Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
RR-E-ft:
@lelas
An der Rechtslage hat sich nichts geändert. Schließlich hat der BGH die Billigkeitskontrolle bestätigt und die Verbraucherposition gestärkt. Bisher hieß es von den Versorgern oft, eine Billigkeitskontrolle finde gar nicht statt.
So lange Streit über die Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen besteht, der nicht gerichtlich geklärt ist, besteht nach wie vor kein Recht zur Versorgungseinstellung, wenn der Kunde die am Anfang vereinbarten bzw. in der Vergangenheit unbeanstandet hingenommenen Preise weiter zahlt.
Ob eine weitergehende Zahlungspflicht besteht, muss dann erst gerichtlich geklärt werden (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).
Auch daran hat sich nichts geändert.
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b)
Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Der Versorger muss im Falle von Rechnungskürzungen nach entsprechender Einrede also weiter auf Zahlung klagen.
Einem Kunden, der unter Vorbehalt vollständig gezahlt hat, kann sowieso keine Einstellung angedroht werden. Weshalb auch.
Der Vorbehaltszahler könnte allenfalls mit einer Feststellungsklage angegangen werden, vgl. oben.
Eine Zahlungsklage hat er nicht zu besorgen, sondern könnte im Falle einer Feststellungsklage des Versorgers seinerseits (ohne Prozesskostenvorschuss zahlen zu müssen) auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Beträge widerklagen. Dies auch und gerade dann, wenn etwa die Preisänderungsklausel in den AGB unwirksam war.
Das sollte sich der Versorger also vorher gut überlegen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zudem lassen sich Erhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts immer auf ihre Billigkeit überprüfen. Eine Monopolstellung ist dafür gerade nicht erforderlich.
Für echte Tarifkunden hat der BGH nun entschieden, dass einseitige Preisänderungen zulässig sind, diese jedoch selbst angemessen sein müssen, was gerichtlich überprüfbar ist.
--- Ende Zitat ---
Und was ist mit Preissenkungen oder gar ausbleibenden Preisänderungen?
Was von mehreren Verbrauchern wohl implizit angenommen wird und sicherlich auch von den Versorgern so aufgegriffen werden wird ist der Eindruck, jeder Verbraucher sei sozusagen an seinem (ggf. hohen) Anfangspreis \"angetackert\" und könne zukünftig niemals mehr weniger zahlen, wenn nicht durch freiwillige Senkungen des Versorgers.
In diese Kerbe schlägt auch die Empfehlung des BdE, den zuletzt unbeanstandet gezahlten Preis weiterzuzahlen.
Meines Erachtens kommt man den GVU damit aber zu weit entgegen.
Im schlechtesten Fall lässt sich das Urteil so auslegen, dass Rückforderungen und Einwände für den jeweiligen Zeitraum per se ausgeschlossen sind.
Dennoch können Tarifkunden meines Erachtens aber für jeden neuen Abrechnungszeitraum die verlangten Preise wieder insgesamt als unbillig anzweifeln.
Auch wenn der Versorger keine Preiserhöhung vornimmt oder gar eine kleine Preissenkung zugesteht, kann es dennoch sein, dass er eine kräftige Preissenkung hätte vornehmen müssen.
Aus den Geschäftsberichten der Versorger lassen sich zahlreiche Indizien dafür ableiten.
Also - nicht verunsichern lassen!
Gruss,
ESG-Rebell
RR-E-ft:
@ESG-Rebell
Ein Sonderkunde kann nur Preiserhöhungen abwehren, wenn die AGB- Klausel unwirksam ist. An den vereinbarten Anfangspreis ist er gebunden, ebenso wie ein Yello- Stromkunde.
Bei Kunden in der Grundversorgung kann sich m. E. ein Anspruch auf (weitergehende) Preissenkung aus §§ 2 Abs. 1, 36 EnWG ergeben, denn auch wenn der Grundversorger sein Ermessen bei Kostensenkungen dahingehend ausübt, die Preise nicht (oder nicht vollständig) zu senken, ist dies Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar. Das muss sich wohl als Kehrseite des Rechts des Grundversorgers auf einseitige Preiserhöhungen ergeben.
Das wäre dann ein Fall für die speziellen Gerichte, § 102 EnWG.
Das hatten Gerichte indes bisher nicht zu klären.
Bei dem vom BGH entschiedenen Fall wollte der Kläger nur die Angemessenheit einer einzelnen Preiserhöhung gerichtlich geklärt wissen. Mehr nicht.
Der BGH ist kein Auskunftsbüro und entscheidet nur über die Fälle, die zu ihm gelangen....
Aber natürlich ist es weit einfacher, zu einem anderen, günstigeren Lieferanten zu wechseln, wenn ein solcher schon vorhanden ist.
Machen das alle Kunden, so wird nach drei Jahren ein anderer Lieferant zum Grundversorger gekürt, nämlich der, der die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert.
Teure Grundversorger lassen sich also - wenn der Wettbewrb einmal funktioniert - von den Kunden abwählen.
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Es ist jedoch nicht möglich, dass ein Kohlenhändler zum Gas- Grundverorger wird, wenn alle Gaskunden in einem Netzgebiet auf Kohleheizung umsteigen. Der Wettbewerb hat also seine Grenzen.
Man sollt jedenfalls auch einen gesenkten Erdgaspreis insgesamt als unbillig rügen, wenn man die vorhergehenden, jeweils erhöhten Gaspreise als unbillig gerügt hatte.
goofy3:
habe nun recht viele, auch lange berichte zu dem thema gelesen, obwohl die bergruendung noch nicht veroeffentlich wurde.
verstehe die schwarzseherei noch nicht, bisher ist nicht einmal klar, wie es auszulegen ist.
einzig offensichtlich, es wurde nur gegen die erhoehung geklagt IMHO ein gravierender unterschied zu vielen anderen.
auch recht deutlich, die situation kann regional sehr unterschiedlich betrachtet werden, je nach versorgungsmoeglichkeit.
leider gehoerte ich auch zu den euphorischen, welche sich erhofften, das urteil wuerde eine klare aussage zum dem umfang der vorzulegenden nachweise der billigkeit bringen, dies ist leider nicht erfolgt, eigentlich klar, war schliesslich nicht gegenstand der klage.
festgestellt wurde offensichtlich bisher, immerhin entgegen der bisherigen meinungen der EVUs, es gibt ein anrecht fuer den nachweis der billigkeit.
den jetzigen medienmitteilungen ist kaum bedeutung beizumessen, wie oft reisserisch und verkuerzt, selten aus der materie heraus.
dem wer wird millionaer wurde angeblich auch gekuendigt und an die versteckten werbeartikeln in \"neutralen\" berichten, auch von EVUs erinnere ich mich noch zu gut.
glaube kaum, dass die lobby der \"rebellen\", den der versorger entspricht.
das wesentliche problem besteht genauso weiter, wie bisher, erreicht werden muesste eine wirkliche offenlegung der entstandenen preise, solange dies nicht erreicht wird, ist IMHO eine billigkeit nicht nachgewiesen.
als bsp. waren die netzentgelte hier 10% zu hoch, nur werden diese vorher auch schon faellig und wurden auf den bezugspreis aufgeschlagen usw.
durch die angeblich oeffnung auf dem gasmarkt, sehe ich neue felder, hier liefern z.B. SW nur in EON bereiche und nicht in SW bereiche.
sicherlich zu einfach gedacht, vielleicht jedoch logischer, als manch juristerei.
dazu kommt auch die entscheidung, dass ein gerne genutztes argument (oelpreisbindung) der EVU z.zt. rechtlich beanstandet wird, somit keinen grund darstellt.
Wasnetgeht:
Hallo Hr. Fricke,
BGH Urteil vom 13.6. zeigt m.E. einen In-Sich-Widerspruch bei Öl/Gaspreissenkungen.
Wenn der zuletzt gezahlte Preis quasi durch den Verbraucher wie per Unterschrift anerkannt worden sein soll, wie verhält es sich dann in Zeiten von Gaspreissenkungen?
Der Versorger könnte sich dann auf einen Besitzstand des alten Preises auf ewig berufen, Preissenkungen (z.B. beim Importpreis des Gases, sinkenden Netzentgelten) völlig dem Verbraucher vorenthalten. In der Logik des BGH kann es dann nur Preiserhöhungen geben.
Hier ist das BGH Urteil nicht schlüssig - ebenso wie bei der irreführenden und nicht per Gutachten gestützten Tatsachenbehauptung eines Wettbewerbs im Wärmemarkt. Was meinen Sie?
Mfg
Tilmann Haar, Gelnhausen
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln