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Autor Thema: Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten  (Gelesen 9207 mal)

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Offline Fridericus Rex

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Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
« Antwort #15 am: 12. Mai 2007, 17:58:24 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Frage beantworten Sie sich nach alldem ggf. selbst.

Wenn Hr. Fricke Ihnen die Frage nicht beantwortet, helfe ich Ihnen doch gern:

So wie Sie das schildern haben Sie auf einen Vertrag geeinigt, sie sollten zahlen. Wenn Sie das nicht wollen, weil Ihnen der Preis zu hoch erscheint, haben Sie in erster Linie Pech gehabt (vgl. das alte (leicht abgewandelte) Sprichwort: "Drum prüfe wer sich bindet") und könnten zweitens kündigen und zu einem anderen Versorger wechseln (Kündigungsfrist beachten!)

Gruß
Fridericus Rex

Offline RR-E-ft

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Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
« Antwort #16 am: 12. Mai 2007, 18:09:04 »
@Fridericius Rex

Dass ein Preis, auf den man sich bei Vertragsschluss in konkreter Höhe geeinnigt hatte, in jedem Falle verbindlich ist, weil pacta sunt servanda gilt, wurde umfangreich dargestellt.

Offline Fridericus Rex

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Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
« Antwort #17 am: 12. Mai 2007, 18:11:39 »
Ich hab das "pacta sunt servanda" nicht verstanden und wollte es für Motz einfach nur mal auf den Punkt bringen. Der schweigt ja schon so lange, vielleicht erschlagen von ihren sehr ausführlichen Texten  :P

Offline RR-E-ft

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Offensichtlich Kurzschluss bei Versorgeranwälten
« Antwort #18 am: 12. Mai 2007, 19:00:46 »
@Fridericus Rex

Pacta sunt servanda heißt u.a.  dass man einen Preis, auf den man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte, grundsätzlich nicht einseitig abändern kann, sondern bis zur Vertragsbeendigung an diesen Preis gebunden ist.Vielleicht mögen Sie dies noch einmal in Ihrem Herzen bewegen. :wink:

Auf vertraglich vereinbarte Leistungsänderungsrechte in Form von AGB kommt § 307 BGB zur Anwendung, sonst § 315 BGB direkt:

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=181

§ 315 BGB bedarf dafür einer Konkretisierung, die sich in §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG finden ließe.

Dies entspräche der Rechtsprechung des Kartellsenats.

Banken kann man ja schon lange frei wählen.

Zinssätze sind die Entgelte für die Kreditgewährung, deren Festlegung sich die Banken teilweise in ihren AGB vertraglich vorbehalten haben.

Das hat mit einer Monopolstellung schlicht und ergreifend gar nichts zu tun.

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihre Bestimmung der Zinssätze der Billigkeit entspricht (BGHZ 41,271, 279; BGH Urteile vom 30. Juni 1969 -VII ZR 170/67-=NJW 1969,1809 und vom 20. Oktober 1980 -II ZR 190/79 - = NJW 1981, 571, 572; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Bd. 1, 1981, § 315 Rdn. 2 m. w. Nachw.).

Das gilt für alle Preisänderungsvorbehalte innerhalb von AGB.

Der Kartellsenat hat diese Rechtsprechung auf die Entgeltbestimmung von Stromnetzbetreibern in Form Allgemeiner Tarife übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).

 

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