereinbart wurde.
Letztlich kann es, ohne anwaltliche Hilfe, gefährlich werden an mehreren Fronten zu argumentieren.
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