Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
RR-E-ft:
Pressemitteilung des BGH: Anwendung des § 315 BGB auf Gastarifpreise gem. § 4 AVBGasV (Unbedingt lesen!)
Wer die Gastarifpreiserhöhungen seit 2004 immerwährend angegriffen hat und erhöhte Preise nicht oder nur unter Vorbehalt gezahlt hat, der hat Anspruch auf einen Billigkeitsnachweis für die erfolgten einseitigen Gaspreiserhöhungen.
Der Kläger scheiterte mit seiner Revision, weil er nur die einzlene Gaspreiserhöhung als unbillig gerügt und den Streitgegenstand deshalb gem. § 308 ZPO beschränkt hatte und weil er die von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsgrundlagen nicht substantiiert angegriffen, sondern nur die Zulässigkeit der Ölpreisbindung angegriffen hatte.
Gaspreiserhöhungen in Ausübung eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV (beachte: gilt gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV nur für echte Tarifkunden) unterliegen der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB, ohne dass es dafür auf eine Monopolstellung des Versorgers ankommt.
Der Versorger muss die Billigkeit der Erhöhung des Gastarifpreises nachweisen, bevor er Zahlung verlangen kann.
Wenn Gaspreiserhöhungen in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts gem. § 4 AVBGasV der Billigkeitskontrolle unterliegen, so gilt dies ebenso für Strompreiserhöhungen gem. § 4 AVBEltV bzw. gem. § 5 GasGVV/ StromGVV.
Diese Frage wurde im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rdn. 16 - noch offen gelassen.
Nicht enstchieden wurde darüber, welche Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Energielieferungsverträgen gem. § 307 BGB zu stellen sind und ob etwa eine ergänzende Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln zur Anwendbarkeit des § 315 BGB führt.
Dagegen spricht, dass Stromversorger und Erdgaslieferanten nach der Rechtsprechung keine Monopolstellung einnehmen, die eine enstprechende Anwendung des § 315 BGB gebieten könnte.
Demnach gelten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Grundsätze der Rechtsprechung zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (so schon LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Kassel und LG Essen, für Gaslieferungsverträge BGH NJW-RR 2005, 1717 und Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
Auch diese Entscheidung steht hinsichtlich der Frage, ob der vor Vertragsabschluss bekannte Tarifpreis Gegenstand einer Einigung (Vereinbarung) wurde und allein deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt, in einem gewissen Widerspruch zur Rechtsprechung des Kartellsenates (Urt. v. 18.10.2005- KZR 36/04 Rn. 9, 10; Urt. v. 07.02.2006- KZR 8/05 und KZR 9/05), wonach bei Preisbestimmungen in Form Allgemeneiner Tarife der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als der Folgepreis.
Der Kartellsenat stellt dogmatisch saueber heraus, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss auch dann nicht auf einen Preis einigen, wenn dieser betragmäßig bekannt ist, sondern auf ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht, wenn der eine Vertragsteil im laufenden Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss die Tarife (jederzeit) einseitig neu festlegen kann.
Die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises lehnte der BGH deshalb ab, weil er meinte, es gäbe einen einheitlichen Wärmemarkt und auf diesem hätten die Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung. Deshalb scheide die analoge Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis bei Vertragsabschluss aus.
Bei der Frage, ob es einen einheitlichen Wärmemarkt gibt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.
Da es für die Entscheidung ganz offensichtlich darauf ankam, hätte der BGH die Sache wohl zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zunächst an das Berufungsgericht zurück verweisen müssen, so dass das LG Heilbronn zu klären gehabt hätte, ob es in Heilbronn einen solchen einheitlichen Wärmemarkt gibt und ob der Kläger an einem solchen überhaupt frei teilnehmen konnte.
Dabei wäre wohl aufgefallen, dass die Beklagte sowohl Erdgas als auch Fernwärme vertreibt und nicht abzusehen ist, dass beide Sparten gegegneinander Wettbewerb führen.
Diese Frage kann dann besondere Bedeutung erlangen, wenn etwa ein Stadtwerk, dass zugleich Fernwärme, Heizstrom und Erdgas anbietet, auf dem regionalen Wärmemarkt eine marktbeherrschende Stellung (die ab 1/3 Marktanteil vermutet wird) hat.
Dies kann insbesondere in vielen ostdeutschen Großstädten, in denen ein Großteil des Wohnungsbestandes an die Fernwärme angeschlossen ist, besondere Bedeutung erlangen.
Auch auf einem regionalen Wärmemarkt kann der Versorger eine marktbeherrschende Stellung haben. Der Restwettbewerb um Neukunden ist dann nicht geeignet, die Preise zu beeinflussen.
Dass man dem betroffenen Kunden gar entgegenhalten könnte, er hätte in einer solchen Stadt nicht siedeln müssen, ist fernliegend.
Zudem hätte geklärt werden müssen, welcher Marktpreis sich auf diesem Wärmemarkt wie in einem Wettbewerb herausgebildet hatte und wo die Beklagte mit ihren Gaspreisen nach der Erhöhung in Bezug auf diesen Marktpreis für Wärme auf dem ganz konkret sachlich, räumlich und zeitlich abzugrenzenden Markt stand.
Dabei hatte der Kartellsenat des BGH bereits in der Entscheidung \"Fernwärme für Börnsen\" im Jahre 2002 festgestellt, dass ein einheitlicher Wärmemarkt nicht besteht.
Erdgaskunden, die in die Grundversorgung abgeschoben werden sollen, ist tunlichst zu raten, die Grund- und Ersatzbelieferungstarife des Versorgers gem. § 315 BGB iVm. § 17 GasGVV sofort insgesamt als unbillig zu rügen, wenn sie vom enstprechenden Ansinnen des Versorgers erfahren.
Nichts anderes gilt für Stromkunden in der Grundversorgung oder Ersatzbelieferung.
Auch bei Erhöhungen sollten weiterhin die erhöhten Gesamtpreise als unbillig gerügt und darauf verwiesen werden, dass etwaig gestiegene Bezusgskosten durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle, etwa durch abgesenkte Nezkosten infolge der Regulierung, ganz oder teilweise ausgeglichen sein können, so dass die Entwicklung der Gesamtkosten gar keine Erhöhung zu rechtfertigen vermag.
Über die Frage, ob solche vom Grundversorger einseitig festgelegten Tarife der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gem. § 2 EnWG und also der Billigkeit entsprechen, sind erstinstanzlich gem. § 102 EnWG die Kammern für Handelssachen an den Landgerichten ausschließlich zuständig, für die Revision ausschließlich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes gem. §§ 107, 109 EnWG.
Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG könnte sich ergeben, dass die Preiskontrolle des (erhöhten) Gesamtpreises am Maßstab der §§ 1, 2 EnWG zu erfolgen hat.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises lehnte der BGH deshalb ab, weil er meinte, es gäbe einen einheitlichen Wärmemarkt und auf diesem hätten die Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung. Deshalb scheide die analoge Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis bei Vertragsabschluss aus.
Bei der Frage, ob es einen einheitlichen Wärmemarkt gibt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.
Dabei wäre wohl aufgefallen, dass die Beklagte sowohl Erdgas als auch Fernwärme vertreibt und nicht abzusehen ist, dass beide Sparten gegegneinander Wettbewerb führen.
--- Ende Zitat ---
Der Senat stellte mehrfach klar, dass ein Substitutionswettbewerb jedenfalls für Neukunden vorhanden ist und dass deren Wahlfreiheit bei Neubau oder Sanierung zu einem Preisdruck auf dem Markt und zu einem Wettbewerb zwischen verschiedenen Energieträgern führe.
Altkunden würden indirekt von diesem Preisdruck profitieren, weil sie zu denselben Tarifen beliefert werden wie Neukunden.
Desweiteren führte Richter Ball mehrfach unmissverständlich aus:
[*]Wer eine Abrechnung bezahlt ohne Widerspruch einzulegen, akzeptiert damit nachträglich den verlangten Preis. Dieser gilt für den betreffenden Zeitraum dann als vereinbart.
[*]Wer sich trotz hoher Gaspreise eine Gasheizung einbauen lässt, der akzeptiert ebenfalls konkludent die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Preise; andernfalls hätte er sich ja für eine andere Energieart entschieden.[/list]
Gruss,
ESG-Rebell.
ESG-Rebell:
BGH 13.06.07 11:10 bis 12:30
Der Termin fand diesmal im Saal 13 statt.
Neben ca. 80 Prozessbeobachtern waren weitere 20 Personen auf der Pressebank anwesend.
Richter: Vors. Ball, weitere wie gehabt.
GVU: SW Heilbronn, RA Dr. Krämer
Kunde: Waldeyer-Hartz, RA Dr. Schultz
Der Vorsitzende, Richter Ball, spricht sehr gut verständlich.
Beide anderen Anwälte nuschelten jedoch zeitweise so vor sich
hin, dass ich Satzteile oder ganze Sätze nicht verstehen konnte.
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11:10 Ball:
Die Parteien haben auf die fünf Fragen des Senats ausführlich geantwortet.
Was ist Gegenstand des Einwands - nur die Erhöhung oder der Gesamtpreis?
Prozessualer Aspekt: Klagegegenstand ist die Erhöhung; so auch im AG-Urteil
festgestellt. Daraus folgt, dass zu entscheiden ist, ob die Erhöhung billig ist.
Materieller Aspekt: Der Gaspreis vor Mitte 2004 ist evtl. mit in die Betrachtung
zu ziehen, da Bezugspreiserhöhungen nicht oder nicht in vollem Umfang hätten
weitergegeben werden können. Beispiel: bei einer Erhöhung um 10 Punkte hätte der neue
Preis nur dann auf 110 Punkte gesetzt werden dürfen, wenn der Ausgangspreis
von 100 Punkten schon billig war. War aber nur ein Ausgangspreis von 95 billig, so
kann nach der Erhöhung auch nur ein Peis von höchstens 105 Punkten angemessen sein.
Diese Frage stellt sich aber nur, wenn der Preis vom 30.09.04 bereits billig war.
Ist §315 direkt anwendbar? Nein, wenn der Preis vereinbart war.
Ein bei Vertragsabschluss bereits veröffentlichter Preis - auch wenn dieser einseitig
festgelegt worden ist - wird durch den Vertragsabschluss automatisch zum vereinbarten
Preis.
Der Preis vom 30.09.04 ist aus dem Anfangspreis von 1980 und zahlreichen zwischenzeitlichen
Preiserhöhungen hervorgegangen. Sollte das GVU etwa die Billigkeit einer Preisfestsetzung
von 1984 jetzt noch nachweisen müssen? Der Senat erschreckt bei dieser Vorstellung.
Durch die Entnahme von Energie kommt ein Vertrag konkludent zustande und es wird
der zu dem Zeitpunkt veröffentlichte Preis konkludent vereinbart.
Wie wird aus einem Tarifpreis rechtlich denn ein vereinbarter Preis; insbesondere bei
langjährigen Vertragsvehältnissen? Dazu könnte man auf die Jahresabrechnung abstellen;
d.h. die Akzeptierung der Jahresabrechnung kann als nachträgliche Vereinbarung des damit
verlangten Preises gelten.
Falls §315 direkt nicht anwendbar ist, ist er dann analog anwendbar?
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Tarife eines Monopolunternehmens handelt und
dass es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt und der Kunde auf diese angewiesen ist.
Was lokale leitungsgebundene Versorger betrifft, so waren die SWH jedenfalls 2004 noch Monopolist.
Inwieweit gibt es einen Wärmemarkt mit Substitutionswettbewerb (SW)?
Ein SW besteht nur für einen Teil der Nachfrage, nämlich die Neukunden und solche,
die Sanieren oder Modernisieren. Reicht diese SW aus um die Monopolstellung des Versorgers
auszugleichen? Falls ja, so hätten Neukunden ein ausreichendes Wahlrecht.
Das dem so ist, darauf deutet hin, dass der Gesetzgeber auf eine Kontrolle der Gastarife
verzichtet hat.
Falls §315 anwendbar ist, was ist dann der Kontrollmaßstab?
Gab es 2004 irgendwo in Deutschland im gleichen lokalen Netz Wettbewerb verschiedener Anbieter?
Beide Parteien verneinten dies. Daraus folgt, dass ein sog. Wettbewerbspreis kein Maßstab
für eine Billigkeitskontrolle sein kann. Folglich muss ein Kostenpreis der Maßstab sein oder
man vergleicht die Preise verschiedener Monopolisten; was jedoch aufgrund des eingeschränkten SW
problematisch ist. Ausserdem soll die Energieversorgung laut §1 EnWG ja möglichst kostengünstig sein.
Falls eine Kostenkontrolle zu bejahen ist, dann ist ggf. eine Offenlegung der Kalkulation erforderlich.
Zu lösen ist dann natürlich der Konflikt zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis des GVU und dem
Offenlegungsinteresse der jeweiligen Daten. Vorrangig ist dabei, welche Daten ggf. offenzulegen sind.
Eine pauschale Forderung nach gänzlicher Offenlegung geht zu weit, wenn nicht der Basispreis einer
Prüfung zu unterziehen ist.
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11:30 Dr. Schultz:
Prozessualer Aspekt ist zutreffend: Einwand gegen die Erhöhung begrenzt
die Prüfmöglichkeit des Senats auf diese.
Materieller Aspekt: Ein Versorger muss alle Aspekte offenlegen, die den Preis
bestimmen. Dies folgt aus dem Bestimmungsrecht des Versorgers und der fehlenden
Richtigkeitsgewähr.
Ein erhöhter Preis kann nicht billig sein, wenn der vorausgehende Preis unbillig
war, wie Ball in seinem Beispiel ausgeführt hatte.
Frage: Ist das Nicht-Angreifen einer Abrechnung automatisch eine Akzeptanz des
verlangten Preises? Nein wg. §812 BGB. Nuschel, Nuschel ...
Gibt es Fristen für einen Einwand nach §315? Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Wer am Anfang Gas entnommen oder ein Formular unterschrieben hat, schliesst sicher
nicht mit jeder Jahresabrechnung einen neuen Vertrag ab. Wie aber soll dann ein
fehlender Widestand gegen eine Abrechnung ein Vertragsabschluss sein?
Damit wäre §315 automatisch ausschliesslich auf das aktuelle Jahr beschränkt.
Hinweis auf §4 AVBGasV: Die Tarife werden erst mit der Veröffentlichung wirksam.
Erst anschliessend kommt irgendwann eine Abrechnung.
Fast so wie 839.3 ... Nuschel, Nuschel ...
Angenommen, es hätte irgendwann eine Zwischenfeststellung im Laufe einer Preiserhöhung
gegeben, so könnte man damit mit 812 Profit daraus schlagen.
Angenommen, die Zahlung der Rechnung stellte ein Anerkenntnis des Preises dar.
Dann müsste jeder Kunde trotz Zahlung jedesmal erklären, dass er nicht mit dem
verlangten Preis einverstanden sei.
Ist §315 nur auf Angewiesenheit und Daseinsvorsorge beschränkt?
Nein. ... Nuschel, Nuschel ...
Reicht der SW aus? Was Neukunden betrifft, ja. Bei Altkunden ist jedoch jeder
Einzelfall zu betachten. ... Nuschel, Nuschel ...
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11:50 Ball:
Klarstellung: Der SW ist unbestritten nicht direkt vorteilhaft für Altkunden,
sondern nur indirekt. Da die Neukunden ausreichend Wahlfreiheit haben und für
Altkunden und Neukunden dieselben Tarife gelten, profitieren auch Altkunden
vom Preisdruck des SW auf die Tarife.
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11:50 Dr. Krämer:
Freut sich, dass Ball den obigen Pluspunkt für die Versorger so mitträgt.
Hier ist - prozessual - nur die Preiserhöhung zu prüfen.
Mit der Entnahme von Energie kommt ein Vertrag zustande.
Materieller Aspekt: Ist dennoch der Basispreis zu prüfen? Nein, denn laut §2.2 AVBGasV
kommt ein Vertrag durch Entnahme zustande und dies hat eine Einigung auf den Anfangspreis
zur Folge.
Was passiert bei einer Preiserhöhung.
Der Kunde erfährt irgendwann davon, bezieht aber weiterhin Gas.
Folglich kommt ein neuer Vertrag nach §2.2 mit neu vereinbartem Preis zustande.
Zu § 242 BGB: Da es (hier 25 Jahre lang) keinen Widerspruch gegeben hat, ist
der bis 30.09.04 geltende Preis konkludent vereinbart worden. Daher kann er
auch nicht nachträglich überprüft werden.
Hinweis auf Massengeschäft: Einzelne Vertragsdokumentation sei nicht handhabbar;
dies müsse typisiert möglich sein.
Ist §315 analog anwendbar? Wiederholt Hinweis auf §19 GWB: Es gibt keinen Unterschied
zwischen der Billigkeitsprüfung nach §19 und §315, was die \"Schwellen\" betrifft.
Eine Regelungslücke, die für die Anwendung von §315 analog benötigt wird, wurde durch
die 6. GWB-Novelle geschlossen.
Der Strommarkt war bis vor kurzem reglementiert, der Gasmarkt jedoch nicht.
Es gibt keinen echten, vergleichbaren Wettbewerb bei Gas, aber dort herrscht eine
andere Situation.
Es gibt einen engen und einen weiten Marktbegriff.
Der enge Marktbegriff bezieht sich auf den leitungsgebundenen Wettbewerb.
Der weite Marktbegriff beschreibt den Wärmemarkt.
Dazu LG München (Kartell, Fernwärme): Eine Spaltung des Marktes in Alt- und Neukunden
ist sachwidrig, da die EVU ihre Preise an das Verhalten der Neukunden ausrichten müssen.
Die Aufhebung der Preisbindungsvorschriften durch den Gesetzgeber zeigt, dass dieser
einen ausreichenden Druck auf die EVU zu kundenfreundlichem Verhalten sieht.
Der SW führt zu einer Auffächerung auf dem Wärmemarkt, denn Gasneukunden können ausweichen.
Der §1 EnWG bezieht sich nicht auf ... Nuschel, Nuschel ...
Vielmehr erfordert der SW, dass §315 mit Rückgriff auf die Monopolstellung nicht zur
Anwendung kommt.
Falls §315 aber doch anwendbar ist, was ist dann der Maßstab? Wettbewerbspreis oder Kostenpreis?
Maßstab kann nur der Marktpreis sein.
Die GVU haben Kostenanteile in ökonomischer, jedoch nicht im juristischen Sinne.
§19 GWB nimmt Bezug auf das Verhalten der anderen Anbieter.
Das Problem der Vergleichspreise haben wir bereits ausführlich erörtert (Verweis auf Schriftsätze)
Fehlende Beanstandungen des Kartellamts stellen eine Genehmigung der Preise dar.
Falls Vergleichspreise fehlen, ... Nuschel, Nuschel ...
Der von den SWH verlangte Preis liegt unter denen anderer Anbieter.
Was liegt den Bezugspreiserhöhungen zugrunde? (Verweis auf Schriftsätze).
Beweisrechtlich: Unstrittig liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den GVU. Wenn diese dem
aber ensprochen haben; was hier der Fall ist, dann muss der Kunde die Forderung in voller
Höhe begleichen oder seinerseits einen Gegenbeweis vorbringen.
Nochmal Hinweis auf Massengeschäft: Auch die Darlegung und Beweisführung muss typisiert
möglich sein; also mit Gutachten etc.
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12:20 Dr. Schulz:
Resumiert nochmal seinen Vortrag.
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12:23 Waldeyer-Hartz (nuschelt besonders):
Nuschel ... Nuschel ...
Eine Vereinbarung setzt einen freien Willen voraus. Dieser ist im Verhältnis mit GVU
jedoch nicht gegeben; insbesondere durch deren Verhalten.
Früher (2004 und vorher) waren sofortige Sperrandrohungen beim geringsten Ansatz von
Widerstand üblich. Ich selbst musste drei einstweilige Verfügungen erwirken.
Aus diesem Umstand kann man schliessen, dass das vorausgegangene Verhalten; nämlich
die Zahlung ohne Widerspruch keineswegs eine konkludente Akzeptanz darstellen kann.
Die Behörde hat seit einiger Zeit alle beantragten Erhöhungen der Netznutzungsentgelte
abgelehnt. Diese sind also nicht nur heute sondern waren auch schon in der Vergangenheit
überhöht.
Der Kartellsenat hat unmissverständlich entschieden: Es gibt keinen Wärmemarkt.
Die SW Heilbronn gehören im übrigen zu einer der teuersten Versorger.
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12:30 Ball:
Der Senat wird seine Entscheidung HEUTE, 15:00 verkünden.
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15:00 Ball:
Siehe Pressemitteilung des BGH
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
@ESG- Rebell
Danke vielmals für den Bericht.
Ein wesentliches Problem lag darin, dass nur die Preiserhöhung selbst als unbillig angegriffen wurde und somit den Streitgegenstand gem. § 308 ZPO bildete.
Die Existenz eines Wärmemarktes bleibt eine Tatsachenfrage, die im Falle des Bestreitens regelmäßig durch eine Beweisaufnahme zu klären ist.
Wie schon am 28.03.2007 so auch heute geht der Senat davon aus, dass durch die Entnahme eine Einigung auf einen Preis erfolge.
Diese Auslegung ist nicht zwingend.
In den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 wurde zutreffend herausgestellt, dass zwar durch Entnahme ein Vertrag zustande kommt, damit aber gerade keine Preisvereinbarung auf den bekannten Tarif verbunden sei, sondern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart sei, so dass deshalb auf den Anfangspreis § 315 BGB zur Anwendung komme.
Rechtsdogmatisch liegt deshalb ein Wertungswiderspruch vor.
Wird bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart (Auslegungsfrage im Einzelfall), so findet § 315 BGB direkte Anwendung, ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt (so auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Rn. 9, 10).
Auf eine Monopolstellung kommt es nur für eine analoge Anwendung des § 315 BGB an.
In seinem Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 hatte der Senat entschieden, dass auch vorbehaltose- also beanstandungsfreie - Zahlungen auf Verbrauchsaberechnungen einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch infolge unbillig überhöhter Tarife nicht ausschließen, dieser Anspruch jedoch der Verjährung unterliegt.
Rechtsdogmatisch besteht auch dazu ein Wertungswiderspruch, wenn man beanstandungslose Zahlungen als Einigung werten wollte.
Zudem bedarf es für eine Einigung gem. § 145 ff. BGB zweier, jeweils empfangsbedüftiger, übereinstimmender Willenserklärungen, die sich schlecht konstruieren lassen. Solche wurden wohl nicht einmal ansatzweise geprüft. Deshalb überzeugt das Arguement nicht.
Was wenn eine Einzugsermächtigung, etwa zum Konto eines Dritten vorlag, und der Versorger die Beträge dort abbuchte?
Allenfalls wäre an Verwirkung gem. § 242 BGB zu denken, soweit Rückforderungsansprüche aus selbem Grunde verjährt sind.
Dafür bedarf es keiner schlecht konstruierten Einigungen, welche man Studenten in der Ausbildung wohl nicht durchgehen lassen würde.
ESG-Rebell:
@RR-E-ft
Kurz gesagt - es bleibt spannend ;)
Gruss,
ESG-Rebell
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