Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)

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Lime:
:oops:
Bin immer noch einigermaßen verwirrt. Ich habe also den Musterbrief verwendet, in dem nur der § 315 BGB zitiert wird. Von Details wie Satz 1 oder Satz 2 kann man dort nichts finden. Habe ich damit einen Fehler begangen?
Wenn ich den Ausführungen hier richtig folge - auch ich habe einen "Senkungsbescheid" erhalten - muss ich nun auf diesen reagieren, indem ich die nochmals einen kompletten "Musterbrief" an die Gaswerke schreibe?
 :? Sollte ich meinen alten Brief korrigieren und gleichzeitig der aktuellen Preissenkung entgegentreten, indem ich noch einmal den Musterbrief einsende?
@ Cremer
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Lime

RR-E-ft:
@Lime

Man sollte auch die neu einseitig festgelegten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- aund Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die völlige Unverbindlichkeit berufen und den Nachweis der Billigkeit fordern.

Wer danach seine Zahlungen nicht konsequent bis zum Billigkeitsnachweis durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Preiskalkulation - also bis auf weiteres - völlig einstellen möchte, sollte jedenfalls schriftlich mitteilen, dass er nur auf der Preisbasis August 2004 weiterhin Abschläge und Rechnungsbeträge weiter leistet,  jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung .

Geschuldet ist von Tarifkunden in der Grundversorgung danach jedoch eigentlich bis auf weiteres gar nichts (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).

Sondervertragskunden schulden nach einer Auffassung jedoch jedenfalls den Anfangspreis, wie er bei Vertragsabschluss einmal vereinbart wurde.

Ob das nun der "ganze Musterbrief" ist oder ob die Zeilen auch auf einen kleineren Zettel Platz finden, vermag ich nicht zu beurteilen.

Wenn man damit überfordert ist, versuche man es ggf. mit einem "Schutzbrief".

Persönlich halte ich es sowieso für angebracht, die Sache von Anfang an in die Hände eines Anwaltes zu legen, der die jeweiligen Besonderheiten im Einzelfall ausloten kann. Bei "Musterbriefen" handelt es sich aufgrund der Natur der Sache demgegenüber um "Grobschnitzwerk".


--- Zitat ---Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?
--- Ende Zitat ---


Wenn man den § 315 Abs. 3 BGB mehrmals laut und mit übertriebener Betonung liest, sollte man selbst merken, auf welchen Satz es ankommt. Die Worte "nur" und "wenn" sollte man sich dabei zuvor fett unterstreichen. :wink:

3s:
Wenn auf die Preisbasis 2004 abgestellt wird, da waren ja 16% MwSt.
fällig, bedeutet dies dann, ab 1.1.2007 Nettopreise aus 2004 plus 19% MwSt. akzeptiert ?

Cremer:
@3s,

nein.

War bereits hier mehrfach besprochewn worden.

Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.

3s:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@3s,

nein.

War bereits hier mehrfach besprochewn worden.

Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.
--- Ende Zitat ---


Ich meinte nicht die Leistungen von 2004 bis 2006. Die Frage bezieht sich auf die zukünftigen Lieferungen ab 2007.

Deswegen Preisbasis 2004 Netto plus gesetzliche Mwst. 19% für zukünftige Lieferungen in 2007 ?
Oder Bruttopreis 2004 als Preisbasis auch für Leistungen in 2007 ff., egal wie hoch die MwSt ist ? Bei Erhöhung der MwSt wäre dies implizit eine Senkung des Nettopreises.

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