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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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RR-E-ft:
@Wasnetgeht

In diesen Widerspruch ist der Senat offensichtlich geraten, weil der Kläger die Preiserhöhung als unzulässig angegriffen hatte.

Der Senat hat wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch nach einem Preisänderungsrecht gesucht und dieses im Gesetz gefunden.

Dieses Recht ist indes anders als ein Preisänderungsvorbehalt in einer AGB- Klausel zu werten.

M. E. zutreffend erkennen die LG Hannover und LG Duisburg darin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Nach dieser Vorschrift müssen Preise auch wieder abgesenkt werden. Die Preise sind also ständigen Schwankungen unterworfen und werden vom Versorger jeweils einseitig festgelegt. Weil das schon bei Vertragsabschluss jedem entsprechenden Kunden klar ist, einigt man sich gerade nicht auf einen Preis, sondern auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Was will man auch sonst vereinbaren?

Jedem Tarifkunden ist klar, dass der Preis nicht für allezeit feststeht, sondern schon am Tag nach dem Vertragsabschluss durch einseitige Preisfestlegung erhöht oder abgesenkt werden kann. Nur dem Senat scheint das nicht klar gewesen zu sein.

Anders ist es, wenn man einen besonders günstigen Sonderpreis konkret vereinbart hat und sich ein Preisänderungsrecht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages ergeben muss.

Das ist ein Knackpunkt der Entscheidung.

Energierebell:
Wenn das Urteil nur die Preiserhöhungen betrifft und hier auch nur die Erhöhungen, gegen die man Widerspruch eingelegt hat, ergibt sich doch folgendes Problem:
Ein Kunde legt 2006 Widerspruch gegen neue Erhöhungen und den Preis an sich ein und kürzt seine Zahlungen auf den Preis von 2004. Laut BGH hat man aber allen Erhöhungen, die man bezahlt hat, auch automatisch zugestimmt. Somit dürft der Kunde dann auch nur auf den Stand von 2006 vor der widersprochenen Erhöhung kürzen?

Kann das Urteil so ausgelegt werden und was bedeutet das für die Kunden?

Ein Urteil nur an die Erhöhungen zu binden ist meines Erachtens nach absoluter Humbug. Alle Senkungen der Bezugskosten gehen in die Taschen der Versorger und wenn die Bezugskosten wieder steigen, dürfen die Kunden wieder mehr zahlen. Und wenn der Ausgangspreis bisher zu hoch war kann der Kunde schön weiterzahlen, den laut BGH kann die letzte Erhöhung des Versorgers ja korrekt gewesen sein........eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises ist unverzichtbar!

Was ich als wirklich positiv erachte ist, dass das Urteil wohl auch auf den Strompreis angewendet werden kann, was bisher nicht wirklich sicher war.

Energierebell

UweHobohm:
Ich wage mal eine Zusammenfassung der aus meiner Sicht hier relevanten, im wesentlichen von Herrn Fricke (danke !!) genannten Punkte:

Im Urteil vom 13.6.07 hat der VIII.Senat des BGH die Anwendbarkeit von §315 BGB klar bestätigt (in der Klageerwiderung unserer Klage gegen die Badenova ergeht sich die Gegenseite auf 20 Seiten darüber, warum 315 nicht anwendbar sein soll) - das ist also vom Tisch - positiv .

In diesem Urteil lässt das Gericht die Billigkeitsprüfung nur für Preiserhöhungen zu, nicht für den vor der Erhöhung ungerügten oder per Jahresrechnung gezahlten und damit (angeblich) akzeptierten Preis - das ist schlecht, da bereits der Gaspreis, auf den die Erhöhung aufsetzt, nicht koscher ist (Ölpreisbindung, überhöhte Netzpreise, möglicherweise manipulierter Grenzübertrittspreis usw.).

Aber: es gibt mindestens vier andere, frühere Urteile des BGH, darunter auch mehrere des VIII.Senats, die genau diesen Punkt anders sehen:
Kartellsenat Urt. v. 18.10.2005- KZR 36/04 Rn. 9, 10;
Kartellsenat Urt. v. 07.02.2006- KZR 8/05 und KZR 9/05
VIII . Senat, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 276/02
VIII.Senat 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 ( Rn. 14/ 16, 28 ff.

Dann lasse ich mir diesen Satz auf der Zunge zergehen:
\"Es ist indes nicht so, dass Gerichte an die Rechtsprechung des BGH gebunden wären. Wer mit guten Argumenten überzeugt, kann dafür Sorge tragen, dass in seinem konkreten Fall weitere Aspekte in das Blickfeld genommen werden. Richter sind unabhängig.\"

und komme zu dem Schluss: alles halb so wild, eine Mehrheit von BGH-Urteilen lässt die Billigkeitsprüfung für den Gesamtpreis zu. Hier ein Beispiel für ein solches gutes Argument: In unserem Falle haben wir Hinweise, dass die Netzpreise noch viel mehr überzogen sind als von der Bundesnetzagentur festgestellt, wovon folgende Überschlagsrechnung Zeugnis ablegt:

1. Das Netz der Badenova ist etwa 220 Millionen Euro wert (Geschäftsbericht Badenova 2001)
2. Korrekte Netzkosten pro Jahr aus meiner Sicht wären etwa 22 Mio Euro (6% ROI, 2,3% Abschreibung, 2% Wartung, wobei man eigentlich sogar die Abschreibung vom ROI abziehen müsste)
3. Die Badenova hat 2005 17 Milliarden kWh Gas verkauft und
4. zieht pro kWh 1,22 Cent Netzkosten ein (Klageerwiderung Badenova, für gewerbliche Abnehmer dürfte es aber weniger sein)
5. sie nimmt also über den Daumen pro Jahr 209 Millionen Euro Netzkosten ein,
6. also fast 10x soviel wie es laut Punkt 2. sein dürften

Wer für seinen Gasversorger eine ähnliche Rechnung aufstellen möchte, kann die Netzerstellungskosten mit etwa 30000 Euro / km ansetzen (Geschäftsbericht Badenova 2001 für ein 261 km langes Teilstück aus Hochdruck-und Niederdruckleitung).

Angenommen, diese und ähnliche Rechnungen wären grössenordnungsmässig korrekt: ist damit nicht ein direkter Verstoss gegen §§1,2 EnWG mit Klagerelevanz gegeben, da massiv überzogene Netzkosten nicht in einen \"preisgünstigen\" Endpreis münden können ?

Eine persönliche Bemerkung: was mich frappiert ist die Weltfremdheit des Urteils in Bezug auf die angebliche Konkurrenz zwischen den Energieträgern (Substitutionswettbewerb). Strom ist zu teuer, Kohle nicht zeitgemäß, Fernwärme gibt es nicht überall, Öl ist prinzipiell als Konkurrenz ausgeschlossen wegen der Ölpreisbindung. Und selbst wenn es diesen Wettbewerb gäbe - wer kann denn alle naselang seine Heizung umbauen ?

wulfus:
Heute morgen schon in den TV-Nachrichten: Sprecher und Akteur der GWBH, Herr Iversen, tritt zurück!
mehr hier: http://beam.to/gaspreis-widerstand.de

So sollten wir nicht reagieren! Die GVU werden sich schon die Hände reiben.

nomos:
Richtig wulfus!

Das Handtuch schmeissen ist die falsche Reaktion.
Den Handschuh werfen, das sollte man dem Bad Honnefer Rebellen empfehlen.

Am Ziel hat sich nichts geändert. Der Weg ist steinig und steil.
Dann ziehen wir halt die Steigeisen an.

Außerdem sollten wir jetzt die Veröffentlichung abwarten und zur Kenntnis nehmen, dass hier über einen Einzelfall aus Heilbronn geurteilt wurde und nicht über die ganze Sache.
 
Wem das Urteil letztendlich mehr nutzt ist noch nicht ausgemacht.
Bezahlbare, sichere und umweltverträgliche Energie ist eine Verpflichtung der Politik gegenüber ihren Bürgern.  Die Erfüllung werden wir weiter einfordern.

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