Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
ÄNTÄGA-Opfer:
@RR-E-ft
Ihr Musterbrief
Bitte nochmals zum \"Mitschreiben\" ...
Liege ich richtig mit meiner Annahme,
dass Ihr hier aktuell abgelegter Musterbrief kongruent
auch für die Strompreise eingesetzt werden kann?
Der Energieversorger für Strom bezieht sich zumindest auf das hier
diskutierte BGH-Urteil vom 13.06.2007 und begründet seine
Forderungen endgültig (!) damit, obwohl es sich ja hier um einen
klagenden Gaskunden handelte.
Vielen Dank für eine kurze, prägnante Aufklärung!
Gruß
ein ÄNTÄGA-Opfer
Zottel:
@ ÄNTÄGA-Opfer
Ich habe den aufgeführten Musterbrief an meinen STROMversorger gesandt.
Da sich dieser auf meinen Billigkeitseinwand mit dem BGH Urteil in Sicherheit wähnt, ist der Musterbrief m.E. ein adäquates Mittel zur Beantwortung seines \"Ultimatums zur Begleichung ausstehender Zahlungen\".
RR-E-ft:
@ÄNTÄGA- Opfer
Mein bac, Dein bac, bac ist doch für alle da, so wie auch der Musterbrief. ;)
Man muss das Urteil vom 13.06.2007 genau lesen.
Aus Textziffer 14 geht eindeutig hervor, dass der Versorger nur dann zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt ist, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte beim Vertragsabschluss vereinbart wurde (selten) oder wenn sich ein Leistungsbestimmungsrecht aus dem Gesetz ergibt, bei Stromtarifkunden aus § 4 AVBEltV, bei Gastarifkunden aus § 4 AVBGasV.
Ist der Versorger zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt, steht dem Kunden die Billigkeitskontrolle gem. § 315 III BGB zu.
Wer kein Tarifkunde ist, für den gilt schon die AVBEltV als Gesetz gar nicht (vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642), ebenso die AVBGasV.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).
Fehlt es aber an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte (nicht vereinbart/ unwirksam), so kann und darf er die Entgelte auch überhaupt nicht gem. § 315 Abs. 2 BGB nach Vertragsabschluss einseitig neu festlegen.
Weist also der Versoprger darauf hin, dass auf seine einseitige Preiserhöhung § 315 BGB keine Anwendung findet, so deutet dies nur darauf hin, dass er zu einseiteigen Preisänderungen gem. § 315 Abs. II BGB schon überhaupt nicht berechtigt ist. So einfach ist das.
Manche Versorger scheinen indes das logische Denken verlernt zu haben.
Jedenfalls tun manche Mitarbeiter so.
Das ganze hat mit der Frage, ob es (wirksamen) Wettbewerb gibt oder kein Wettbewerb besteht, schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.
Siehste auch hier
Wer das nun immer noch nicht verstanden haben sollte, dem kann ich jedenfalls auch nicht mehr weiterhelfen. ;)
berghaus:
@RR-E-ft
Wer kein Tarifkunde ist, für den gilt schon die AVBEltV als Gesetz gar nicht (vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642), ebenso die AVBGasV.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).
Fehlt es aber an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte (nicht vereinbart/ unwirksam), so kann und darf er die Entgelte auch überhaupt nicht gem. § 315 Abs. 2 BGB nach Vertragsabschluss einseitig neu festlegen.
Weist also der Versoprger darauf hin, dass auf seine einseitige Preiserhöhung § 315 BGB keine Anwendung findet, so deutet dies nur darauf hin, dass er zu einseiteigen Preisänderungen gem. § 315 Abs. II BGB schon überhaupt nicht berechtigt ist. So einfach ist das.
Wenn das alles so einfach (zu verstehen) wäre!
Schön wäre es ja , wenn bei mir als Sonderkunde seit 1975 der Anfangspreis von 1,143 ct/kWh bis heute gelten würde und die dadurch gegebenen Überzahlungen verrechnet werden könnten.
Ich habe Sie in einer Antwort auf meinen Beitrag (berghaus an anderer Stelle) vom 06.09.07 so verstanden, dass Sonderkunden Forderungen aus früheren Jahren mit den laufenden Abschlagszahlungen doch verrechnen können.
Hat man als Sonderkunde dann, wenn man keinen Widerspruch gegen eine Jahresrechnung eingelegt hat, dann den letzten hohen Preis als jeweils neuen Vertragspreis akzeptiert und kann sich nur noch gegen weitere Preiserhöhungen wehren?
Es wäre doch schade, wenn man als Sonderkunde nicht den Gesamtpreis als unbillig nach § 315 BGB rügen könnte.
Und was ist mit der Fälligkeit, die beim Rügen nach § 315 BGB nicht eintritt.
Müssen Sonderkunden ev. mit Verzugszinsen rechnen, wenn sie mit ihren Widersprüchen gegen die Gasrechnungen ab 2005, Gegenrechnungen und Einbehaltungen keinen Erfolg haben, - und sei es durch ungeschicktes prozessuales Vorbringen oder ungeschickte Widersprüche an den Versorger.
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
--- Zitat ---Müssen Sonderkunden ev. mit Verzugszinsen rechnen, wenn sie mit ihren Widersprüchen gegen die Gasrechnungen ab 2005, Gegenrechnungen und Einbehaltungen keinen Erfolg haben, - und sei es durch ungeschicktes prozessuales Vorbringen oder ungeschickte Widersprüche an den Versorger.
--- Ende Zitat ---
Wo kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung besteht, ist diese per se unwirksam. Natürlich sind Mehrforderungen des Versorgers dann überhaupt nicht geschuldet. Mit einer nicht geschuldeten Leistung kann man auch nicht in Verzug geraten. Eine Nichtschuld ist nie fällig.
Ggf. überzahlte Beträge können aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB (ggf. auch als Schadensersatz aus Verletzung der Rücksichtnahmepflicht bei Vertragsverhandlungen - culpa in contrahendo) zurückverlangt werden.
Ob man nach jahrelangem Stillhalten nun auf die Gaspreise von 1975 (traumhaft !) abstellen kann, steht auf einem anderen Blatt. Heute wollen die Versorger etwa genausoviel Geld (1,1 Cent/ kWh) nur für die Netznutzung, das Gas selbst kostet noch einmal extra undzwar satt.
Niemand erwartet, dass vom Verbraucher ein Jurastudium absolviert wird.
Man kann sich entgeltlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Viele backen ja auch das Brot nicht mehr selber, sondern gehen zum Bäcker, schlachten das Vieh nicht mehr selbst, sondern gehen zum Metzger. Selbst zum Haare schneiden wird oft schon zum Frisör gegangen.... Aber juristische Auseinandersetzungen meint man, allein bewältigen zu können, obwohl doch gerade die juristische Ausbildung besonders lang dauert. :rolleyes:
Wo man merkt, dass man selbst an seine Grenzen stößt, sollte man sich an einen Fachmann wenden.
Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.
Das gilt insbesondere, wenn man ungeschickt an steilen Wänden klimmt.
Wenn man ungeschickt ist und deshalb einen Prozess verliert, muss man nicht nur Verzugszinsen zahlen, sondern auch noch die gesamten Prozesskosten tragen. Davon stirbt man aber auch nicht. (Lehrgeld).
Wenn man ganz ungeschickt ist, wird das Gas abgestellt, und man muss mit dem Einkaufsnetz auf die Suche nach dem örtlichen Wärmemarkt gehen.... Das allerdings gestaltet sich vielerorts schwierig. Entweder der Markt liegt sehr gut versteckt oder hat gerade nicht geöffnet. (Gelbe Seiten?).
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