Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils

<< < (11/12) > >>

Zottel:
@ ktown
Nein nein, bis zum Jahr 2000 werde ich nicht zurück gehen.

Ich habe meinen Widerspruch an meinen Versorger wie folgt formuliert und schaue mal wie das jetzt weiter geht.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege Widerspruch gegen die von Ihnen ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2007 meiner oben genannten Stromlieferungsverträge ein. Einer Umstufung in den teuren Grundversorgungstarif widerspreche ich mit Nachdruck und werde mich auf keinen anderen Vertrag mit ihnen einigen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).

Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung.
Daher kann es zu keinem Zahlungsrückstand auf meinem Vertragskonto gekommen sein, der offensichtlich als Grund für Ihre Vertragskündigung dienen soll.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde
(vgl. BGH, Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich bei den zur Abrechnung gestellten Preisen offensichtlich um einseitige Preisfestsetzungen handelt, deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 BGB von mir als unbillig gerügt (OLG München, NJW-RR 1999, 421).

Die von ihnen genannten Vertragspunkte, die eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen ermöglichen sollen, sind mir weder bekannt noch liegen mir diese vor.
In den, aktuell im Internet, einsehbaren AGBs zum Stromlieferungsvertrag sind diese Punkte ebenfalls nicht aufgeführt. Daher stelle ich die wirksame Einbeziehung dieser Vertragsklauseln in die AGBs zum Stromlieferungsvertag gemäß § 305 II BGB in Abrede.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

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Gibt es Meinungen zu meiner Formulierung?

RR-E-ft:
@ktown

Was hat das mit einer \"ultimativen\" Zahlungsaufforderung nach dem BGH- Urteil zu tun?

Es stellt sich die Frage, ob  denn überhaupt AGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (§ 305 II BGB).

Wo dies schon nicht der Fall ist, stellt sich gar nicht erst die Frage der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung kann dann auch schon nicht bestehen. Ebenso kann keine Notwendigkeit zur Anpassung von AGB bestehen....

Klaber:
Hallo Her Fricke,
hier das Anwortschreiben meiner Stadtwerrke zum Musterbrief (BGH-Urteil)

\"Die von ihnen erklärten Vorbehalte haben wir zum Kenntnis genommen.
Gerne werden wir ,falls erforderlich, neue Informationen zu einer veränderten Rechtsstuation an Sie weiterleiten.\"

Was soll das den heißen ? Kein Mahnbescheid oder was ?

MfG
Klaber

RR-E-ft:
@Klaber

Was das heißen soll, weiß ich auch nicht. Scheint so, als wenn der Versorger auf neue Instruktionen - woher auch immer - wartet, um dann etwas entsprechend an die Kunden weiterzuleiten.

Zottel:
@Klaber

Von einem bevorstehenden Mahnbescheid würde ICH nach dem von Ihnen \"zitierten\" Antwortschreiben nicht ausgehen.

ABER, wie so oft im Leben.......................

Über die weitere Vorgehensweise des Versorgers lässt sich an dieser Stelle sicher nur spekulieren.


Nachtrag:

@RR-E-ft

Kurze Frage zum Verständnis:

Der Mahnbescheid würde über das Amts-? Gericht zugestellt.
Nach meinem Verständnis hat der Versorger, wie in meinem oben genannten Entwurf, bei Sonderverträgen kein einseitiges Preisbestimmungsrecht also gibt es keinen Zahlungsrückstand.
Worauf will der Versorger einen Mahnbescheid gründen?

In einer Info e-mails wird gesagt, dass \"einfach\" ein Kreuz auf dem Formular des Mahnbescheids zu machen ist und das Gericht selbst den Anspruch gar nicht prüft.

Wer prüft wann einen eventuellen Anspruch??

Danke für eine klärende Antwort.

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