@Fridericus Rex
Dachte ich mir schon. :wink:
Zenke/ Wollschläger ist schon spannend und zum Einstieg sicher gut geeignet, wenn man das Hinterfragen nicht vergisst.
Welche konkreten
Handlungsempfehlungen ab Seite 287 ff.
konnten Sie persönlich aus dem Werk für sich mitnehmen?
Nochmals:
Analoge Anwendung
allenfalls im Monopolbereich.
In echten Tarifkundenverträgen war mit § 4 AVBEltV/ AVBGasV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht von Anfang an vertraglich vereinbart, siehe nur § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV, was die
direkte Anwendung des § 315 BGB zur Folge hat.
Alle
konkludenten Vertragsabschlüsse sind wegen § 154 I BGB auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten angewiesen (BGH NJW-RR 1992, 183; BGH NJW 2006, 684; BGH NJW 2006, 1667).
Eine Einigung auf einen konkreten Preis gibt es dabei gerade nicht:
Würde es einer Einigung bedürfen, wäre ein konkludenter Vertragsabschluss schon beim Preiswiderspruch nicht möglich.
Ein solcher ist aber für den Vertragsabschluss als solchen bekanntlich unbeachtlich (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 1667).
Der Kunde muss das Angebot (Preisliste) für den konkludenten Vertragsabschluss noch nicht einmal kennen.
Auch dies spricht gegen eine
Einigung gem.
§§ 145 BGB ff. auf einen konkreten Preis.
Theoretisch kann ein neu Zugereister keine Kenntnis davon haben, dass ab
01.04. neue Strompreise gelten sollen. Am 31.03. gegen
23.30 Uhr betritt er, gerade in der neuen Stadt angekommen, seine neue Mietwohnung und betätigt dort zum ersten mal den Lichtschalter.
Das elektrische Licht geht an und er sieht - wie so oft in solchen Fällen - dass weder neben dem Lichtschalter, noch neben dem Sicherungskasten, noch am Stromzähler oder irgendeiner Steckdose eine Preisliste des örtlichen Versorgers angebracht ist.
Die Nachbarn will er nicht aus dem Schlaf klingeln, um sich zu erkundigen und eigentlich ist es auch vollkommen egal, weil er meint, dass die überall zu hoch sind und er ja sowieso nicht mit denen einverstanden ist.
Welcher Preis sollte denn dabei Gegenstand einer Einigung geworden sein?Zumal wenn der Grundversorger in der örtlichen Presse Mitte März die neue ab 01.04.2007 gültige Preisliste mit einem ganzen Bündel an verschiedenen Tarifen veröffentlicht hatte....
In dem vom BGH entschiedenen Fall, war klar, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf den konkreten Tarif "local plus", einen Sondervertrag, geeinigt hatten.
Im berühmten Lichtschalter-Knips- Vertragsschluss- Fall wären doch aber wohl zumindest alternativ "local plus" und "local classic" in Betracht gekommen, daneben vielleicht noch andere veröffentlichte Preisstellungen:
mit/ohne Leistungsmessung, mit/ohne Schwachlastregelung, family/single jeweils mit und ohne Hund....Dies gilt erst recht, wo eine nachträgliche
Bestpreis- Einstufung durch den Versorger erfolgt.
Dabei von einer Einigung auf einen Anfangspreis zu sprechen, der eine halbe Stunde nach Vertragsabschluss schon keine Gültigkeit mehr haben soll, wäre absurd, weshalb der BGH in solchen Fällen Allgemeiner Tarife bei dynamischer Verweisung auf eine jeweilige Preisliste zurecht den Anfangspreis als nicht weniger einseitig bestimmt bezeichnet als den Folgepreis (BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).
Möglicherweise wird sich der BGH in dem Thüga- Gaspreisverfahren in der Revison gegen das Gaspreis- Urteil des LG Karlsruhe (allenfalls konkludenter Vertragsabschluss) deutlicher dazu artikulieren.
Es verbleibt dabei, dass es eine ganze Fülle von Fallgestaltungen gibt, in denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energielieferanten besteht, und bei denen deshalb weiter eine gerichtliche Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB stattfindet.
Einen solchen Fall der
direkten Anwendung des § 315 BGB verhandelt etwa das Landgericht Gera.
Bei der direkten Anwendung des § 315 BGB kommt es auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage gerade nicht an.
Das Verfahren betrifft die zur Abrechnung gestellten Stromentgelte nach nachträglicher Bestpreis- Einordnung, die nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien bei Abschluss eines ganz besonderen
Sondervertrages waren. Der Lieferant hatte nach Vertragsabschluss alle möglichen Preismodelle einseitig geändert, bis der
Allgemeine Tarif, der auch während der Vertragslaufzeit abgeändert wurde, plötzlich der
Bestpreis war und zur Abrechnung gestellt wurde. Aufgrund eines vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts konnte der Lieferant nach Vertragsabschluss so verfahren, indes mit einer Konsequenz:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=756&file=dl_mg_1163494755.pdfDas LG Gera hatte bereits in einem Hinweis- Beschluss aus 2005 erkannt, dass es für die direkte Anwendung des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt.
Vollkommen unzweifelhaft ist m. E. die direkte Anwendung des § 315 BGB etwa auf den Tarif der Ersatzversorg gem. § 38 EnWG, auf die der betroffene Stromkunde evident angewiesen ist und wo es ausdrücklich keine Einigung, ja gar keinen Vertragsabschluss gab.