Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn

LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM

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Cremer:
@Jafar,

Nun, der Tarif enthält ja eine Preisgestaltung.

Durch die Kündigung zahlen Sie jetzt doch einen anderen Preis, weil in einem anderen Tarif.

Nur an der Preishöhe kann man ursächlich gemäß Musterbrief Widerspruch einlegen.

RR-E-ft:
@Cremer

Was Sie sagen wollen, wird nicht recht deutlich.



--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Jafar,

Nun, der Tarif enthält ja eine Preisgestaltung.

Durch die Kündigung zahlen Sie jetzt doch einen anderen Preis, weil in einem anderen Tarif.

Nur an der Preishöhe kann man ursächlich gemäß Musterbrief Widerspruch einlegen.
--- Ende Zitat ---


Welche Kausalität gemeint sein sollte, kann ich nicht erkennen.

Fakt ist, dass es nicht für alles und jeden einen Musterbrief geben kann und gibt.

Bei besonderen Fallkonstellationen muss man ggf. einen Anwalt konsultieren.

@Jafar

Soweit ersichtlich, lässt sich wohl folgendes sagen:

Der bisher bestehende Sondervertrag wurde gekündigt, so dass sich die Frage stellen kann, ob die Kündigung zulässig und wirksam war.

Sollte diese zulässig und wirksam gewesen sein, wurde ein neues Angebot auf Abschluss eines Sondervertrages unterbreitet, das man annehmen kann, nicht muss.

Nimmt man es nicht an, und fällt man deshalb in die Grundversorgung, kann man den Grundversorgungstarif - auf den man sich nicht geeinigt hat und der einseitig vom Grundversorger festgelegt wurde - insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis schriftlich als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bis zum Nachweis der Billigkeit auf die Unverbindlichkeit berufen, was man sicher tun sollte.

Diese Konstellation stellt sich bei vielen Verbrauchern.

Siehe  auch hier:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5653

Thomas S.:
Hallo Jafar,

ich werde Folgendes unternehmen.

In einem ersten Schreiben widerspreche ich der Kündigung, da verbunden mit dem Angebot zur Weiterversorgung mit einem im Prinzip unannehmbaren Neuvertrag reine Schikane, §226 BGB.

In einem zweiten Schreiben beanstande ich die Preise des alten Vertages nach §315 BGB, und zwar den GESAMTPREIS ab einem bestimmten Datum. Ich habe mir die Mühe gemacht, einen angemessenen Preis zu erfahren und diesen den LSW ab 2005 zuzugestehen. ZUSÄTZLICH beanstande ich in diesem Schreiben hilfsweise die Preiserhöhungen seit Vertragsschluß als nicht geschuldet, da die Preisanpassungsklausel einseitig und damit nach §307 BGB unwirksam ist. Geschuldet sind damit nur die einmal vereinbarten Preise zu Vertragsbeginn, bei mir 2002. Grund dieser doppelten Vorgehensweise: es kann ein Sondervertrag sein - oder nur ein anderer Tarif. Ich gehe damit beide möglichen Wege.

Damit die LSW nicht wieder ein Kündigungsrecht haben, nehme ich die Einzugsermächtigung nicht zurück, sondern begrenze diese auf einen von MIR berechneten Betrag.

Sollten die LSW aber trotzdem sofort kündigen, macht das auch nix. Ich zahle weiter nur den von MIR berechneten angemessenen Preis, da ich dann in der Grundversorgung bin, also wieder §315 BGB gilt...  :lol:

So ist das. Angefüllt mit Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung.

Man sollte nur díe Fakten aufführen und nicht beschreiben, was man empfindet, insbesondere können wir nicht die Tragweite von irgendwelchen AGB bewerten. Ablehnen reicht vollkommen, da unnötig und nicht gesetzlich gefordert.

Kann trotzdem recht umfangreich werden, die Korrespondenz...  8)
 
Ach ja, ich habe bereits seit meinem Einspruch gegen die Gaspreise ZWEI Kundennummern. Damit ist es leichter, die beiden Vorgänge auseinanderzuhalten, wichtig bei der Zuordnung der Zahlungen. Gas überweise ich schon seit langem per DA.

Gruß Thomas S.

Monaco:
Thomas S. hat geschrieben:

Ich habe mir die Mühe gemacht, einen angemessenen Preis zu erfahren und diesen den LSW ab 2005 zuzugestehen.
Damit die LSW nicht wieder ein Kündigungsrecht haben, nehme ich die Einzugsermächtigung nicht zurück, sondern begrenze diese auf einen von MIR berechneten Betrag. :?:

Verraten Sie uns bitte einmal, wie Sie das gemacht haben bzw. von wem Sie den angemessenen Preis erfahren haben oder wie man diesen ersatzweise selbst berechnen kann. :idea:

Für derart hellseherische Fähigkeiten wird sich sicher noch eine weitere Verwendung finden lassen. Vielleicht könnten Sie mir ja die Lottozahlen für\'s kommende Wochenende verraten. :lol:

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Thomas S.:
Das war zeitlich Aufwendig, bis ich eine Kalkulation gefunden habe.  8)

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Preise/Angemessener_Strompreis/site__1884/

Ist doch nachvollziehbar. Ein angemessener Preis, nicht mehr, nicht weniger. Da die LSW bis 2004 auch recht preiswert waren - immerhin der preiswerteste Anbieter für Strom BUNDESWEIT - und diese Kalkulation sich fast mit dem Preis der LSW deckt (entspricht deren Gesamtpreis 2004), ist das für mich auch angemessen. Ich kürze also auf den Preis von 2004 (wie immer empfohlen) und zahle damit einen angemessenen Preis laut ENERGIENETZ.

Ich habe ja nicht gesagt, das dieser Preis billig ist. Wer kann das schon...  :wink:

Und das ich dann auf dieser Grundlage selber rechnen kann - na also MONACO!!!  :lol:  :lol:

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