Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
berghaus:
@RR-E-ft
Wenn das alles so klar und einfach wäre, warum haben dann nicht bereits Millionen Verbraucher (und ich denke, die meisten mit einem etwas höheren Verbrauch sind Sonderkunden) darunter auch Anwälte und Richter, vielleicht auch Sie, sich die Milliardenbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung der Versorger von diesen zurückgeholt?
Gibt es schon Urteile oder Prozesse in dieser Richtung?
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
Wissen Sie, viele zahlen seit Jahren gar nichts (in deutschen Worten \"NULL\").
Solche Kunden warten darauf, verklagt zu werden. Wie könnten diese kundigen Kunden da auch noch aus ungerechtfertigter Bereicherung etwas zurückverlangen ?!
Das wäre dann wohl doch etwas zuviel des Guten und dürfte den Versorger deutlich überfordern.
Das wäre dann m. E. nicht mehr ganz fair.
Prozesse gegen diese Kunden ?!
Seit Jahren Fehlanzeige.
Diese Kunden haben auch keinerlei Grund, sich zu beklagen.
Billiger geht es nun einmal ganz sicher nicht.
Man kann deshalb getrost davon ausgehen, dass Rechtskundige seit langem so weit wie nur möglich Abschläge und Rechnungsbeträge kürzen und deshalb keine rechtsgrundlosen Überzahlungen leisten.
Nur diejenigen, die nicht so mit der Materie vertraut sind, leisten Überzahlungen und werfen deshalb in einem Rückforderungsprozess ggf. mit dem Schinken nach der Wurst.....
Zweiklassengesellschaft wie beim Arzt im Wartezimmer....
Und eben deshalb gibt es nicht massenweise Rückforderungsprozesse, weil die Juristen selbst sowieso erst gar keine Überzahlungen leisten, die andren Kunden von Rückforderungsansprüchen oft gar nichts wissen und zudem das hohe Risiko und die Kosten scheuen und deshalb erkannte Rückforderungsansprüche regelmäßig getrost verjähren lassen.....
So haben am Ende alle ihren Frieden.
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.
Geld- zurück- Urteil
berghaus:
@RR-E-ft
Vielen Dank für die klaren Worte.
was ist denn nun besser ? Sonderkunde zu sein oder Tarifkunde?
Bei den Sonderkunden besteht glaube ich fast immer ein beidseitiges Kündigungsrecht. Wenn der Versorger (oder aber auch der Verbraucher) kündigt, wird der Verbraucher Tarifkunde zu i.d.R. höheren (unbilligen) Preisen, kann dann aber den Gesamtpreis als unbillig rügen und nicht nur die Preiserhöhung.(?)
Ich vermute jetzt, dass deshalb Sonderkunden nicht gekündigt wird und die Versorger scheinheilig unter Hinweis auf die neue Verordnung versuchen, neue
Verträge zu bekommen, so daß es einen neuen Anfangspreis gibt
Eine Aufzwingung (Überleitung)des neuen Vertrages ohne Kündigung des alten kann ich mir nicht vorstellen.
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
Vermutungen und Spekulationen sind nicht angebracht und müßig. Wenn man sich umfassend darüber unterhalten möchte, was man sich alles vorstellen kann (oder auch nicht) und was man alles glaubt (oder auch nicht), gehe man zu einem Anwalt oder sonst wohin, wo man meint, dass einem dafür ein Ohr geschenkt wird. ;)
Wenn man einen bestehenden Vertrag - egal ob Sondervertrag oder Grundversorgungsvertrag - kündigt, besteht gar kein Vertrag und man ist kein Kunde des bisherigen Vertragspartners mehr, hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Lieferungen. Das ist nicht anders wie bei einem Zeitschriften - Abo. Logisch. Das weiß eigentlich auch jeder.
Einen vertraglichen Lieferanspruch hat man nach Kündigung erst wieder, wenn ein neuer Vertrag - ob Sondervertrag oder Grundversorgungsvertrag - abgeschlossen wird.
Wird also kein neuer Vertrag abgeschlossen, ist der Versorger nicht zur vertraglichen Lieferung verpflichtet, der Nichtmehr- Kunde nicht zur Zahlung vertraglicher Entgelte. Auch logisch.
Kennt man ja auch schon vom Zeitschriften- Abo oder vom Telefon- Vertrag. Wer seinen Vertrag mit der Telekom kündigt, dessen Telefon bleibt fortan stumm und tutet nicht mehr. Wer das nicht glaubt, probiert es einfach mal aus. ;) Nicht völlig auszuschließen ist, dass die Telekom weiterhin Rechnungen schickt. Aber die braucht man dann jedenfalls für die Zeit nach dem Kündigungszeitpunkt nicht mehr zahlen, jedenfalls wenn die Kündigung wirksam war.
Einigt man sich bei Abschluss eines neuen Vertrages auf einen Preis, so ist dieser regelmäßig nicht einseitig festgelegt und unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle. In der Regel schließt man einen neuen Vertrag zu einem bekannten Preis ja nur ab, wenn man mit diesem Preis (jetzt und für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses) einverstanden ist. Sonst lässt man es.
Und weil man so frei ist, ist man ja auch nicht gezwungen, einen neuen Vertrag mit dem gleichen Anbieter abzuschließen.
Sonst geht man (wohl nach der Vorstellung des VIII. Zivilsenats des BGH) ggf. mit dem Einkaufsnetz zum örtlichen Wärmemarkt und sieht zu, wo Wärme gerade billiger im Angebot ist. Wer einen strengen Winter erwartet, kauft gleich mehr Wärme ein. Die lässt man sich dann hübsch einpacken, trägt sie nach Hause (bei großer Menge Wärme ggf. Bollerwagen oder anderes Fahrzeug benutzen) und verbraucht diese dann, wenn man sie braucht. Bis dahin lagert man die Wärme im Keller oder in einem Schuppen oder wo sonst gerade Platz ist (besser eher nicht im Freien)... Eigentlich ganz logisch....
berghaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@berghaus
Vermutungen und Spekulationen sind nicht angebracht und müßig. Wenn man sich umfassend darüber unterhalten möchte, was man sich alles vorstellen kann (oder auch nicht) und was man alles glaubt (oder auch nicht), gehe man zu einem Anwalt oder sonst wohin, wo man meint, dass einem dafür ein Ohr geschenkt wird. ;)
--- Ende Zitat ---
Zu einem Anwalt zu gehen scheint auch kein Allheilmittel zu sein:
“Vor Gericht und auf hoher See........“
Warum ist denn der Prozess in Heilbronn für den verbrauchenden Kläger gescheitert?
Und warum droht der in München zu scheitern?
„.....mit Nichtwissen wird bestritten....?
Das mit der Kündigung scheint doch wohl beim Gasbezug anders zu sein:
Wenn so viele Gaspreisrebellen und darunter vor allem Anwälte (ich habe garnichts gegen Anwälte) nur noch wenig oder gar nichts zahlen, haben die wohl unkündbare Verträge?
Oder gibt es Verpflichtungen zur Gaslieferung?
Und nach wie vor die Frage: Was ist besser – Sonder- oder Tarifkunde?
Soll man den neuen Vertrag abschließen oder nicht? – Vorbehalte außer §315 BGB ...“nehmen wir –ohne rechtliche Anerkennung zur Kenntnis“.... werden wohl nicht angenommen.
Wir sind doch im Bund der Verbraucher, um mit Hilfe anderer schlauer und stärker zu werden. Wenn alle zum Anwalt gehen sollen, brauchen wir das Forum nicht.
Ich stelle meine dummen Fragen (in den Raum) auch schon mal, weil ich glaube, dass auch noch viele andere diese Fragen haben. Wir sind Ihnen ja dankbar, dass Sie als Rechtsgelehrter ohne Bezahlung so viel aussagen.
Aber gerade, weil Sie selbst als Forengott (Vorschlag: ab 10.000 Beiträge: Foren-Papst) nicht unfehlbar sind, kommen meistens auch noch andere Meinungen zum Vorschein.
berghaus
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