Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn

LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM

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Thomas S.:
Hallo alle, ich mache hier ein neues Thema auf, es geht um die STROM-Lieferung der LSW.

Die LSW Wolfsburg hat meinen am 01.01.2007 im Preis deutlich erhöhten Versorgungsvertrag Aktiv E_12 zum Jahresende 2007 gekündigt und gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Vertrag mitgeschickt, den man doch bitte sofort annehmen möchte und kann (Aktiv E_Direkt mit sehr umfangreichen AGB und 0,4 ct preiswerter). Gilt in so einem Falle nicht, was im Fragenkatalog unter 48. steht, Zitat:

"48. Mein Versorger hat mir den Versorgungsvertrag gekündigt, was soll ich tun?
Die Kündigung ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil sie offensichtlich verbunden mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Konditionen nur dazu dient, den § 315 BGB auszuhebeln. Das lassen die Gerichte nicht zu."

Jetzt habe ich folgendes vor:

Im ersten Schreiben widerspreche ich der Kündigung, da ich diese für rechtsmißbräuchlich halte (wie oben).

In einem zweiten Schreiben erkläre ich die enthaltene einseitige Preisanpassungsklausel nach §307 für unwirksam und erhebe den Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhungen nach §315.

Das Problem, meine Frage: um das duchsetzen zu können, muß ich die Einzugsermächtigung widerrufen und eigenberechnete Abschläge zahlen. Laut Vertrag führt dies aber zur Kündigung, da die Einzugsermächtigung eine "Voraussetzung für den Abschluß" ist und "im Falle des Widerrufs [...] durch den Kunden" die LSW berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen...

Ist das nicht auch wieder rechtsmißbräuchlich? Wie KANN das ausgehen, wenn die LSW einfach kündigt? Klagen dagegen wäre zwar möglich, aber nicht sehr sinnvoll, oder?

Was richtig tun? Kündigung dann akzeptieren und damit gleich in die Grundversorgung fallen und dann ebenfalls nach §315 widersprechen? Ist mir völlig unklar, was da angeraten ist. Bitte um Aufklärung.

Hinweise: LSW ist der Grundversorger, Sondervertrag Strom für Haushaltskunden (kein Nachtstrom).

Monaco:
@Thomas S.

Sie müssen ja Ihre Lastschriftermächtigung nicht gleich kündigen. Eine Begrenzung dieser tut es auch. Kann Ihr Versorger damit  nicht umgehen, wird er ggf. selbst gegen den Vertrag verstoßen. Damit liegt die Verantwortung für einen möglichen "Vertragsbruch" nicht mehr bei Ihnen.

Teilen Sie Ihrem Versorger mit, dass Sie fortan nur noch bereits sind, Betrag X zu entrichten, schicken Sie Ihm eine Berechnung der Abschläge (Verbrauch 2006 x Preis 2004 : 12 [11 Abschläge + 1 Restzahlung] = X) und begrenzen Sie auf dieser Grundlage ihre Einzugsermächtigung.

Falls Ihr Versorger mehr abbuchen sollte, fordern Sie ihn auf, dies fortan zu unterlassen. Bei Abschlägen kann man ggf. auch aufrechnen, d.h. wenn ihr Versorger 10x zuviel eingezogen hat, kann man die 11. Rate ggf. ganz auslassen/zurückbuchen. Nur über die Jahresrechnung hinaus ist eine Verrechnung nicht statthaft.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Cremer:
@Thomas S.

ist m.E. bereits eingehend von H. Fricke in mehreren Postings dargestellt.

Halte es nicht für sinnvoll für Strom vom gleichen Versorger einen neuen Thread aufzumachen.

Thomas S.:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Thomas S.

ist m.E. bereits eingehend von H. Fricke in mehreren Postings dargestellt.

Halte es nicht für sinnvoll für Strom vom gleichen Versorger einen neuen Thread aufzumachen.
--- Ende Zitat ---


@Cremer,

zu 1. ich habe alles Mögliche gefunden, vieles auch widersprüchlich bzw. zu unverständlich. Und die Antworten in diesem Fall sind gar nicht zu finden. Ich habe schließlich nicht den Forenüberblick wie Sie, und was glauben Sie, wie lange ich schon recherchiert habe... :cry: Haben Sie vielleicht einen hilfreichen Link??

zu 2. Ich tat\'s deshalb, weil wir bereits im ersten thread schon völlig durcheinander geraten waren und dieser sich auch noch wie ein chat liest (da am Thema "LSW Wolfsburg" vorbei...)


@Monaco

Danke für den Denkanstoß :wink: . Stimmt, ich muß nicht gleich den Einzug komplett kündigen. Aber: die LSW hatte bereits bei meinem Einspruch gegen den Gaspreis völlig unbeeindruckt "ihre" Abschläge weiterhin gebucht - allerdings hatte ich da auch keinen bestimmten Betrag vorgegeben.

Damals mußte ich die Einzugsermächtigung auch zurücknehmen, bevor die aufgewacht sind. Und: es erfordert auch immer eine gewisse Zeit für eine Reaktion. Da unser Abrechnungsjahr aber bereits im Juni abläuft, habe ich keinen großen Spielraum mehr, um noch Geld zurückzubehalten... Das wird eben zeitlich möglicherweise eng. Noch drei Einzüge, und ich bin bereits an der Grenze zur Überzahlung...

Wenn ich darüber hinaus noch weniger verbrauche als im Vorjahr wird es noch enger, ich bin dann halt nicht so flexibel und kann mal eben so eine ODER GAR ZWEI Zahlungen weglassen. Rückbuchen ist ja nur dann eine Alternative, wenn gegen eine Vereinbarung verstoßen wird. Und laut Vertrag führen auch Rücklastschriften zur Kündigung: "im Falle des Widerrufs [...] durch den Kunden oder zweimaliger Rücklastschrift [...]".

Gar nicht so einfach...

Aber: ist meine Argumentation grundsätzlich richtig, den Vertrag als ungekündigt zu betrachten, auch über den 31.12.2007 hinaus, ist das überhaupt erstrebenswert? Oder soll ich mich lieber gleich nur auf eine Kürzung einschießen und besser in den (nach Preis 2004 für mich immerhin etwa 45 Euro teureren) Grundtarif zurückfallen?

Jafar:
Hallo,

ich habe das selbe Problem und weiß nicht so recht, wie ich hier vorgehen soll. In dem anderen Thread wurde auf das Musterschreiben verwiesen.

Ich finde jedoch, daß das in dem Fall gar nicht paßt. Es handelt sich weder um eine Preisfestsetzung noch eine -erhöhung. Im Gegenteil es ist formal ja sogar eine Preisminderung, verbunden mit einer Zwangskündigung und neuen AGBs.

Gibt es für den Fall des Punkt 48 aus dem Fragenkatalog ein Musterschreiben, wie man der Zwangskündigung des Tarifes widerspricht?

Ist ein Widerspruch zur Kündigung überhaupt notwendig, oder muß der zeitnah erfolgen, da sonst die Kündigung als stillschweigend akzeptiert und somit dann doch als rechtsgültig?
Reicht ein Widerspruch auch wenn der Kündigungszeitpuntk erreicht ist.

Erschwerend bei der Sache ist, daß die AGBs und Zusatzbestimmungen sehr umfangreich sind. Ein Vergleich der alten mit den neuen Bestimmungen ist so ohne weiteres nicht möglich. Schon gar nicht als Laie.

Mir ist immer noch nicht klar, wie man am besten vorgehen sollte:

1. Aussitzen, oder
2. Der Kündigung widersprechen (Wie?)

Gruß Jafar

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