@Zeus
Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung vor Ort. Dass wer bewusst von Mehrheitsbeschlüssen abweicht oder gar die ihm großzügig zugestandenen Freiräume auch noch überschreitet, kann ich natürlich nicht wissen. :oops:
Ich möchte mich auch nicht erst über den Stand von Beschlusslagen informieren, die für wen ggf. wie bindend sind.
Allgemein gilt Folgendes:
Über die Rechtslage lässt sich schlecht in Gremien beschließen, es sei denn, es handelt sich um gesetzgebende Parlamente.
Ein Richter wird später wohl auch nicht danach fragen, was wer wann beschlossen hat.
Man muss selbst dafür Sorge tragen, rechtssicher unterwegs zu sein und sich nicht missverständlich zu verhalten bzw. objektiv aus der Sicht eines Richters später missverstanden zu werden.
So kann es im Einzelfall hilfreich sein, wenn es schriftliche Bestätigungen darüber gibt, dass sich Versorger und Kunde darüber einig sind, sich bei Abschluss eines neuen Vertrages nicht auf den Anfangspreis geeinigt zu haben, der Streit über die Angemessenheit der Preise weiter unter Berücksichtigung der vom Kunden bereits vorgebrachten Einwände (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) offen gehalten und ggf. später einer Klärung zugeführt wird.
Eine solche Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherheit besser geeignet, später keine Unklarheiten aufkommen zu lassen.
Das gilt vollkommen unabhängig von irgend einer Region.
Auf mündliche Absprachen zwischen Interessengruppen und dem Versorger kommt es dabei nicht an.
Dies gilt insbesondere, wenn in schriflich neu abgeschlossenen Verträgen an irgendeiner Stelle der Passus enthalten sein sollte, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
Dann streitet der Inhalt der Vertragsurkunde dafür, dass sie alle Regelungen der Parteien bei Vertragsabschluss vollständig und abschließend enthält. Und nur auf die Vereinbarungen der Parteien bei Vertragsabschluss kommt es an und auf nichts sonst.
Und das werden Anwälte - wo auch immer - vor Ort sicher nicht viel anders beurteilen. Das hat nämlich gerade nichts mit regionalen Besonderheiten zu tun, auf deren Kenntnis es dabei ankommen könnte.
Man sollte indes getrost einen Anwalt vor Ort fragen, ob sich Rechtssicherheit für den Einzelnen etwa durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen lässt. Möglicherweise verhält es sich in einer bestimmten Region ja wirklich besonders. Ich persönlich hielte dies aber für sehr unwahrscheinlich, würde mich selbst nicht darauf verlassen und würde auch niemandem sonst anempfehlen, sich darauf zu verlassen.
Damit soll indes nirgends ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen wem auch immer untergraben werden.
Trau schau wem.
Weiterhin viel Erfolg beim Engagement vor Ort.
Falls angemessene Gaspreise vor Ort ein Ziel sein sollten:
Ist man diesem Ziel bisher schon einen Schritt näher gekommen ?
Was kann man in anderen Regionen ggf. daraus lernen?
Richtig verstanden?
Der EINSTIMMIGE Beschluss führt dazu, dass Kunden, die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben, empfohlen werden soll, den Anfangspreis des neuen Sondervertrages durch Einigung zu vereinbaren.
Diese Kunden können dann fortan allenfalls versuchen, sich gegen spätere Preiserhöhungen zu Wehr zu setzen. Die Preisuntergrenze liegt somit für diese Kunden dann fest. Das kann man wohl aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007- VIII ZR 144/06 rauslesen, wonach ein Preis keiner Angmessenheitskontrolle unterliegt, auf den man sich bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe geeinigt hat.
Mich würde interessieren, wie man nach langer Beratung ggf. zu der Feststellung gelangt ist, dass dieser jetzt angebotene Preis angemessen ist und man den Kunden deshalb empfehlen sollte, sich ohne jedweden Vorbehalt auf diesen zu einigen.
Konnte man etwa in Erfahrung bringen, weshalb ggf. die Verbrauchspreise vor Ort seit Mai 2003 stärker angestiegen sind als die Erdgasimportpreise in selber Zeit, obwohl nur die Preissteigerungen des Weltmarktes in der Lieferkette weitergegeben werden sollen und was die große Differenz zwischen Erdgasimportpreis und örtlichen Verkaufspreis rechtfertigen soll?
Was, wenn sich später herausstellen sollte, dass diese Preise weiterhin nicht angemessen sind und sich also erweisen könnte, dass man EINSTIMMIG beschlossen hatte, den Verbrauchern den Abschluss zu empfehlen und ihnen damit die rechtliche Handhabe gegen ein bisher überhöhtes Preisniveau genommen hat ?!
Immerhin ist diese Möglichkeit nicht völlig von der Hand zu weisen.
Warum also werden solche Empfehlungen abgegeben, wenn man deren Tragweite ggf. nicht bedacht haben sollte?
Solche Empfehlungen könnte man doch ggf. lieber den Kundenberatern der Versorger überlassen, die dafür bezahlt werden, oder?
Es hängen schließlich deren Arbeitsplätze daran, die Kunden ordentlich zu beraten. Die Mitarbeiter wissen vielleicht auch besser, wie es sich mit der Kalkulation ganz konkret verhält. :wink:
Und handelt es sich bei solchen Empfehlungen nicht vielleicht um Rechtsberatung im Einzelfall oder kommt dem sehr nahe, ohne dass man eine Haftung für die Folgen übernimmt bzw. für die Vielzahl der Fälle übernehmen kann und möchte?