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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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Capo:
Kaum zu glauben!! Da gibt man jetzt schon auf bevor das Urteil überhaupt erst veröffentlich ist.
Schaun wir doch erst mal wer überhaupt vorm Kadi zieht.
Ich stelle mir das nicht so einfach vor.
Hier ist seitens der Versorger auch viel indirekte Propaganda im Spiel!! Hier sollen die nervenschwachen Protestler im Vorfeld schon eleminiert werden.
Bis dann....

Zeus:
@RR-E-ft

Vor drei Tage habe ich in diesem Thread die Frage nach der Relevanz von vorgelegten Gutachten (Testate) von renomierten Prüfungsgesellschaften (z. B. AC Christies & Partner, PricewarterhouseCoopers...) seitens der Versorger bezüglich der Weitergabe der Bezugskosten, gestellt.
Diese Frage wurde von \"ELMEX\" mit der Bemerkung abgetan: \"Nein! ein privates Gutachten ist vor Gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet...\"
Nun entnehme ich bei Verivox der Stellungnahme der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, dass \" Die über ein Gutachten belegte Weitergabe gestiegener Bezugspreise bewerteten die Karlshuher Richter nicht als unbillig gegenüber dem Kunden (VIII ZR 36/06, Urteil vom 13.6.07)\".
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?

nomos:

--- Zitat ---Original von Zeus
....
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?
--- Ende Zitat ---

Sicher, aber ...

\"Judex non calculat\" (\"Der Richter rechnet nicht\")

Für diesen Fall war wohl ein simples Wirtschaftsprüfergutachten ausreichend. Bei einer einzelnen Preissteigerung nachzuvollziehen, ob die Steigerungen beim Einkauf mit den Preiserhöhungen beim Verkauf übereinstimmen ist ja kein Hexenwerk. Da reicht wohl jedes Wirtschaftsprüfergutachten aus. Da macht auch ein Gegengutachten keinen Sinn. Die Frage, wie das dann aussieht, wenn Beziehungen mit dem Vorlieferanten bestehen oder die Lieferungen innerhalb eines Konzerns erfolgen, wird wohl wieder vor Gericht landen. Außerdem hat die Rechnung noch mehr Bestandteile. Der Einkaufspreis ist wichtig, aber er steht nicht alleine.

Geklagt wurde hier wegen einer einzelnen Preiserhöhung in Heilbronn und über diesen Einzelfall wurde entschieden. Das Urteil wird noch veröffentlicht! Das war keine Entscheidung für die Ewigkeit und schon gar nicht über das gesamte Thema. Andere Fälle werden bei Gericht landen, die andere Aspekte aufzeigen und die wohl auch mehr in die Tiefe gehen! Da stellt sich dann die Frage der Gültigkeit von diversen Gutachten wieder.

Apropos Konzern:

“Wenn Manager Manager managen, managen Manager Manager.”

elmex:

--- Zitat ---Original von Zeus
@RR-E-ft

Vor drei Tage habe ich in diesem Thread die Frage nach der Relevanz von vorgelegten Gutachten (Testate) von renomierten Prüfungsgesellschaften (z. B. AC Christies & Partner, PricewarterhouseCoopers...) seitens der Versorger bezüglich der Weitergabe der Bezugskosten, gestellt.
Diese Frage wurde von \"ELMEX\" mit der Bemerkung abgetan: \"Nein! ein privates Gutachten ist vor Gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet...\"
Nun entnehme ich bei Verivox der Stellungnahme der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, dass \" Die über ein Gutachten belegte Weitergabe gestiegener Bezugspreise bewerteten die Karlshuher Richter nicht als unbillig gegenüber dem Kunden (VIII ZR 36/06, Urteil vom 13.6.07)\".
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?
--- Ende Zitat ---

Ich versuche es mal mehr oder weniger untechnisch auszudrücken: Im Zivilprozeß haben grundsätzlich die Parteien die Herrschaft über den Streitstoff. Dass heisst, dass die Parteien entscheiden, worüber gestritten wird und über was ggf Beweis zu erheben ist. Ein privates Gutachten eines der Parteien kann beispielsweise vom Gegner aktzeptiert oder unbestritten bleiben, was zur Folge hat, dass dessen Inhalt als zugestanden sprich als die \"reine Wahrheit\" gilt (egal ob dem wirklich der Fall ist). Das Gericht hat das zu aktezptieren. Einem Privatgutachten kann man sich jedoch als Streitpartei jederzeit widersetzen mit der Folge, dass es als prozessualer Beweis nicht tauglich ist. Sofern dann die zugrundeliegende Frage beweiserheblich ist, muss dass Gericht selbst Beweis (z.B. durch einen neutralen gerichtlichen  Sachverständigen) erheben.

Es kommt also immer darauf an, wie man reagiert, wenn der Gegner mit einem solchen Gutachten ankommt...

energienetz:
Professor Kurt Markert, früher im Bundeskartellamt der für die Strom- und Gasversorgung zuständige Abteilungsleiter, der im eid ?/06 bereits das Urteil des Landgerichts Heilbronn kommentiert hatte, meint zu dem BGH-Urteil:

Der klagende Gaskunde hat zwar für ihn sicher unbefriedigend seien Prozess endgültig verloren, aber für die zahlreichen anderen derzeit bei Gericht schon anhängigen und künftige weitere Fälle wichtige höchstrichterliche Klärungen erreicht.

Danach sind vom Lieferanten einseitige vorgenommene Preiserhöhungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB auch dann unterworfen, wenn keine  entsprechende Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart wurde, sondern der Lieferant sich auf ein gesetzliches Änderungsrecht nach der AVBGasV stützte. Dies gilt auch schon für vorangegangene Preiserhöhungen, allerdings nach Ansicht des BGH nur dann, wenn sie vom Kunden in den Jahresabrechnungen nicht unbeanstandet hingenommen wurden, also die Bezahlung der Rechnung nicht wenigstens mit dem Vorbehalt späterer gerichtlicher Nachprüfung verbunden wurde. Klargestellt hat der BGH auch, dass die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB durch das Kartellrecht nicht ausgeschlossen wird und es dabei auf den Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorger nicht ankommt.

Den bei Vertragsbeginn geltenden „Anfangspreis“ hält der BGH allerdings einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht für zugänglich – offenbar auch dann nicht, wenn es sich um einen vom Lieferanten einseitig aufgestellten („diktierten“) allgemeinen Tarif handelt, über den mit den Kunden nicht verhandelt wird und den der Kunde ausdrücklich nur unter Vorbehalt akzeptiert hat. Jedenfalls in diesem Fall setzt sich der VIII. Zivilsenat erneut, wie schon in seinem die Strompreise betreffenden Urteil vom 28. März 2007, in Widerspruch zu dem Urteil des Kartellsenats des BGH vom 18. Oktober 2005 zur Beurteilung von Stromnetznutzungsentgelten nach dieser Vorschrift Ein weiterer Widerspruch zur Rechtsprechung dieses Senats, nämlich zur Entscheidung vom 13. Dezember 2005 im Fall Stadtwerke Dachau, und des OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 23. November 2005 – Mainova/Stadtwerke Aschaffenburg) sowie zur ständigen Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes liegt darin, dass der VIII. Zivilsenat bei der Frage einer etwaigen Monopolstellung des Lieferanten nicht auf den Gasmarkt, sondern auf den „Wärmemarkt“ unter Einbeziehung aller anderen zur Wärmeerzeugung geeigneten Energiearten abstellt. Diese Divergenzen zwischen zwei BGH-Senaten sind alles andere als glücklich.

Strom- und Gaskunden, die Zweifel an der Angemessenheit schon der ihnen ohne Verhandlungsmöglichkeit vom Lieferanten abverlangten „Anfangspreise“ oder jedenfalls  an späteren einseitigen Preiserhöhungen haben, sind nach dem BGH-Urteil gut beraten, rechtzeitig zu widersprechen, z. B. durch eine Vorbehaltserklärung oder in krassen Fällen auch durch eine angemessene Rechnungskürzung. Es empfiehlt sich auch, zur Abwehr überhöhter Preisforderungen künftig das Kartellrecht stärker ins Spiel zu bringen, zumal wenn der geplante neue § 29 GWB mit Beweislastumkehr voraussichtlich im Spätherbst dieses Jahres Gesetz wird. In jedem Fall aber sollte, das lehrt der Ausgang des Heilbronner Falles, immer der gesamte neue Preis zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden und nicht nur die letzte Preiserhöhung.

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